BGer 1C_157/2018 | |||
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BGer 1C_157/2018 vom 22.06.2018 |
1C_157/2018 |
Urteil vom 22. Juni 2018 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Karlen, Fonjallaz,
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Gerichtsschreiber Kessler Coendet.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
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Gesamtgericht,
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An der Aa 6, Postfach, 6301 Zug.
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Gegenstand
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Urteilsedition,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Gesamtgericht, vom 27. März 2018 (V 2018 / 1).
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Sachverhalt: | |
A. A.________ gelangte am 15. November 2017 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug, um Einsicht in seine Entscheide im Zeitraum vom 16. April 2017 bis 15. Mai 2017 zu erhalten. Daran schloss ein Mailverkehr an, in dem die Gerichtskanzlei mitteilte, es handle sich um 16 Urteile im Umfang von 390 Seiten; für die Anonymisierung sei mit Gesamtkosten von rund Fr. 1'750.-- auszugehen. Daraufhin stellte A.________ am 21. November 2017 das Gesuch, es sei ein formeller Entscheid über die Kosten zu treffen; dabei beantragte er Kostenbefreiung, eventualiter Kostenreduktion. Am 3. Januar 2018 teilte A.________ dem Gericht mit, am Gesuch betreffend Einsicht und Kostenfestsetzung festzuhalten.
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Das Verwaltungsgericht beschloss am 27. März 2018 als Gesamtgericht, das Gesuch um Edition der Entscheide aus dem Zeitraum vom 16. April bis 15. Mai 2017 gutzuheissen. Es wies jedoch gleichzeitig das Gesuch um Kostenerlass bzw. -reduktion ab und verpflichtete den Gesuchsteller einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- für die verlangte Dienstleistung der Gerichtskanzlei zu zahlen. Das Gericht setzte ihm eine Zahlungsfrist bis zum 22. Mai 2018 an; ansonsten werde das Verfahren vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
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B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 8. April 2018 beantragt A.________ dem Bundesgericht die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und den Erlass der Kosten für die Urteilsedition.
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Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. In der Folge hat der Beschwerdeführer Verzicht auf eine weitere Stellungnahme erklärt.
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C. Der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung hat der Beschwerde mit Verfügung vom 11. Mai 2018 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich offen. Der Ausschlussgrund gemäss Art. 83 lit. m BGG findet nur Anwendung, wenn es um die Stundung oder den Erlass einer (unstreitig geschuldeten) Abgabe geht, nicht aber, wenn - wie im vorliegenden Fall - geltend gemacht wird, dass eine solche nicht geschuldet sei (vgl. Urteil 1C_64/2013 vom 26. April 2013 E. 1, nicht publ. in: BGE 139 I 114).
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1.2. Allerdings schliesst der angefochtene Entscheid das Verfahren nicht ab. Bei der Erhebung des Kostenvorschusses handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG. Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG bildet erst entweder ein Gebührenentscheid bei der Urteilsedition nach Leistung des Kostenvorschusses oder ein Abschreibungsentscheid bei dessen Nichtleistung. Der Umstand, dass die Kostenbemessung für die Urteilsedition mit dem angefochtenen Entscheid dem Grundsatz nach festgelegt worden ist, ändert daran nichts. Gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und dadurch einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). In der vorliegenden Konstellation fällt die Voraussetzung von lit. b von vornherein ausser Betracht.
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1.3. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG liegt vor, wenn dieser auch mit einem für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behebbar ist; hingegen genügt die blosse Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens nicht (vgl. BGE 135 II 30 E. 1.3.4 S. 36). Der Beschwerdeführer, der einen Entscheid bezüglich eines Kostenvorschusses anficht, der im Gesetz vorgesehen ist, und der sich darauf beruft, der Zugang zum Gericht sei ihm verwehrt, muss nach der Rechtsprechung zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG in der Beschwerdebegründung aufzeigen, dass ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil tatsächlich droht, da er finanziell nicht in der Lage ist, den Kostenvorschuss zu leisten (vgl. BGE 142 III 798 E. 2.3.5 S. 808).
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1.4. § 9a der kantonalen Verordnung vom 30. August 1977 über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (BGS 162.12) regelt die Erhebung der Gebühren und eines Kostenvorschusses für Dienstleistungen der Gerichtskanzlei; zu diesen Dienstleistungen gehört die Abgabe von anonymisierten Gerichtsentscheiden. Der angefochtene Entscheid stützt sich auf diese Bestimmung. Der Beschwerdeführer erklärt, er mache keine eigentliche Mittellosigkeit geltend, jedoch binde der Kostenvorschuss Mittel, die für andere Zwecke vorgesehen seien. Weiter stellt er die Rechtmässigkeit einer Kostenerhebung grundlegend in Abrede. Damit wird allerdings kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im vorliegenden Zusammenhang dargetan. Demzufolge sind die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht erfüllt.
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2. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt wurde, ist die Frist zur Leistung des umstrittenen Kostenvorschusses neu anzusetzen (vgl. Urteil 5A_275/2016 vom 5. Juli 2016 E. 2 mit Hinweis). Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung dieses Urteils einen Kostenvorschuss für die Dienstleistung der Gerichtskanzlei in der Höhe von Fr. 2'000.-- zu leisten.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Gesamtgericht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Juni 2018
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Kessler Coendet
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