VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 4A_252/2018  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 4A_252/2018 vom 29.06.2018
 
 
4A_252/2018
 
 
Verfügung vom 29. Juni 2018
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________GmbH,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Diggelmann,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1. B.________,
 
2. C.________,
 
3. D.________,
 
alle drei vertreten durch
 
Rechtsanwalt Dr. Thomas Rebsamen,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Gesellschaftsrecht, Beschwerderückzug,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts
 
des Kantons Zürich vom 9. März 2018 (HG150193-O).
 
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 9. März 2018 mit Eingabe vom 30. April 2018 Beschwerde in Zivilsachen erhob;
 
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Juni 2018 erklärte, sie ziehe ihre Beschwerde zurück, wobei sie die Gerichtskosten übernehme und die Beschwerdegegner auf eine Prozessentschädigung verzichtet hätten;
 
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 BGG);
 
dass die Beschwerdeführerin den Verzicht der Beschwerdegegner auf eine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren mit einer im Original eingereichten Gesamtvergleichsurkunde belegt, gemäss deren Ziffern 3 und 4 die Parteien für das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht auf Prozessentschädigungen und Umtriebsentschädigungen verzichten;
 
dass den Beschwerdegegnern dementsprechend keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);
 
 
 verfügt die Präsidentin:
 
1. Das Verfahren 4A_252/2018 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Handelsgericht des Kantons Zürich und der E.________ GmbH schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. Juni 2018
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).