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Informationen zum Dokument  BGer 9C_48/2018  Materielle Begründung
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BGer 9C_48/2018 vom 18.05.2018
 
 
9C_48/2018
 
 
Urteil vom 18. Mai 2018
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Bundesrichter Parrino,
 
nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
 
Gerichtsschreiber Williner.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau,
 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
 
vom 15. November 2017 (VBE.2017.371).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1961 geborene A.________ meldete sich im Februar 2013 wegen einer Hirnblutung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau gewährte ihm im Zeitraum vom 25. November 2013 bis zum 15. Juni 2014 ein Belastbarkeitstraining in der Stiftung B.________ (Mitteilungen vom 15. November 2013 und vom 14. März 2014). Am 8. September 2014 verfügte sie den Abschluss von beruflichen/integrativen Massnahmen.
1
Am 27. März 2015 stellte die Verwaltung in Aussicht, A.________ ab dem 1. September 2013 eine Dreiviertelsrente auszurichten. Nachdem der Versicherte hiegegen Einwände hatte erheben lassen, veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung beim Zentrum für medizinische Begutachtung (ZMB; Expertise vom 11. April 2016, ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 17. Januar 2017). Gestützt darauf sprach die IV-Stelle A.________ nach entsprechendem Vorbescheid eine befristete Dreiviertelsrente für den Zeitraum vom 1. September 2013 bis zum 31. Dezember 2014 zu (Verfügung vom 14. März 2017).
2
B. Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 15. November 2017).
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die IV-Stelle des Kantons Aargau zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen, namentlich eine Invalidenrente nach Gesetz auch über den 31. Dezember 2014 hinaus und für die Zukunft, zu gewähren;eventuell sei - vorzugsweise durch die Vorinstanz - eine erneute medizinische Begutachtung insbesondere unter Einbezug eines Neuropsychologen und eines Psychiaters durchzuführen.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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1.2. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), welche das Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat. Die konkrete Beweiswürdigung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln eine frei überprüfbare Rechtsfrage (für viele: BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; SVR 2014 IV Nr. 1 S. 1, 9C_228/2013 E. 1.2; 2014 IV Nr. 20 S. 72, 9C_460/2013 E. 1.3).
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2. Der Beschwerdeführer beanstandet vor Bundesgericht erstmals die Höhe des ihm temporär zugesprochenen Anspruchs auf eine Dreiviertelsrente. Eine diesbezügliche Bestreitung bereits im vorinstanzlichen Verfahren lässt sich auch bei weiter Interpretation der beim kantonalen Gericht eingereichten Rechtsschriften nicht ableiten. Der Versicherte beantragte damals "die gesetzlichen Leistungen nach IVG, namentlich eine Invalidenrente auch über den 31.12.2014 hinaus und für die Zukunft". Es fehlen Anzeichen dafür, dass damit auch die Höhe der temporären Dreiviertelsrente bestritten wurde (zur Auslegung gestellter Anträge vgl. BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 136). Entgegen der Beschwerde lässt sich darauf insbesondere nicht mit der Begründung schliessen, in Ziffer 47 der Beschwerdeschrift vom 1. Mai 2017 ans kantonale Gericht seien die Vergleichseinkommen bestritten worden, welche auch den Invaliditätsgrad bis zum 31. Dezember 2014 beschlagen würden. Der Beschwerdeführer lässt ausser Acht, dass er in Ziffer 17 derselben Rechtsschrift explizit ausgeführt hatte, mit diesem Einwand im Ergebnis die Befristung des Rentenanspruchs per 31. Dezember 2014 zu bestreiten. Die nunmehr vorgebrachte Behauptung, die im Belastbarkeitstraining erzielte Leistung spreche gegen eine Verwertbarkeit im freien Arbeitsmarkt und gegen die von der Vorinstanz angenommene Arbeitsfähigkeit von 50 %, ist deshalb als neues Vorbringen tatsächlicher Natur unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG; MEYER/DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 19 ff. zu Art. 99 BGG).
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Erwägung 3
 
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Rentenbefristung per 31. Dezember 2014 vorinstanzlich zu Recht bestätigt wurde. Das kantonale Gericht hat die hierfür massgebenden Rechtsgrundlagen nach Gesetz und Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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3.2. Die Vorinstanz legte ihrem Entscheid das polydisziplinäre ZMB-Gutachten vom 11. April 2016 zu Grunde. Sie erkannte diesem - auch im Lichte der Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 - vollumfänglichen Beweiswert zu und gelangte zum Schluss, dem Beschwerdeführer sei ab September 2014 eine angepasste Tätigkeit in vollem Pensum bei einer Leistungseinschränkung von 20 % zumutbar. Gestützt darauf errechnete das kantonale Gericht einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 39 %.
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4. Der Beschwerdeführer bestreitet die Beweistauglichkeit der ZMB-Expertise vom 11. April 2016, weil den Gutachtern der definitive Bericht der Stiftung B.________ vom 7. November 2016 nicht vorgelegen habe (nachfolgend E. 4.1) und dieser ernsthafte Zweifel an den gutachterlichen Annahmen begründe (nachfolgend E. 4.2).
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4.1. Der definitive Bericht der Stiftung B.________ wurde am 7. November 2016 und damit nach der ZMB-Expertise vom 11. April 2016 erstellt. In Anbetracht dieser Chronologie kann den Gutachtern zum Vornherein nicht zum Vorwurf gereichen, diesen nicht berücksichtigt zu haben. Entgegen der Beschwerde lässt sich daraus auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ableiten. Es erscheint ohnehin fraglich, welche Aussagekraft einem erst zweieinhalb Jahre nach Beendigung eines Belastbarkeitstrainings erstellten Bericht zukommen soll. Diese Frage kann indessen offen bleiben, zeigt doch ein Vergleich mit dem - den ZMB-Gutachtern vorgelegenen - Abschlussbericht Integration vom 23. Juni 2014, dass bereits dieser die wesentlichen Elemente enthält, welche später auch im definitiven Bericht der Stiftung B.________ Erwähnung finden. Insbesondere aber beleuchtet auch der Bericht vom 7. November 2016 die Stagnation der Arbeitsleistung auf tiefem Niveau während des Belastbarkeitstrainings nicht. Der Bereichsleiter berufliche Integration und der Jobcoach der Stiftung B.________ begründeten die Leistungsminderung lediglich mit dem Hinweis auf eine "Hirnschädigung infolge Hirnblutung". Die von den ZMB-Gutachtern geäusserte Kritik an der Aussagekraft des Abschlussberichts Integration vom 23. Juni 2014 lässt sich deshalb auf den definitiven Bericht der Stiftung B.________ vom 7. November 2016 übertragen.
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Die Diskrepanz zwischen der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die ZMB-Gutachter und der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, welche sowohl im Abschlussbericht Integration vom 23. Juni 2014 wie auch im Bericht der Stiftung B.________ vom 7. November 2016 Niederschlag gefunden hat, lässt sich gemäss den Gutachtern unter anderem durch die deutliche Somatisierung des Beschwerdeführers sowie dessen somatisch ausgerichteten Krankheitskonzept erklären. Insbesondere aber ist sie Ausdruck des verbesserten Gesundheitszustands (vgl. dazu nachfolgend E. 4.2). Im Gegensatz zum Sachverhalt in dem vom Beschwerdeführer angeführten Urteil 9C_737/2011 vom 16. Oktober 2012, wo eine berufliche Abklärung erst im Anschluss an die Begutachtung erfolgte, hatten die ZMB-Gutachter hier Kenntnis vom Belastungstraining und dessen wesentlichen Ergebnissen und konnten sich entsprechend äussern.
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4.2. Nach Abschluss des Belastbarkeitstrainings stellte Dr. med. C.________, FMH Neurologie, am 19. September 2014 gestützt auf eine ambulante neuropsychologische Untersuchung ein gegenüber ihren Vorbefunden vom Mai 2013 signifikant positiv verändertes kognitives Zustandsbild fest. Sie betrachtete auch die Fahreignung des Beschwerdeführers wieder als gegeben. Dieser Bericht veranlasste die ZMB-Gutachter, ab diesem Zeitpunkt (nur noch) eine Verminderung der Leistungsfähigkeit von 20 % in einer adaptierten Tätigkeit anzunehmen. Für den Zeitraum vor dem 19. September 2014 machten die ZMB-Gutachter indessen keine eigenen Angaben zur Arbeitsfähigkeit und verwiesen stattdessen auf die Einschätzung der behandelnden Ärzte. In Anbetracht dessen ist der Bericht der Stiftung B.________ vom 7. November 2016 betreffend einen Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 25. November 2013 bis zum 15. Juni 2014 nicht geeignet, die Expertise der ZMB-Gutachter in Zweifel zu ziehen.
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Die Vorinstanz hat dem ZMB-Gutachten vom 11. April 2016 zu Recht Beweiswert zuerkannt. Mithin wurde der Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt. Weitere medizinische Abklärungen erübrigen sich.
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5. Der Beschwerdeführer bestreitet eine revisionsrechtlich erhebliche Tatsachenänderung nach Art. 17 ATSG. Er bringt indessen nichts vor, was den vorinstanzlichen Schluss, per September 2014 habe sich die gesundheitliche Situation verbessert, als offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Das Bundesgericht bleibt daher an die entsprechenden Feststellungen gebunden (vgl. E. 1 hievor). Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer namentlich aus dem blossen Hinweis, zwischen dem Abschluss der beruflichen Abklärung, welche ganze sieben Monate gedauert habe, und der von den Gutachtern retrospektiv festgelegten erheblichen Verbesserung seiner Leistungsfähigkeit seien nur drei Monate vergangen. Es ist weder ersichtlich noch in der Beschwerde dargetan, weshalb eine wesentliche gesundheitliche Verbesserung innerhalb dreier Monate schlechterdings ausgeschlossen sein soll. Der Beschwerdeführer verkennt zudem, dass - worauf im Übrigen bereits in E. 5.3 des angefochtenen Entscheids hingewiesen wurde - den Erkenntnissen von Eingliederungsfachpersonen im Rahmen von beruflichen Abklärungen bezüglich der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nur beschränkte Aussagekraft zukommt. Diese beruhen in der Regel nicht auf vertieften medizinischen Untersuchungen, sondern auf berufspraktischen Beobachtungen, welche in erster Linie die von ihnen erhobene, subjektive Arbeitsleistung der versicherten Person wiedergeben (vgl. Urteil 9C_646/2017 vom 16. März 2017 E. 4.2.2). Nicht anders verhält es sich im vorliegenden Fall. Entsprechend fehl geht der Einwand, die Eingliederungsfachpersonen der Stiftung B.________ und Dr. med. C.________ hätten lediglich denselben Sachverhalt anders beurteilt. Dass es indessen an einer wesentlichen gesundheitlichen Verbesserungen im Vergleich zu früheren (auf vertieften Untersuchungen beruhenden) medizinischen Beurteilungen fehlen würde, macht der Beschwerdeführer nicht geltend.
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6. Der Beschwerdeführer rügt, bei der Festlegung des Valideneinkommens sei neben den im Individuellen Konto (IK) erfassten Einkünften auch der hälftige Betriebsgewinn der D.________ GmbH zu berücksichtigen.
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6.1. Bei der Ermittlung des Einkommens, das die versicherte Person erzielen könnte, wäre sie nicht invalid geworden (Art. 16 ATSG), ist in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Dabei kann das Einkommen von Selbständigerwerbenden angesichts der in Art. 25 Abs. 1 IVV vorgeschriebenen Parallelisierung der IV-rechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Einkommen grundsätzlich aufgrund der IK-Einträge bestimmt werden. Weist das erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (SVR 2014 UV Nr. 1 S. 1, 8C_211/2013 E. 4.2; SVR 2010 IV Nr. 26 S. 79, 8C_9/2009 E. 3.3; SVR 2009 IV Nr. 28 S. 79, 8C_576/2008 E. 6.2). Der versicherten Person als auch der IV-Stelle steht jedoch der Gegenbeweis offen, dass das tatsächlich erzielte (beitragspflichtige) Einkommen höher oder tiefer ist als die verabgabten IK-Einkünfte (Urteil 9C_658/2015 vom 9. Mai 2016 E. 5.1.1 mit Hinweisen).
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6.2. Grundsätzlich kann entsprechend dem vorinstanzlichen Vorgehen auf das im IK-Auszug erfasste Einkommen abgestellt werden (vgl. E. 7.1 hievor). Es bestehen keine Anhaltspunkte, und der Beschwerdeführer macht nicht substanziiert geltend, dass tatsächlich ein höheres Einkommen erzielt worden wäre. Er verweist stattdessen einzig auf die E. 2.3.4 des Urteils 9C_928/2015 (recte wohl 8C_928/2015) vom 19. April 2016, woraus sich indessen nichts zu seinen Gunsten ableiten lässt. In besagtem Urteil ging es um die Berücksichtigung erwirtschafteter Gewinne einer vom Versicherten beherrschten AG bei der Bezifferung des Invalideneinkommens und nicht wie vorliegend des Valideneinkommens. Der Versicherte liess trotz erheblicher (nicht ausgeschütteter) Gewinne nur einen relativ bescheidenen Lohn ausbezahlen. Demgegenüber bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür, dass aus versicherungsrechtlichen Überlegungen nur ein bescheidener Lohn ausbezahlt oder ein erheblicher Gewinn nicht ausgeschüttet worden wäre. Im Gegenteil lässt sich den Akten entnehmen, dass der Gewinn der D.________ GmbH im Jahr 2011, d.h. vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung, gegenüber den Vorjahren 2009 und 2010 stark rückläufig war. In Anbetracht der dadurch bewirkten starken Abnahme des Eigenkapitals (Fr. 126'687.86 per Ende 2010, Fr. 60'367.60 per Ende 2011) erscheint fraglich, ob die GmbH künftig überhaupt in der Lage gewesen wäre, tatsächlich einen Gewinn wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht zu erwirtschaften. Nicht abgestellt werden kann auch auf das von der D.________ GmbH für das Jahr 2013 angegebene Einkommen in der Höhe von Fr. 91'600.-. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer diese Angaben als Inhaber von 50 % der Gesellschaftsanteile massgebend beeinflussen konnte, hatten sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen bereits im Jahre 2012 eingestellt.
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7. Der Beschwerdeführer wendet schliesslich ein, es sei bei der Festlegung das Invalideneinkommens ein leidensbedingter Abzug von 10 % zu berücksichtigen. Diesbezüglich hat bereits die Vorinstanz zutreffend auf die Rechtsprechung hingewiesen, wonach praxisgemäss bei grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähigen versicherten Personen, welche krankheitsbedingt lediglich reduziert leistungsfähig sind, einzig aufgrund der eingeschränkten Leistungsfähigkeit kein über die Berücksichtigung des Rendements hinausgehender Abzug gerechtfertigt ist (vgl. Urteil 8C_602/2017 vom 1. März 2018 E. 5.3 mit Hinweisen). Es sind keine Gründe ersichtlich, welche ein Abweichen von dieser Rechtsprechung rechtfertigten. Zwar kann es durchaus nachteilig sein, wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitsplatz zu 100 % zur Verfügung stellen muss, indessen aber nur 80 % Leistung erhält. Umgekehrt können aus einer vollschichtigen Präsenz trotz eingeschränktem Lohn aber auch Vorteile erwachsen. Wenn die Vorinstanz die zitierte Rechtsprechung zur Anwendung brachte, kann ihr keine Bundesrechtsverletzung vorgeworfen werden. Daran ändert der Hinweis in der Beschwerde auf das Urteil 9C_422/2011 vom 19. September 2011 nichts. Im Gegensatz zum damals zu beurteilenden Sachverhalt ist hier weder einem verlangsamten Arbeitstempo noch einem vermehrten Pausenbedarf Rechnung zu tragen.
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8. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Lebensversicherungs-Gesellschaft X.________ AG schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 18. Mai 2018
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Der Gerichtsschreiber: Williner
 
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