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Informationen zum Dokument  BGer 6B_567/2017  Materielle Begründung
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BGer 6B_567/2017 vom 22.05.2018
 
 
6B_567/2017
 
 
Urteil vom 22. Mai 2018
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
 
Gerichtsschreiber Matt.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Rothacher,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Mehrfache eventualvorsätzliche Tötung, mehrfache eventualvorsätzliche Körperverletzung, qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Strafzumessung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 29. März 2017 (SST.2016.397).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Am 2. November 2014 um ca. 01.10 Uhr lenkte X.________ seinen Personenwagen von Seon in Richtung Schafisheim. Auf der Ausserortsstrecke soll er trotz eingeschränkter Sicht infolge starken Nebels und bevorstehender Rechtskurve mit stark überhöhter Geschwindigkeit zwei Autos überholt haben, ohne nach dem Überholen des ersten Fahrzeugs auf die Normalspur zurückzukehren. In der Folge kam es ca. 200 Meter nach Beginn der durchgezogenen Sicherheitslinie bei einer Geschwindigkeit von mindestens 133 km/h zur Frontalkollision mit einem korrekt entgegenkommenden Fahrzeug. Zwei Insassen dieses Fahrzeugs wurden getötet und zwei weitere sowie X.________ schwer verletzt.
1
Das Bezirksgericht Lenzburg verurteilte X.________ am 11. August 2016 wegen mehrfacher eventualvorsätzlicher Tötung, mehrfacher eventualvorsätzlicher schwerer Körperverletzung sowie qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung durch waghalsiges Überholen und besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren. Auf Berufung von X.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau das erstinstanzliche Urteil am 29. März 2017 im Schuldpunkt, reduzierte aber die Freiheitsstrafe auf 8 Jahre.
2
 
B.
 
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, er sei wegen mehrfacher fahrlässiger Tötung und mehrfacher schwerer Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verurteilen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei er zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren zu verurteilen.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Er habe weder den Tod noch die schwere Körperverletzung von anderen Verkehrsteilnehmern in Kauf genommen.
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1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser ist offensichtlich unrichtig oder beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich, d.h. offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 141 IV 369 E. 6.3, 317 E. 5.4; je mit Hinweisen). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 138 IV 74 E. 7 mit Hinweisen).
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1.2. Die Vorinstanz begründet überzeugend, weshalb sie den Anklagesachverhalt als erstellt erachtet. Was der Beschwerdeführer vorbringt, belegt keine Willkür.
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1.2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet weder, dass der ihm aufgrund regelmässiger Fahrten vertraute Streckenabschnitt unbeleuchtet und feucht war noch, dass er trotz des relativ geringen Verkehrsaufkommens mit Gegenverkehr rechnen musste. Er räumt ein, dass seine Sicht aufgrund der an eine Böschung und den Wald angrenzenden Rechtskurve maximal 220 Meter betragen hat. Auch diese Wegstrecke genügt jedoch gemäss den Ausführungen des verkehrstechnischen Experten nicht, um mit den gegebenen Geschwindigkeiten zwei mit 60 km/h bis 70 km/h fahrende Fahrzeuge zu überholen und auf die eigene Fahrspur zurückzukehren. Dem Beschwerdeführer standen unter Berücksichtigung von möglichem Gegenverkehr für das Überholmanöver maximal 112 Meter zur Verfügung (Gutachten DTC vom 26. August 2015). Der Experte erachtete die Sichtweite daher bereits aufgrund der Rechtskurve als zu stark eingeschränkt, um das Manöver gefahrlos durchzuführen. Es ist deshalb ohne Belang, ob die Sicht des Beschwerdeführers zusätzlich durch dichten Nebel auf 150 Meter reduziert war, wie die Vorinstanz unter Hinweis auf die kurz nach dem Unfall eingetroffene Polizei annimmt. Sie begründet zudem auch dies nachvollziehbar.
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1.2.2. Gemäss Gutachten hätte der Beschwerdeführer das entgegenkommende Fahrzeug bei klaren Sichtverhältnissen rechtzeitig erkennen können, um noch auf die eigene Fahrspur zu wechseln. Da er dies nicht getan und auch keine Anstalten gemacht hat zu bremsen oder auszuweichen, ist es plausibel anzunehmen, dass er das Fahrzeug infolge dichten Nebels nicht rechtzeitig gesehen hat. Das Vorhandensein von Nebel wird zudem von den weiteren Beteiligten bestätigt. Die Mitfahrerin des entgegenkommenden Fahrzeugs hat ausgesagt: "Es hatte starken Nebel und man sah gar nichts". Auch die Lenkerin eines der überholten Fahrzeuge, welche trotz der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h lediglich mit 65 bis 70 km/h unterwegs war, deren Beifahrerin sowie der Lenker des anderen überholten Fahrzeugs haben von dichtem Nebel gesprochen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verfällt die Vorinstanz daher nicht in Willkür und verletzt sie nicht die Unschuldsvermutung, wenn sie als erstellt erachtet, dass seine Sichtweite im Tatzeitpunkt maximal 150 Meter betragen hat. Daran ändert nichts, dass sich die Nebelsituation minütlich ändern kann. Auch eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor.
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Mangels Anzeichen eines Ausweich- oder Bremsmanövers sowie angesichts der gefahrenen Geschwindigkeit und der Aussage der Mitfahrerin des entgegenkommenden Fahrzeugs, wonach es unmittelbar nach Erblicken der Scheinwerfer zur Kollision gekommen sei, ist es ebenfalls nachvollziehbar anzunehmen, dass es dem Beschwerdeführer, dessen Fahrzeug sich bei der Kollision vollständig auf der linken Fahrbahnhälfte befand, unmöglich war, auf Gegenverkehr überhaupt zu reagieren. Seine diesbezügliche Rüge ist unbegründet.
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1.2.3. Aufgrund der dargestellten Umstände gelangt die Vorinstanz nachvollziehbar zum Schluss, dass die Frontalkollision unter den gegebenen Umständen nur unter Verzicht auf das Überholmanöver vermeidbar war. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bedurfte es hierfür keiner spezifischen Vermeidbarkeitsberechnung aus seiner Sicht. Daran ändert auch nichts, dass er nach dem Überholen des ersten Autos auf seine Spur hätte wechseln können, wenn er das entgegenkommende Fahrzeug rechtzeitig gesehen hätte, welch Letzteres er im Übrigen nicht behauptet. Die Vorinstanz verletzt nicht die Unschuldsvermutung als Beweislastregel, wenn sie das Fehlen einer Behauptung als Indiz dafür wertet, der Beschwerdeführer habe das Auto nicht rechtzeitig gesehen. Sie auferlegt ihm damit nicht den Beweis seiner Unschuld (vgl. Urteil 6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 1.3.2 mit Hinweis).
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Keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung ist schliesslich darin zu erblicken, dass die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe sich bewusst für ein Überholmanöver entscheiden und von Anfang an beide vor ihm fahrenden Fahrzeuge passieren wollen. Für die gegenteilige Annahme liegen keinerlei Hinweise vor, etwa aufgrund von Beteiligtenaussagen, wonach er versucht hätte, zwischendurch auf seine Fahrspur zurückzukehren. Wenngleich auch die Vorinstanz dies für möglich hält, ist ihre anderweitige Annahme nicht unhaltbar (vgl. dazu oben E. 1.1).
11
1.2.4. Angesichts der beschränkten Sichtverhältnisse und des ihm bekannten Strassenverlaufs mit der folgenden Rechtskurve ist es ebenso wenig zu beanstanden, wenn die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe mit seiner Fahrweise das Risiko gesucht. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich. Es ist nicht entscheidend, dass er sich im Unterschied zu den von ihm zitierten Fällen kein Rennen mit einem anderen Strassenbenützer lieferte und niemanden beeindrucken wollte. Ebenso wenig bedarf es eines fortgesetzt verkehrswidrigen Verhaltens, wobei sich dem angefochtenen Entscheid diesbezüglich nichts entnehmen lässt. In diesem Zusammenhang ist namentlich zu beachten, dass etwa die Fahrer der überholten Fahrzeuge aufgrund der eingeschränkten Sicht nicht mit den erlaubten 80 km/h, sondern bloss mit 60-70 km/h unterwegs waren, was das beim Beschwerdeführer ermittelte Tempo von zwischen 102 km/h und 133 km/h als höchst unangemessen und gefährlich erscheinen lässt. Dies gilt selbst dann, wenn er das entgegenkommende Fahrzeug nach dem Überholen des ersten Autos gesehen haben sollte, wie er behauptet. Dass er trotz der - selber geltend gemachten - Möglichkeit, auf seine Fahrbahn auszuweichen, massiv beschleunigt hat, belegt eine riskante Fahrweise. Die Beschleunigung ist zudem nicht einzig mit der erkannten Gefahr des Gegenverkehrs und dem daraus folgenden Versuch der Unfallvermeidung plausibel erklärbar, sondern ebenso gut mit anderen Umständen, etwa dem Wissen um die bald folgende ausgedehnte Rechtskurve. Der Beschwerdeführer räumt dies selber ein, wenn er ausführt, seine Betrachtungsweise sei ebenfalls vernünftig. Damit ist aber die Annahme der Vorinstanz, wonach er das entgegenkommende Fahrzeug nicht rechtzeitig gesehen und nicht deshalb beschleunigt hat, nicht willkürlich (oben E. 1.1). Ob der Beschwerdeführer zwischendurch an den Abbruch des Manövers dachte, ist ohne Belang und lässt sich als innere Tatsache ohnehin nicht sicher beweisen. Da indes entsprechende Hinweise fehlen, ist die Hypothese plausibel. Mit seinem Vorbringen, wonach er nur während der letzten drei Sekunden des Überholmanövers mit mindestens 133 km/h unterwegs gewesen sei, zeigt er nicht auf, dass der festgestellte Sachverhalt unvollständig wäre. Davon geht auch die Vorinstanz aus.
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Erwägung 2
 
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Bundesrecht. Er bestreitet, hinsichtlich der Tötung und der schweren Körperverletzung eventualvorsätzlich gehandelt zu haben.
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Erwägung 2.1
 
2.1.1. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter mit der Tatbestandsverwirklichung rechnet, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Nicht erforderlich ist, dass er den Erfolg "billigt" (BGE 133 IV 9 E. 4.1, 1 E. 4.1; je mit Hinweisen). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB; Urteil 6B_164/2016 vom 14. März 2017 E. 2.1, zur Publikation bestimmt, mit Hinweisen). Im Gegensatz zum eventualvorsätzlich handelnden Täter vertraut der bewusst fahrlässig handelnde Täter darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich nicht verwirklichen werde.
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Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist. Da sich der Sinngehalt des (Eventual) vorsatzes nur im Lichte der tatsächlichen Umstände erschliessen lässt, besteht eine gewisse Überschneidung von Tat- und Rechtsfragen. Das Bundesgericht kann daher in einem gewissen Ausmass die richtige Bewertung dieser Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes überprüfen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit Hinweisen).
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2.1.2. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis).
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Ein Fahrzeuglenker droht durch sein gewagtes Fahrverhalten meistens selbst zum Opfer zu werden. Die Annahme, er habe sich gegen das geschützte Rechtsgut entschieden und nicht im Sinne der bewussten Fahrlässigkeit auf einen guten Ausgang vertraut, darf deshalb nicht leichthin angenommen werden (BGE 130 IV 58 E. 9.1 mit Hinweisen). Bei Unfällen im Strassenverkehr kann nicht ohne Weiteres aus der hohen Wahrscheinlichkeit des Eintritts des tatbestandsmässigen Erfolgs auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Erfahrungsgemäss neigen Fahrzeuglenker dazu, einerseits die Gefahren zu unterschätzen und andererseits ihre Fähigkeiten zu überschätzen, weshalb ihnen unter Umständen das Ausmass des Risikos der Tatbestandsverwirklichung nicht bewusst ist. Einen unbewussten Eventualdolus aber gibt es nicht. Eventualvorsatz in Bezug auf Verletzungs- und Todesfolgen ist bei Unfällen im Strassenverkehr nur mit Zurückhaltung und in krassen Fällen anzunehmen, in denen sich aus dem gesamten Geschehen ergibt, dass der Fahrzeuglenker sich gegen das geschützte Rechtsgut entschieden hat (BGE 133 IV 9 E. 4.4). Das Bundesgericht hat in jüngeren Entscheiden an seiner Rechtsprechung festgehalten (Urteile 6B_987/2017 vom 12. Februar 2018 E. 3.1; 6B_1050/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 1.3.2; 6B_863/2017 vom 27. November 2017 E. 2.3; 6B_34/2017 vom 3. November 2017 E. 1).
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2.2. Der objektive Tatbestand der mehrfachen Tötung und schweren Körperverletzung ist unbestritten. Die Vorinstanz begründet überzeugend, weshalb sie auch den subjektiven Tatbestand bejaht.
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2.2.1. Nach dem zum Sachverhalt Gesagten (oben E. 1.2) steht für das Bundesgericht verbindlich fest, dass die sichtbare Strecke bei Beginn des Überholmanövers lediglich 150 Meter betragen hat und, dass diese Wegstrecke angesichts des Strassenverlaufs sowie der Witterungsverhältnisse bei Feuchtigkeit, Dunkelheit und Nebel für ein Überholmanöver ungenügend war, um auf Gegenverkehr rechtzeitig zu reagieren. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei Überfahren der Sicherheitslinie bzw. beim Verbleib auf der linken Fahrspur trotz ungenügender Sicht auf den Gegenverkehr die naheliegende Möglichkeit eines Verkehrsunfalls erkannt haben musste. Sie erwägt daher zu Recht, dass er um die grosse Gefahr einer Frontalkollision mit dem Gegenverkehr sowie um deren potenziell tödlichen Folgen wusste. Dies gilt im Übrigen nicht erst bei einer Geschwindigkeit von mindestens 133 km/h wie sie kurz vor dem Zusammenstoss gemessen wurde, sondern ebenso bei einer jedenfalls erheblich über den erlaubten 80 km/h liegenden Geschwindigkeit zu Beginn des Manövers.
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2.2.2. Wie die Vorinstanz sodann zutreffend erwägt, konnte der Beschwerdeführer unter den gegebenen (Sicht) verhältnissen nicht ernsthaft davon ausgehen, die als möglich erkannte Gefahr einer Frontalkollision mit Fahrgeschick zu vermeiden oder das Überholmanöver rechtzeitig abzuschliessen. Es steht vielmehr in tatsächlicher Hinsicht fest, dass weder der Beschwerdeführer noch der entgegenkommende Fahrzeugführer rechtzeitig reagieren und die Gefahr durch eigenes Verhalten abwehren konnten (oben E. 1.2). Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer seinen Führerschein nur knapp vier Monate vor dem Unfall erlangt hatte und somit über kaum Fahrpraxis verfügte. Als derartiger Fahranfänger konnte er nicht auf besonderes Fahrgeschick vertrauen oder darauf zurückgreifen (vgl. Urteile 6B_1050/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 1.4.2; 6B_863/2017 vom 27. November 2017 E. 2.2; 2.5.2 mit Hinweis). Es hing somit einzig vom Auftreten von Gegenverkehr mithin vom Zufall ab, ob es zur Frontalkollision kommen würde. Der Vorinstanz ist ferner zuzustimmen, dass die Missachtung der durchgezogenen Sicherheitslinie zur Vornahme eines Überholmanövers zweier Autos mit übersetzter Geschwindigkeit bei ungenügender Sicht an einer dem Beschwerdeführer als gefährlich bekannten Stelle für die eventualvorsätzliche Inkaufnahme des als möglich erkannten Taterfolgs spricht. Die blosse Hoffnung, der Tatbestand werde sich dank glücklicher Fügung nicht verwirklichen, schliesst Eventualvorsatz nicht aus (Urteil 6B_411/2012 vom 8. April 2013 E. 1.4 mit Hinweisen). Die Vorinstanz verletzt daher kein Bundesrecht, wenn sie erwägt, der Beschwerdeführer habe nicht lediglich die Gefahr falsch eingeschätzt und bewusst fahrlässig gehandelt.
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Angesichts des mit dem Manöver von Anfang an eingegangenen hohen Risikos sowie des Umstands, dass der Beschwerdeführer nach dem Überholen des ersten Fahrzeugs trotz der objektiven Möglichkeit hierzu - gemäss Anklageschrift soll die Distanz zwischen den beiden überholten Fahrzeugen 80 Meter betragen haben - nicht auf seine Fahrspur zurückkehrte, sondern das Überholmanöver ungeachtet der schlechten Sicht fortsetzte und massiv beschleunigte, verletzt die Vorinstanz auch kein Bundesrecht, wenn sie sein Verhalten nicht als isolierte fahrerische Fehlleistung qualifiziert. Der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs drängte sich unter den gegebenen Umständen als derart wahrscheinlich auf, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Daran ändert nichts, dass sich der Beschwerdeführer mit dem waghalsigen Manöver auch selber erheblich gefährdete. Der vorliegende Fall erscheint angesichts der schlechten Sicht- und Witterungsverhältnisse, der gefahrenen Geschwindigkeit sowie des dem Beschwerdeführer bekannten Strassenverlaufs als krass. Die Annahme der Vorinstanz, er habe sich mit seiner Fahrweise für die mögliche Rechtsgüterverletzung entschieden, ist nicht zu beanstanden. Mit seinem Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verkennt der Beschwerdeführer, dass die Inkaufnahme des als möglich erkannten Taterfolgs nicht nur dann in Frage kommt, wenn sich die beschuldigte Person über einen längeren Zeitraum ein Rennen mit einem anderen Verkehrsteilnehmer liefert. Ebenso wenig ist hierfür die Demonstration eigener fahrerischer Überlegenheit erforderlich z.B. gegenüber einem Beifahrer. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er sei nur während der letzten drei Sekunden seines Überholmanövers mit massiv überhöhter Geschwindigkeit unterwegs gewesen, zeigt er nicht auf, was er aus diesem - unbestrittenen - Umstand für sich ableiten will. Namentlich ist nicht ersichtlich, inwiefern ihn dies mit Blick auf die Höhe des geschaffenen Risikos und die Bereitschaft, die Tatbestandsverwirklichung als Folge seines Handelns in Kauf zu nehmen, entlasten würde. Die Gefahr in den Gegenverkehr zu geraten ist im Gegenteil umso grösser, je geringer die Geschwindigkeitsdifferenz zwischen seinem und dem überholten Fahrzeug ist und je länger der Überholvorgang dauert.
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2.2.3. Der Schuldspruch wegen mehrfacher vorsätzlicher Tötung und mehrfacher vorsätzlicher schwerer Körperverletzung ist bundesrechtskonform.
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Erwägung 3
 
Der Beschwerdeführer beanstandet den Schuldspruch wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG. Der Tatbestand sei in Bezug auf die Geschädigten konsumiert und bezüglich der überholten Fahrzeuge nicht erfüllt und nicht angeklagt.
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3.1. Nach Art. 90 Abs. 3 SVG macht sich strafbar, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
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Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Vorschriften über die Geschwindigkeit grundlegende Verkehrsregeln. Sie sind wesentlich für die Sicherheit des Strassenverkehrs (BGE 121 IV 230 E. 2c S. 233). Das nach Art. 90 Abs. 3 SVG geforderte Risiko muss sich auf einen Unfall mit Todesopfern oder Schwerverletzten beziehen und somit ein qualifiziertes Ausmass erreichen. Der Erfolgseintritt muss vergleichsweise nahe liegen; gefordert ist ein "hohes" Risiko. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine höhere als die in Art. 90 Abs. 2 SVG geforderte "ernstliche" Gefahr handeln muss. Diese muss analog der Lebensgefährdung nach Art. 129 StGB unmittelbar, nicht jedoch unausweichlich sein. Da bereits die erhöhte abstrakte Gefahr im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung voraussetzt (BGE 142 IV 93 E. 3.1 S. 96; 131 IV 133 E. 3.2 S. 136), ist für die Erfüllung von Abs. 3 die besonders naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung zu verlangen. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr kann in Anlehnung an Art. 90 Abs. 2 SVG nur genügen, wenn aufgrund besonderer Umstände, wie Tageszeit, Verkehrsdichte, Sichtverhältnisse usw. der Eintritt einer konkreten Gefahr oder gar einer Verletzung besonders nahe lag und es letztlich nur vom Zufall abhing, dass sich diese nicht verwirklicht hat.
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Der subjektive Tatbestand des Art. 90 Abs. 3 SVG erfordert Vorsatz bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und der Risikoverwirklichung, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 142 IV 137 E. 3.3 S. 140). Ein Gefährdungsvorsatz oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, ist nicht erforderlich (GERHARD FIOLKA, Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 145 ff. zu Art. 90 SVG; PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 159 f. zu Art. 90 SVG; zum Ganzen: Urteil 6B_148/2016 vom 29. November 2016 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Art. 90 Abs. 3 SVG wird von den Tatbeständen der vorsätzlichen Tötung und vorsätzlichen schweren Körperverletzung konsumiert, sofern durch das Verkehrsdelikt keine weiteren Personen als das konkrete Opfer in erhöhtem Masse abstrakt gefährdet werden. Wurden weitere Personen gefährdet, wobei eine erhöhte abstrakte Gefährdung genügt, besteht zwischen Art. 90 Abs. 3 SVG und Art. 111 bzw. Art. 122 StGB echte Konkurrenz (PHILIPPE WEISSENBERGER, a.a.O., N. 183 zu Art. 90 SVG; YVAN JEANNERET, Les dispositions pénales de la Loi sur la circulation routière [LCR], 2007, N. 102 zu Art. 90 SVG).
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Erwägung 3.2
 
3.2.1. Nach dem in Erwägung 1.2 festgestellten Sachverhalt verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie das Überholen zweier Fahrzeuge mit überhöhter Geschwindigkeit, unter Missachtung einer Sicherheitslinie an einer gefährlichen Stelle bei eingeschränkter Sicht, Dunkelheit und Nebel als waghalsig qualifiziert und erwägt, dieses verletze elementare Verkehrsregeln und schaffe die besonders nahe liegende Gefahr eines Unfalls mit Todesopfern oder Schwerverletzten im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG. Wie dargestellt hing es unter den gegebenen Umständen einzig vom Zufall ab, ob es zur Kollision mit einem entgegen kommenden Fahrzeug kommen würde. In dieser Situation bestand auch für die Insassen der überholten Fahrzeuge ein besonders hohes Risiko, in den Unfall involviert zu werden und schwere Verletzungen davon zu tragen, etwa dann, wenn der Beschwerdeführer das entgegenkommende Fahrzeug gesehen hätte und hätte ausweichen wollen oder durch ein Fehlverhalten eines der Beteiligten.
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Mit seinen Ausführungen, wonach keine konkrete Gefährdung für die Insassen der überholten Fahrzeuge bestanden habe und solches nicht angeklagt sei, verkennt der Beschwerdeführer, dass Art. 90 Abs. 3 SVG keine konkrete Gefährdung Dritter voraussetzt. Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung sind alle Tatbestandsvarianten des Art. 90 SVG mit Blick auf die geschützten Rechtsgüter Leib und Leben abstrakte Gefährdungsdelikte und genügt auch für die Abs. 2-4 der Nachweis einer - je nach Tatbestand abgestuften - erhöhten abstrakten Gefährdung (Urteil 6B_148/2016 vom 29. November 2016 E. 1.4.2 mit Hinweisen). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht sodann mit Bezug auf Leib und Leben der Insassen der überholten Fahrzeuge echte Konkurrenz zwischen Art. 90 Abs. 3 SVG und Art. 111 bzw. Art. 122 StGB (oben E. 3.1). Der Verweis auf BGE 91 IV 211 geht daher an der Sache vorbei. Da schliesslich keine Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB erfolgte, stellt sich die Konkurrenzfrage insoweit nicht.
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3.2.2. Nach dem zum Eventualvorsatz hinsichtlich der mehrfachen Tötung und schweren Körperverletzung Gesagten (oben E. 2.2) ist der subjektive Tatbestand auch mit Bezug auf Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt. Der Beschwerdeführer hat sowohl die Verletzung elementarer Verkehrsregeln, namentlich die geltende Höchstgeschwindigkeit und die Sicherheitslinie, wissentlich und willentlich missachtet und die Verwirklichung des geschaffenen Risikos in Kauf genommen. Da er sich hierzu nicht äussert, erübrigen sich weitere Ausführungen.
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Erwägung 4
 
Der Beschwerdeführer kritisiert die Strafzumessung.
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4.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6).
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4.2. Die Vorinstanz hält eine Einsatzstrafe von 8 Jahren für angemessen, wobei sie die mehrfache vorsätzliche Tötung und mehrfache vorsätzliche schwere Körperverletzung in je zwei Fällen gesamthaft betrachtet und von einem mittelschweren Verschulden ausgeht. Alsdann erhöht sie die Einsatzstrafe aufgrund der Tatmehrheit mit Art. 90 Abs. 3 SVG um 6 Monate und reduziert diese wiederum im selben Ausmass infolge der Betroffenheit des Beschwerdeführers und der zu erwartenden Zivilforderungen gegen ihn, was sie leicht strafmindernd berücksichtigt.
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4.3. Soweit der Beschwerdeführer seinen Subeventualantrag mit denselben Argumenten begründet, die er bereits zum Nachweis fahrlässigen Handelns herangezogen hat, ist er nicht zu hören. Dies gilt etwa für den Einwand, wonach er nicht von Anfang an ein unvermeidbares Unfallgeschehen in Kauf genommen habe. Es kann auf Erwägung 2.2 verwiesen werden.
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Hingegen ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass die hypothetische Einsatzstrafe von 8 Jahren unter den gegebenen Umständen eindeutig zu hoch erscheint. Dies nicht zuletzt im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen (vgl. BGE 130 IV 58; Urteile 6B_411/2012 vom 8. April 2013; 6B_168/2010 vom 4. Juni 2010). Es ist i nsbesondere zu beachten, dass die gesetzliche Mindeststrafe von 5 Jahren das für die Taterfüllung notwendige Unrecht - den Tod eines Menschen - schon beinhaltet. Der Beschwerdeführer hat zudem "nur" eventualvorsätzlich gehandelt, was das Tatunrecht in einem milderen Licht erscheinen lässt, als bei direktem Vorsatz. Dies bedenkt die Vorinstanz zwar. Sie berücksichtigt diesem Umstand aber im Rahmen der Strafzumessung nicht gebührend, zumal gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits bei der Annahme vorsätzlichen Handelns Zurückhaltung geboten ist (oben E. 2.1.2). Der Beschwerdeführer rügt ferner zu Recht, dass es nicht angeht, die Tatumstände, welche bereits zur Begründung des Tatbestands herangezogen wurden, namentlich das rücksichtslose Verhalten, das grosse Risiko und dessen Verwirklichung, bei der Strafzumessung erneut strafschärfend zu gewichten bzw. das mittelschwere Verschulden damit zu begründen. Ebenfalls zutreffend ist der Einwand, wonach sein Verschulden geringer zu gewichten ist als beispielsweise bei einem Strassenrennen mit fortgesetzten Verkehrsregelverstössen oder Raserfahrten innerorts, welche von grosser Gleichgültigkeit gegenüber den Interessen Dritter zeugen. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich zum Motiv hinsichtlich des waghalsigen Überholmanövers nichts entnehmen. Es ist daher, anders als bei einem Rennen, neutral zu werten. Die im mittleren Bereich des möglichen Strafrahmens bis zu 20 Jahren angesetzte Einsatzstrafe wird den tatsächlichen Gegebenheiten nicht gerecht. Sie ist daher nicht mehr vom sachrichterlichen Ermessen gedeckt (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 135 IV 130 E. 5.3.1 S. 134; 134 IV 17 E. 2.1 S. 19; je mit Hinweisen).
34
 
Erwägung 5
 
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau ist aufzuheben und die Sache zu neuer Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
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Bei diesem Ausgang ist der Beschwerdeführer im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig, wohingegen dem Kanton Aargau keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Dieser hat aber dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren im Umfang seines Obsiegens eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 29. März 2017 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
 
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 1'000.-- auferlegt.
 
3. Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. Mai 2018
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Matt
 
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