BGer 1C_505/2017 | |||
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BGer 1C_505/2017 vom 15.05.2018 |
1C_505/2017 |
Urteil vom 15. Mai 2018 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Karlen, Chaix,
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Gerichtsschreiberin Gerber.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwältin Vera Theiler,
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gegen
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Bezirksrat Einsiedeln,
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Hauptstrasse 78, Postfach 161, 8840 Einsiedeln,
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Regierungsrat des Kantons Schwyz,
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Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,
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B.________ AG,
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Genossame Willerzell,
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übrige Beteiligte.
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Gegenstand
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Planungs- und Baurecht;
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Bewilligungspflicht für Schneeablagerungsplatz,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 24. Juli 2017 (III 2017 15).
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Sachverhalt: | |
A. A.________ ist Eigentümer des in der Wohnzone gelegenen Grundstücks Nr. 2222 in Willerzell. Es grenzt gegen Westen und Süden an das Grundstück Nr. 1609 der B.________ AG an. Dieses liegt im Wesentlichen ausserhalb der Bauzone, an der Einmündung des Dimmerbachs in den Sihlsee (Kat.-Nr. 1660). Im Winter wird hier seit Jahren Schnee aus der Strassenräumung der Umgebung abgelagert.
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Mit Schreiben vom 14. November 2014 beantragte A.________ beim Bezirksrat Einsiedeln, es sei ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren für die "Schnee-Deponie" auf dem Nachbargrundstück durchzuführen. Der Bezirksrat lehnte dies am 8. Juli 2015 ab.
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B. Gegen diesen Beschluss erhob A.________ Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat und - nach deren Abweisung am 20. Dezember 2016 - Beschwerde beim Verwaltungsgericht Schwyz. Dieses wies die Beschwerde am 24. Juli 2017 ab.
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C. Dagegen gelangte A.________ am 25. September 2017 mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass die Schneeablagerung und der Schneeablagerungsplatz beim Dimmerbach (Schneeablagerungsplatz der Priorität 1 Nr. 406 gemäss Schneeablagerungskarte des Kantons Schwyz vom 30. Januar 2015 auf den Grundstücken Nrn. 1609 und 1660 bei der Einmündung des Dimmerbachs in den Sihlsee) bewilligungspflichtig sei. Das Verwaltungsgericht, eventualiter der Bezirksrat Einsiedeln, sei anzuweisen, diesbezüglich ein Baubewilligungsverfahren einzuleiten.
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D. Der Regierungsrat beantragt Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die übrigen Beteiligten haben sich nicht vernehmen lassen.
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Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) schliesst sich den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Frage der Baubewilligungspflicht an. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) kommt in seiner Vernehmlassung zum Ergebnis, das angefochtene Urteil stehe im Einklang mit dem Umweltrecht des Bundes.
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E. Der Beschwerdeführer hat am 2. Februar 2018 eine Noveneingabe eingereicht. Danach habe er erneut feststellen müssen, dass entgegen dem Merkblatt über die Schneeablagerung des Kantons Schwyz erheblich verschmutzter Schnee abgelagert worden sei; er reicht dazu verschiedene Fotos ein. In seiner Replik und seiner Stellungnahme zu den Vernehmlassungen der Bundesämter hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und Ausführungen fest.
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Erwägungen: | |
1. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Verwaltungsgerichts steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und 90 BGG).
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Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung besitzt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Verlangt ist somit neben der formellen Beschwer (lit. a), dass der Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt (lit. b) und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht (lit. c). Diese Voraussetzungen sind - entgegen der Auffassung des Regierungsrats - vorliegend erfüllt:
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Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des unmittelbar an den Schneeablagerungsplatz angrenzenden Grundstücks und verfügt somit über die erforderliche räumliche Nähe zum Streitgegenstand (BGE 133 II 409 E. 1.3 S. 413 mit Hinweisen). Er macht verschiedene, mit der Schneeablagerung verbundene Nachteile für sein Grundstück geltend, insbesondere die Immissionen der Schneeräumfahrzeuge und die optische Wirkung des grauen, mehrere Meter hohen und bis zu 10 m langen Schneebergs im Winter. Dies genügt, um einen praktischen Nutzen an der beantragten Durchführung eines formellen Baubewilligungsverfahrens zu belegen.
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Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist daher einzutreten.
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2. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) : Er habe sich mit Schreiben vom 7. März 2014 bezüglich der Schneeablagerung an den Bezirksrat gewandt. Dieser habe am 26. Mai 2014 einen Augenschein unter Mitwirkung des Amts für Umweltschutzes, der Genossame Willerzell und der B.________ AG durchgeführt; ihm sei dagegen keine Gelegenheit zur Teilnahme gegeben worden.
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2.1. Das Verwaltungsgericht führte aus, der Augenschein habe der Aufnahme des Standorts in die vom kantonalen Amt für Umweltschutz (AfU) erlassene Schneeablagerungskarte gedient. Dabei handle es sich um ein behördenverbindliches, richtplanerisches Instrument. In diesem Verfahren komme dem Beschwerdeführer keine Parteistellung zu. Zwar habe dieser bereits mit Schreiben vom 7. März 2014, d.h. vor dem Augenschein, die Ablagerung von Schnee auf dem Nachbargrundstück beanstandet; dagegen habe er erst mit Schreiben vom 14. November 2014, d.h. zwei Monate nach dem Augenschein, um die Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens ersucht. Ob bereits ein Verwaltungsverfahren eröffnet werde, wenn eine Behörde aufgrund der Reklamation eines Anwohners eine Besichtigung vor Ort durchführe, sei fraglich. Die Frage könne aber offenbleiben, weil eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verfahren vor Regierungsrat geheilt worden wäre.
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2.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, der Augenschein sei zur Abklärung seines Gesuchs vom 7. März 2014 durchgeführt worden: Der Bezirksrat habe am 17. April 2014 den Eingang des Gesuchs bestätigt und mitgeteilt, dass er diesbezüglich Abklärungen tätigen werde. Am 24. September 2014 habe er ihm die Aktennotiz zum Augenschein vom 26. Mai 2014 zugestellt und am Schneeablagerungsstandort festgehalten. Eine nachträgliche Heilung des Verfahrensmangels sei schon aufgrund der Schwere der Verletzung ausgeschlossen. Im Übrigen sei die Aktennotiz zum Augenschein äusserst dürftig und enthalte lediglich das Fazit, nicht aber die Wahrnehmungen und Äusserungen der Teilnehmer am Augenschein. Insofern könne die Möglichkeit der nachträglichen Stellungnahme zur Aktennotiz die Teilnahme am Augenschein nicht ersetzen.
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2.3. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben "die Parteien" Anspruch auf rechtliches Gehör, d.h. dieses Recht setzt die Parteistellung in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens voraus. Unstreitig erlangte der Beschwerdeführer Parteistellung, als er mit Schreiben vom 14. November 2014 die Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens beantragte: Über diesen Antrag ist in einem förmlichen Verwaltungsverfahren zu entscheiden, unter Beteiligung des Gesuchstellers und weiterer betroffener Personen (Eigentümer des Baugrundstücks, Betreiber der Anlage).
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Der Augenschein wurde indes schon vor diesem Datum (am 26. Mai 2014) durchgeführt und diente vorab einer behördeninternen Planung (Schneeräumungskarte). Streitig ist, ob der Beschwerdeführer schon zu diesem Zeitpunkt Verfahrensbeteiligter war, insbesondere weil er sich am 7. März 2014 gegen die Schneeablagerung an den Bezirksrat gewandt und - wie er geltend macht - schon damals (zumindest implizit) den Erlass einer Verfügung beantragt hatte.
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Die Formulierung dieses Schreibens spricht indessen für eine blosse Anzeige oder Aufsichtsbeschwerde, die dem Anzeiger praxisgemäss keine Parteistellung vermittelt (BGE 133 II 468 E. 2 S. 471 mit Hinweisen). Es wird auf die Verletzung von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) durch die Ablagerung von verunreinigtem Schnee im Sihlsee hingewiesen und um eine "Bestätigung" (und nicht um eine Verfügung) gebeten, dass die Ablagerung künftig unterbleiben werde. Der Landschreiber stellte mit Schreiben vom 17. April 2014 eine "Antwort" bis Ende Mai in Aussicht; dagegen enthält das Schreiben keine Verfahrens- oder Aktennummer, die für die Eröffnung eines formellen Verwaltungsverfahrens sprechen würde. Auch das Schreiben des Bezirks vom 24. September 2014 ist in der Form eines Briefs verfasst, ohne Dispositiv oder Rechtsmittelbelehrung. Offensichtlich ging auch der (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer nicht vom Vorliegen einer Verfügung aus, da er das Schreiben nicht mit Rechtsmitteln anfocht, sondern am 14. November 2014 um die Eröffnung eines nachträglichen (Bau-) Bewilligungsverfahrens ersuchte und eventualiter (mit Schreiben vom 1. Juni 2015) den Erlass einer anfechtbaren Verfügung beantragte.
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Unter diesen Umständen durften der Bezirk Einsiedeln und der Regierungsrat als Beschwerdebehörde davon ausgehen, dass erst mit dem Gesuch vom 14. November 2014 ein Verwaltungsverfahren eröffnet wurde, d.h. dem Beschwerdeführer vor diesem Zeitpunkt als Anzeigeerstatter keine Parteirechte zustanden. Sie waren daher nicht verpflichtet, ihm oder seinem Rechtsvertreter die Teilnahme am Augenschein vom 26. Mai 2014 zu ermöglichen.
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3. Der Beschwerdeführer erhebt verschiedene Sachverhaltsrügen.
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3.1. Er wirft dem Verwaltungericht eine offensichtlich unrichtige Feststellung zur Dauer der Schneeablagerung vor. Diese betrage mehr als drei bis vier Monate, ergebe sich doch aus den (auch vom Verwaltungsgericht herangezogenen) Klimanormwerten von MeteoSchweiz für die Station Einsiedeln (Periode 1981-2010), dass es auch im November und im April noch regelmässig Neuschnee gebe.
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Allerdings ist der Schneefall in diesen Monaten (mit rund 4 Tagen bzw. 25 - 35 cm Neuschnee) erheblich geringer als in den Monaten Dezember bis März (mit 8 - 9 Tagen und 60 - 68 cm Neuschnee monatlich), d.h. die Klimanormwerte bestätigen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, wonach der wesentliche Teil des Schneefalls auf die Monate Dezember bis März entfällt. Plausibel und jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig erscheint auch die Feststellung, dass aufgrund der Klimaerwärmung aktuell von einer eher kürzeren Winterperiode auszugehen sei als im Mittel der Periode 1981-2010: Aus dem von der Vorinstanz zitierten Artikel des Instituts für Schnee und Lawinenforschung (Klimawandel verkürzt die Dauer der Schneebedeckung wegen früherer Schmelze; www.slf.ch/Dienstleistungen/news/paper_rebetez/index_DE) ergibt sich, dass sich die Schneebedeckung in den letzten Jahrzehnten infolge früherer Schneeschmelze und späterer Einschneiung erheblich verkürzt hat. Der Artikel bezieht sich zwar auf Gebiete oberhalb von 1100 m.ü.M.; die Aussage gilt aber erst recht für tiefer liegende Orte wie Willerzell (890 m.ü.M.). Wird zusätzlich berücksichtigt, dass der Schnee gemäss kantonalem Merkblatt wenn immer möglich am Strassenrand belassen und nur bei grossen Niederschlagsmengen abgefahren und abgelagert wird, erscheint die vom Verwaltungsgericht zugrundegelegte Nutzungsdauer von 3 bis 4 Monaten eher grosszügig und jedenfalls nicht offensichtlich zu knapp bemessen.
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3.2. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der Sachverhalt sei offensichtlich unvollständig abgeklärt worden, weil Feststellungen zum Ausmass des Schneebergs fehlten; auch die Akten der Kantonspolizei - die einen Schneeberg von 200 m3 festgestellt habe - seien nicht beigezogen worden.
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Das Verwaltungsgericht hielt jedoch zu Recht fest, dass die Schneemenge von den Witterungsverhältnissen abhänge und sich die Ablagerung, z.B. durch Wärmeeinbrüche und Sonneneinstrahlung, laufend in Grösse und Form verändere. Unter diesen Umständen durfte das Verwaltungsgericht auf Feststellungen - z.B. an einem Augenschein - zur momentanen Situation verzichten. Im vorliegenden Verfahren genügt es, auf die Angaben des Beschwerderführers zu den maximalen Ausmassen des Schneebergs abzustellen (unten E. 4.3).
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4. In der Sache ist streitig, ob die Schneeablagerung baubewilligungspflichtig ist.
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4.1. Das Verwaltungsgericht verneinte dies, weil die temporäre Ablagerung von Schnee aus Strassenräumungen im Winter weder eine Baute noch eine Geländeveränderung i.S.v. Art. 22 RPG sei. In der Regel sei sie auf drei bis vier Monate im Jahr beschränkt und verschwinde wieder ohne menschliches Zutun. Hinzu komme, dass lediglich lokal bei der Strassenräumung anfallender Schnee aus wenig befahrenen Strassen (Quartier Tschuppmoos und Seestrasse) abgelagert werde. Die Ablagerung sei nicht ungewöhnlich gross und führe weder zu einer erheblichen äusseren Veränderung des Raums noch zu einer Störung des Landschaftsbilds. Der durch den Transport von Schnee verursachte Verkehr sei vernachlässigbar und von den Anwohnern grundsätzlich hinzunehmen.
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Es lägen auch keine Anhaltspunkte für eine Gewässergefährdung durch den abgelagerten Schnee vor. Bei Einhaltung der Vorgaben gemäss Merkblatt des AfU für die Schneeablagerung sei eine solche auch künftig nicht zu erwarten: Danach dürfe in Gewässer nur Schnee eingebracht werden, der weniger als 48 Stunden alt sei und daher nur wenig von Strassenstaub, Pneuabrieb usw. belastet sei. Schnee von Hauptstrassen müsse noch am Tag des Schneefalls weggebracht werden. Es handle sich somit nicht um eine gewässergefährdende Tätigkeit, weshalb auch keine kantonale Bewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG erforderlich sei, obwohl das Grundstück am Rand eines Gewässerschutzbereichs AU liege. Die Nichteinhaltung der gewässerschutzrechtlichen Vorgaben könne ein Delikt i.S.v. Art. 70 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 6 GSchG darstellen und strafrechtlich zu ahnden sein, rechtfertige indessen nicht die Baubewilligungspflicht. Gleiches gelte bei einer Schädigung der Ufervegetation (Art. 24 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz [NHG; SR 451]).
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4.2. Das ARE schliesst sich diesen Erwägungen an. Das BAFU bestätigt, dass Altschnee, der längere Zeit gelegen habe oder ins Verkehrswegeabwasser gelangt sei, mit Schadstoffen aus dem Verkehrsbetrieb belastet sei und eine Gewässerverschmutzung bewirken könne (mit Hinweis auf BUWAL, Wegleitung, Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen, 2002, Tabelle 1, S. 22); eine solche Ablagerung wäre im Gewässerschutzbereich AU unzulässig. Es teilt jedoch die Auffassung der Vorinstanz, dass mit dem Merkblatt des AfU, das die Schneeablagerungen im gesamten Kanton verbindlich regle, und der behördenverbindlichen Festlegung von Schneeablagerungsstandorten die nötigen Vorkehrungen getroffen worden seien. Der vorliegend streitige Standort liege weder in der Grundwasserschutzzone noch bei einer Quelle und sei damit als geeigneter Standort zu qualifizieren. Bei Einhaltung der Vorgaben des Merkblatts bestünden keine Anhaltspunkte für einen Verstoss gegen die Gewässerschutzgesetzgebung oder eine Gefährdung der Gewässer.
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Nach Auffassung des BAFU ist auch keine Ausnahmebewillgung nach Art. 22 Abs. 2 NHG wegen Eingriffs in die Ufervegetation erforderlich. Zwar sei eine Beeinträchtigung der Schilfbestände am Ufer des Sihlsees durch die Ablagerung von verunreinigtem Schnee denkbar. Dagegen liege kein Eingriff vor, der die Ufervegetation im Sinne von Art. 21 Abs. 1 NHG zum Absterben bringen würde.
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4.3. Der Beschwerdeführer hält eine Baubewilligung aufgrund der erheblichen Auswirkungen des Schneeablagerungsstandorts auf Raum und Umwelt für erforderlich. Der abgelagerte Schnee könne mit Salz und weiteren Schadstoffen aus Treibstoff, Brems-, Reifen- und Strassenabrieb verschmutzt sein, die den Sihlsee und den angrenzenden Gewässerschutzbereich AU gefährden könnten. Die Ablagerung direkt am Sihlsee bedrohe auch die Ufervegetation (insbesondere geschützte Schilfbestände) und am Ufer befindliche Biotope (Frosch- und Forellenlaichgebiete). Da es sich um einen besonders empfindlichen Standort handle, bestehe ein Interesse der Öffentlichkeit und der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle im Baubewilligungsverfahren.
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Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, wonach der Schnee tatsächlich wenig verschmutzt sei, weil er von wenig befahrenen Strassen stamme und nicht älter als 48 Stunden sei, sei irrelevant: Es sei gerade Aufgabe des Baubewilligungsverfahrens, die Umstände des Einzelfalls abzuklären und verbindliche Auflagen zum Schutz von Umwelt und Gewässer zu erlassen. Das Merkblatt des AfU genüge hierfür nicht, sei es doch nur behördenverbindlicher Natur und für die Genossame Willerzell (die den Ablagerungsplatz ebenfalls nutze) nicht verbindlich. Im Übrigen sei in der Vergangenheit auch immer wieder verschmutzter Schnee abgelagert worden. Die Tatsache, dass das Amt für Umwelt zusammen mit den Ämtern für Natur, Jagd und Fischerei sowie Wasserbau eine Standortabklärung vorgenommen und ein Merkblatt erstellt habe, zeige gerade, dass die Ablagerung von Schnee umweltrechtliche Gefahren berge.
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Die Aufschüttung des Schnees zu einem mehrere Meter hohen und bis zu 10 m langen Berg führe zu einer temporären Veränderung der ansonsten ebenen Uferlandschaft. Diese Nutzung der in der Landwirtschaftszone gelegenen Parzelle Nr. 1609 sei nicht zonenkonform, stamme doch der Schnee aus Bauzonen und diene die Ablagerung nicht der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung.
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Schliesslich verursachten die Zu- und Wegfahrten sowie das Ausladen der schweren Schneeräumungsfahrzeuge Lärmimmissionen im angrenzenden Wohngebiet und beeinträchtigten die Erschliessung über die auch vom Beschwerdeführer genutzte Zufahrtsstrasse über Parzelle Nr. 1609. Die Nachbarn hätten insofern ein erhebliches Interesse daran, sich diesbezüglich im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens äussern zu können.
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5. Nach Art. 22 Abs. 1 RPG dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Anlagen in diesem Sinne sind mindestens jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Dazu gehören auch Fahrnisbauten, welche über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest verwendet werden (grundlegend BGE 113 Ib 314 E. 2b S. 316; EJPD/BRP, Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung, N. 6 und 7 zu Art. 22 RPG). Die Baubewilligungspflicht soll der Behörde die Möglichkeit verschaffen, das Bauprojekt vor seiner Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen. Massstab dafür, ob eine Massnahme erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist daher, ob damit im allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (BGE 139 II 134 E. 5.2 S. 139 f. mit Hinweisen).
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5.1. Gestützt auf diese wirkungsbezogene Betrachtungsweise hat das Bundesgericht auch blosse Nutzungsänderungen ohne bauliche Vorkehren oder Geländeveränderungen für baubewilligungspflichtig erachtet, wenn diese erhebliche Auswirkungen auf Umwelt und Planung haben. So wurde die Nutzung einer Wiese als Hängegleiterlandeplatz mit Auswirkungen auf ein benachbartes Flachmoor als baubewilligungspflichtig erachtet (BGE 119 Ib 222 E. 3a und b S. 226 ff. mit zustimmender Anmerkung von PIERRE TSCHANNEN, AJP 1994 86 ff.). Aufgrund der erheblichen Lichtimmissionen bejahte das Bundesgericht die Bewilligungspflicht der Beleuchtungsanlage auf den Pilatusgipfeln (BGE 123 II 256 E. 3 S. 260). Verneint wurde die Baubewilligungspflicht dagegen für eine aussergewöhnlich grosse und helle Weihnachtsdekorationsbeleuchtung an einem Einfamilienhaus (Urteil 1A.202/2006 vom 10. September 2007 E. 5.3-5.6), weil damit für gewöhnlich keine so wichtigen Folgen verbunden seien, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle bestehe; d.h. es genüge die Möglichkeit der Beanstandung im konkreten Einzelfall (zu einer solchen nachträglichen Überprüfung vgl. BGE 140 II 33). Wegen der erheblichen landschaftlichen Auswirkungen wurden Werbeinschriften als baubewilligungspflichtig erachtet, die durch das Sandstrahlen von Trockenmauern in einem Rebberg realisiert worden waren (Urteil 1C_618/2014 vom 29. Juli 2015 E. 3, publ. in RDAF 2015 I 499). Gleiches galt für eine dauerhafte Abdeckung von Weinbergen mit weissem Textilmaterial (Urteil 1C_107/2011 vom 5. September 2011 E. 3.3).
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5.2. In der Literatur wird die Auffassung vertreten, die Bewilligungspflicht lasse sich immer nur anhand einer Gesamtbetrachtung aller im Einzelfall massgebenden Elemente und involvierten Interessen bestimmen (BERNHARD WALDMANN, Bauen ohne Baubewilligung? Von klaren und den Zweifelsfällen; Schweizerische Baurechtstagung 2017 31 ff., S. 56). TSCHANNEN bejaht die Bewilligungspflicht von blossen Nutzungen, wenn diese regelmässig, organisiert, auf Dauer angelegt, intensiv und örtlich konzentriert sind und wegen ihrer Folgen für Raumordnung, Umwelt und Erschliessung wie Bauten und Anlagen wirkten (a.a.O., AJP 1994 S. 87). Je stärker die möglichen Auswirkungen auf die Nutzungsordnung und die Umwelt, je kürzer sei die bewilligungsfreie Aufstellungsdauer (CHRISTOPH CUENI, Baubewilligungspflicht für temporäre und/oder geringfügige Bauten, Anlagen und Vorkehren, KPG Bulletin 1+2 April/2000 S. 7 f.). Verlangt sei eine einzelfallbezogene Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung insbesondere der Empfindlichkeit der Umgebung, Dauer und Regelmässigkeit der Nutzung, des Ausmasses der erwarteten Umweltauswirkungen, z.B. der Notwendigkeit von Wiederherstellungsmassnahmen; wichtige Anhaltspunkte seien die zonenplanerischen Vorgaben, bereits bewilligte oder ortsgebräuchliche Nutzungen sowie tangierte Interessen Dritter (PATRIK LOUIS, Temporäre Veranstaltungen, PBG aktuell 4/2017 S. 5 ff., insbes. S. 29 f.).
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6. Vorliegend gibt es sowohl Elemente, die für und die gegen eine Baubewilligungspflicht sprechen.
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6.1. Der streitige Standort ist in der Karte des AfU als Schneeablagerungsstandort der "Priorität 1 (bei jedem Schneefall benutzt) " aufgeführt, mit blauer Markierung ("Schneeentsorgung tangiert Gewässer"). Es handelt sich damit um eine organisierte, regelmässige, wenn auch nur saisonale Nutzung eines gewissen Standorts. Diese hat Auswirkungen auf Raum und Umwelt, was bereits der Umstand zeigt, dass eine kantonale Planung erfolgt, mit vorgängiger Prüfung der Schneeablagerungsstandorte durch das AfU. Im Vordergrund stehen dabei die Auswirkungen auf Grund- und Oberflächengewässer sowie Ufervegetation. Da das Schmelzwasser entweder direkt oder durch Versickerung in den Sihlsee bzw. das Grundwasser gelangt, darf es keine Schadstoffe enthalten, die das Gewässer verunreinigen könnten (Art. 6 Abs. 1 GSchG). Dementsprechend enthält das kantonale Merkblatt detaillierte Vorgaben. Hinzu kommt, dass es sich vorliegend um einen gewässerrechtlich empfindlichen Standort am Rand eines Gewässerschutzbereichs AU handelt (vgl. ARNOLD BRUNNER, in: Hettich/Jansen/Norer, Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich/Basel/Genf 2016, N. 17 zu Art. 19 GSchG). Dies würde grundsätzlich für die Baubewilligungspflicht sprechen.
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6.2. Allerdings sind die gewässerschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Schneeablagerung an Gewässern bereits im Gewässerschutzrecht vorgegeben und werden für das ganze Kantonsgebiet durch das kantonale Merkblatt konkretisiert; insofern bedarf es in der Regel keiner weiteren Präzisierung (durch Bedingungen und Auflagen) in der Baubewilligung. Im vorliegenden Fall würde die Baubewilligung lediglich die Wegleitung für verbindlich erklären; diese ist aber schon verbindlich, sowohl für den Bezirk Einsiedeln als auch die Genossame Willerzell (als Korporation des kantonalen öffentlichen Rechts), welche die Schneeräumung vornehmen.
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Entscheidend ist, dass die gewässerschutzrechtlichen Vorgaben tatsächlich eingehalten werden und nur unverschmutzter Schnee abgelagert wird. Dies kann durch die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens nicht präventiv verhindert, sondern nur durch ausreichende Kontrollen überprüft werden. Diese müssen bereits aus gewässerschutzrechtlichen Gründen durchgeführt werden, unabhängig vom Vorliegen einer Baubewilligung. Bei Verdacht auf Verletzung des GSchG ist die Einleitung eines Strafverfahrens geboten (vgl. Art. 70 ff. GSchG). Analoges gilt für den Schutz der Ufervegetation nach Art. 21 NHG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 NHG. Zwar dient das Baubewilligungsverfahren auch dazu, den Behörden Kenntnis von kontrollbedürftigen Vorgängen zu verschaffen; vorliegend sind jedoch alle Schneeablagerungsstandorte den kantonalen Behörden und namentlich den für den Gewässerschutz verantwortlichen Stellen aufgrund der Karte des AfU bekannt.
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6.3. Die räumlichen Auswirkungen der Schneeablagerung sind nicht so erheblich, dass sich ein Baubewilligungsverfahren trotz fehlender baulicher Vorkehrungen aufdrängen würde: Zwar verändert der abgelagerte Schnee temporär die Uferlandschaft und kann, bei erheblichen Niederschlagsmengen, kurzfristig einen grossen Umfang annehmen (nach Angaben des Beschwerdeführers bis zu 10 m Länge und mehreren Metern Höhe). Allerdings ist es notorisch, dass auch im Winter immer wieder Tauwetterperioden auftreten, so dass diese maximalen Ausmasse nur über kurze Zeit bestehen bleiben. Von der optischen Wirkung her unterscheidet sich die Schneeablagerung nicht wesentlich von anderen, in der Landwirtschaftszone saisonal üblichen und in der Regel bewilligungsfrei zulässigen Haufen oder Stapeln (z.B. von Zuckerrüben, Holz oder Silageballen).
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Aufgrund des relativ kleinen Einzugsbereichs des Ablagerungsstandorts (Quartier Tschuppmoos und Seestrasse) ist auch nicht mit erheblichen Immissionen für das angrenzende Wohngebiet oder für die Erschliessung aufgrund der Schneetransporte zu rechnen; hierfür kann auf die Ausführungen von Verwaltungsgericht und Regierungsrat verwiesen werden.
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6.4. Insgesamt erscheint daher das Bedürfnis für eine vorgängige präventive Kontrolle der Schneeablagerung nicht als so gewichtig, dass zwingend ein Baubewilligungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen. Allerdings handelt es sich um einen Grenzfall; wäre regelmässig mit erheblichen Schneemengen zu rechnen (z.B. aufgrund des Einzugsbereichs oder der Höhenlage), erschiene ein Baubewilligungsverfahren unumgänglich. Im Übrigen bleibt eine baupolizeiliche Überprüfung bei konkreten Beanstandungen möglich (vgl. Urteil 1A.202/2006 vom 10. September 2007 E. 5.3 - 5.6, in: URP 2008 S. 621 zur analogen Situation bei saisonalen Lichtimmissionen [Weihnachtsdekoration]).
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Trotz fehlender Baubewilligungspflicht kann zudem eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung erforderlich sein (z.B. nach Art. 7 Abs. 2 Satz 3 GSchG wegen Einleitung unverschmutzten Abwassers in ein Oberflächengewässer). Dies war vorliegend nicht zu prüfen.
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7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksrat Einsiedeln, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, der B.________ AG, der Genossame Willerzell sowie den Bundesämtern für Raumentwicklung (ARE) und für Umwelt (BAFU) schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Mai 2018
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Die Gerichtsschreiberin: Gerber
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