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Informationen zum Dokument  BGer 8C_743/2017  Materielle Begründung
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BGer 8C_743/2017 vom 16.05.2018
 
 
8C_743/2017
 
 
Urteil vom 16. Mai 2018
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
 
Gerichtsschreiber Nabold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald E. Pedergnana,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung
 
(Invalidenrente; Invalideneinkommen),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
 
vom 6. September 2017 (UV 2015/69).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1963 geborene A.________ war als Koch der B.________ bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich am 18. Oktober 2010 beim Hantieren eines mit Eis gefüllten Eimers am linken Oberarm und an der Schulter verletzte. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2015 und Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2015 sprach die Suva dem Versicherten eine Integritätsentschädigung bei einer Einbusse von 5 % zu, verneinte aber gleichzeitig einen Rentenanspruch des Versicherten.
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B. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 6. September 2017 gut und sprach dem Versicherten ab 1. Mai 2014 eine Rente der Unfallversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 15 % zu. Zur Festsetzung und Ausrichtung der Rentenleistung wies es die Sache an die Suva zurück.
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C. Mit Beschwerde beantragt die Suva, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben.
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Während A.________ auf Abweisung der Beschwerde, so weit auf sie einzutreten ist, schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Das BGG unterscheidet in Art. 90 bis 93 zwischen End-, Teil- sowie Vor- und Zwischenentscheiden und schafft damit eine für alle Verfahren einheitliche Terminologie. Ein Endentscheid ist ein Entscheid, der das Verfahren prozessual abschliesst (Art. 90 BGG), sei dies mit einem materiellen Entscheid oder Nichteintreten, z.B. mangels Zuständigkeit. Der Teilentscheid ist eine Variante des Endentscheids. Mit ihm wird über eines oder einige von mehreren Rechtsbegehren (objektive und subjektive Klagehäufung) abschliessend befunden. Es handelt sich dabei nicht um verschiedene materiellrechtliche Teilfragen eines Rechtsbegehrens, sondern um verschiedene Rechtsbegehren. Vor- und Zwischenentscheide sind alle Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen und daher weder End- noch Teilentscheid sind; sie können formell- und materiellrechtlicher Natur sein. Voraussetzung für die selbstständige Anfechtbarkeit materiellrechtlicher Zwischenentscheide ist gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zunächst, dass sie selbstständig eröffnet worden sind. Erforderlich ist sodann alternativ, dass der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
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1.2. Der angefochtene kantonale Entscheid vom 6. September 2017 stellt als Rückweisungsentscheid einen Zwischenentscheid dar. Da in ihm für die Beschwerdeführerin verbindlich festgehalten wurde, dass der Versicherte ab 1. Mai 2014 Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 15 % hat, wäre die Suva - könnte sie diesen Entscheid nicht vor Bundesgericht anfechten - unter Umständen gezwungen, eine ihres Erachtens rechtswidrige, leistungszusprechende Verfügung zu erlassen. Diese könnte sie in der Folge nicht selber anfechten; da die Gegenpartei in der Regel kein Interesse haben wird, den allenfalls zu ihren Gunsten rechtswidrigen Endentscheid anzufechten, könnte der kantonale Vorentscheid nicht mehr korrigiert werden und würde zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil für den Versicherer führen (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2 S. 483 ff.).
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Erwägung 2
 
2.1. Die Beschwerdeschrift hat unter anderem ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Das Begehren umschreibt den Umfang des Rechtsstreits und muss grundsätzlich so formuliert werden, dass es bei Gutheissung zum Urteil erhoben werden kann. Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich diese grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung bzw. Rückweisung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Der Beschwerdeführer hat demnach anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderung des Dispositivs beantragt werden. Grundsätzlich ist ein materieller Antrag erforderlich, damit die Beschwerde zulässig ist, ausser wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte (BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317; 136 V 131 E. 1.2 S. 135; 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f.: s. allerdings auch BGE 133 II 409 E. 1.4.1 S. 414 f.).
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2.2. Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (BGE 123 IV 125 E. 1 S. 127; Urteil 4P.266/2006 vom 13. Dezember 2006 E. 1.3). Nach der Rechtsprechung schadet eine sichtlich ungewollte oder unbeholfene Wortwahl der am Recht stehenden Person ebensowenig wie eine nicht geglückte oder rechtsirrtümliche Ausdrucksweise. Es genügt, wenn der Beschwerde insgesamt entnommen werden kann, was die beschwerdeführende Person verlangt (SVR 2004 IV Nr. 25 S. 75 E. 3.2.1 mit Hinweisen, I 138/02).
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2.3. Die Suva beantragt in ihrer Beschwerdeschrift lediglich, der kantonale Entscheid sei aufzuheben. Ein solcher Antrag mag im Lichte der in E. 2.1 dargelegten Praxis genügen, soweit sie rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf die Beschwerde des Versicherten eingetreten; grundsätzlich genügt er nicht, soweit die Aufhebung auch für den Fall verlangt wird, dass das Bundesgericht das vorinstanzliche Eintreten schützt. Aus der Begründung der Beschwerde kann indessen entnommen werden, dass die Suva für diesen Fall eine Bestätigung ihres Einspracheentscheides und damit die Verneinung eines Rentenanspruchs verlangt. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten, auch wenn von der Suva erwartet werden könnte, dass sie ihre Rechtsbegehren in einer Weise formuliert, die keine Fragen bezüglich des Eintretens zulässt.
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Erwägung 3
 
3.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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3.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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4. Die Suva macht zunächst geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf die Beschwerde des Versicherten eingetreten. Dieser habe in seiner Beschwerdeschrift vom 9. November 2015 neben der Zusprache einer Invalidenrente der Unfallversicherung lediglich die Aufhebung der Verfügung vom 6. Oktober 2015, nicht aber die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 27. Oktober 2015 beantragt. Das kantonale Gericht hat zu diesem Punkt erwogen, ein Nichteintreten auf die Beschwerde einzig wegen dieser Nachlässigkeit in der Formulierung des Rechtsbegehrens wäre überspitzt formalistisch. Die Suva legt nicht dar und es ist auch sonst nicht ersichtlich, inwiefern diese Erwägung gegen Bundesrecht verstossen sollte, zumal Rechtsbegehren generell nach Treu und Glauben auszulegen sind (vgl. E. 2.2 hievor).
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5. In materieller Hinsicht ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht dem Versicherten ab dem 1. Mai 2014 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 15 % zugesprochen hat.
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Erwägung 6
 
6.1. Ist eine versicherte Person infolge des Unfalles mindestens zu 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
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6.2. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen der SUVA (sog. DAP-Zahlen) herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 139 V 592).
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7. 
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7.1. Es steht fest und ist unbestritten, dass der Versicherte in seiner bisherigen Tätigkeit als Koch durch den Unfall eingeschränkt, in einer angepassten Tätigkeit jedoch vollständig arbeitsfähig ist. Angepasst ist hiebei eine leichte bis mittelschwere Arbeit ohne ständigen Armeinsatz beidseits, ohne Überkopfarbeiten rechts bzw. ohne ständiges schweres Heben und Tragen von Lasten. Insbesondere sollten wiederholt belastende Umwendbewegungen des linken Vorderarms und auch das Heben und Tragen von Gewichten über ca. 8 bis 10 kg nur manchmal vorkommen.
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Ebenfalls unbestritten ist das Valideneinkommen des Versicherten von Fr. 70'282.-.
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7.2. In ihrem Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2015 bemass die Suva das Invalideneinkommen des Versicherten nach der DAP-Methode auf Fr. 65'827.-, was verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 70'282.- einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 6 % ergab. Das kantonale Gericht hat auf Beschwerde des Versicherten hin erwogen, zwei der fünf ausgewählten DAP-Profile dürften im konkreten Fall nicht verwendet werden. Es bemass das Invalideneinkommen nach der LSE-Methode auf Fr. 59'808.-, womit ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 15 % resultierte.
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7.3. Die Vorinstanz qualifizierte die beiden DAP-Profile Nr. 457'816 und Nr. 6'464 als im konkreten Fall ungeeignete Tätigkeiten, da nicht auszuschliessen sei, dass diese wiederholt belastende Umwendbewegungen des linken Unterarms erfordern würden. Wie die Suva jedoch zu Recht geltend macht, sind gemäss den Angaben auf den Erfassungsblättern Handrotationen (wie das Arbeiten mit einem Schraubenzieher) bei Profil Nr. 6'464 selten und bei Profil Nr. 457'816 nie nötig. Damit sind auch wiederholt belastende Umwendbewegungen des linken Unterarms nur selten bzw. nie erforderlich. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen erfüllen demnach alle fünf von der Suva ausgewählten DAP-Profile das gesundheitliche Zumutbarkeitsprofil des Versicherten und können daher zur Bemessung des Invalideneinkommen beigezogen werden.
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8. Darf somit das Invalideneinkommen aufgrund der von der Suva ursprünglich ausgewählten DAP-Profile bemessen werden, so kann die Frage offenbleiben, ob auch die von der Suva im letztinstanzlichen Verfahren neu aufgelegten Profile Verwendung finden dürften (vgl. indessen immerhin SVR 2016 UV Nr. 38 S. 128, 8C_898/2015 E. 4.3). Nachdem, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, keine Gründe ersichtlich sind, weshalb dem Versicherten eine Aufgabe der belastenden Tätigkeit als Koch und der Wechsel in eine seinem Leiden besser angepassten Tätigkeit nicht zumutbar wäre, braucht auch der Frage nicht näher nachgegangen zu werden, wie viel der Versicherte als Koch noch zu verdienen in der Lage ist. Der von der Suva im Einspracheentscheid vorgenommene Einkommensvergleich ist somit nicht zu beanstanden; die Beschwerde der Suva ist demnach gutzuheissen, der kantonale Gerichtsentscheid aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2015 zu bestätigen.
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9. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. September 2017 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) vom 27. Oktober 2015 bestätigt.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 16. Mai 2018
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold
 
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