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Informationen zum Dokument  BGer 8C_16/2018  Materielle Begründung
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BGer 8C_16/2018 vom 04.07.2018
 
 
8C_16/2018
 
 
Urteil vom 4. Juli 2018
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichter Frésard, Wirthlin,
 
Gerichtsschreiberin Durizzo.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 28. September 2017 (IV.2017.00019).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. A.________, geboren 1954, war nach einem Haushaltslehrjahr bei einer Tankstelle, als Verkäuferin und als Büroangestellte, zuletzt von 1976 bis 1980 bei der B.________, beschäftigt. Am 7. Oktober 1981 meldete sie sich erstmals unter Hinweis auf einen Morbus Sudeck am linken Knie und Fuss bei der Invalidenversicherung an und bezog ab dem 1. März 1981 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente. Der Anspruch wurde nach einem Statuswechsel (vollzeitliche Tätigkeit als Hausfrau nach der Geburt von Zwillingen im Jahr 1989) per 31. März 1990 aufgehoben.
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A.b. Am 27. Juni 2012 meldete sich A.________, wiederum unter Hinweis auf den Morbus Sudeck, erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Sie arbeitete nunmehr seit etwa 1992, zuletzt in einem kleinen Pensum von etwa 5 %, als Raumpflegerin. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte einen Bericht der Hausärztin Frau Dr. med. C.________ vom 28. Oktober 2012 ein und klärte die Situation im Haushalt ab (Bericht vom 25. Juli 2014). Mit Verfügung vom 26. Februar 2015 lehnte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente ab unter der Annahme einer Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 13 %, einer Beschäftigung im Haushalt im Umfang von 87 % sowie einer vollen Arbeitsfähigkeit bei leidensangepasster Tätigkeit. Mit Entscheid vom 21. Dezember 2015 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurück.
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A.c. Die IV-Stelle liess die Versicherte durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) orthopädisch und psychiatrisch untersuchen (Berichte vom 20. Juli 2016). Mit Verfügung vom 25. November 2016 lehnte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente erneut ab.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. September 2017 teilweise gut, hob die Verfügung vom 25. November 2016 auf und sprach der Versicherten ab dem 1. Dezember 2012 eine Viertelsrente zu.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente.
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Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Erwägungen:
 
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
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Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteile 9C_433/2017 vom 13. März 2018 E. 1 sowie 8C_679/2017 vom 19. Februar 2018 E. 1.2).
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2. Streitig und zu prüfen ist, ob die vorinstanzliche Zusprechung einer Viertelsrente vor Bundesrecht standhält. Umstritten ist dabei, ob die Arbeitsfähigkeit durch ein CRPS (komplexes regionales Schmerzsyndrom, Morbus Sudeck) weitergehend eingeschränkt sei als vom kantonalen Gericht angenommen.
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3. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die mit BGE 141 V 281 geänderte Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden sowie das damit eingeführte strukturierte Beweisverfahren und schliesslich für die Regeln über den Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.; 122 V 157 E. 1d S. 162). Es wird darauf verwiesen.
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4. Die Vorinstanz stellte fest, dass die RAD-Berichte vom 20. Juli 2016 voll beweiskräftig seien. Gestützt darauf sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin somatisch bedingt beeinträchtigt durch eine schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung des linken Kniegelenkes bei Status nach CRPS sowie nach Totalprothese des Kniegelenks. In einer leidensangepassten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit sei sie bei zumutbarer voller Präsenzzeit, aber erhöhtem Pausenbedarf zu 70 % leistungsfähig. Aus psychiatrischer Sicht seien die Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie einer Persönlichkeitsakzentuierung mit histrionischen und abhängigen Anteilen (ICD-10 Z73.1) gestellt worden, wobei der Versicherten in leidensangepasster Tätigkeit grundsätzliche Arbeitsfähigkeit attestiert werde. Nach einer eigenständigen Beurteilung des Leistungsvermögens gemäss den normativen Vorgaben von BGE 141 V 281 erachtete das kantonale Gericht erhebliche funktionelle Auswirkungen der Schmerzstörung auf die Arbeitsfähigkeit als nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen beziehungsweise gingen die Einschränkungen nicht über die bereits aus orthopädischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30 % hinaus.
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Nach den vorinstanzlichen Feststellungen wäre die Beschwerdeführerin als Gesunde voll erwerbstätig. Zur Bestimmung des Validen- wie auch des Invalideneinkommens sei derselbe Lohn heranzuziehen. Unter Berücksichtigung einer 70%igen Arbeitsfähigkeit nach Eintritt des Gesundheitsschadens und eines leidensbedingten Abzuges von 15 % resultiere ein Invaliditätsgrad von 40,5 %.
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5. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass auf die RAD-Berichte nicht abzustellen, sondern von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit zufolge eines CRPS auszugehen sei.
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6. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen wird die Diagnose eines CRPS in den neuesten Berichten der behandelnden Ärzte Dr. med. D.________, Rheumatologie FMH, vom 15. Juli 2016 und Frau Dr. med. E.________, Innere Medizin, speziell Rheumatologie FMH, vom 15. Oktober 2015, auf die sich die Beschwerdeführerin zur Geltendmachung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit beruft, praktisch ausschliesslich mit ihren subjektiven Angaben begründet. Bezüglich dieser Diagnose ist den medizinischen Akten anamnestisch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 1978, nach einer Kniekontusion, unter Kniebeschwerden gelitten habe. Im Jahr 1980 sei sie über das Kabel eines Racletteofens gestolpert. Es sei eine Arthroskopie erfolgt und danach ein CRPS aufgetreten. Auch nach einer Knietotalprothese am 22. November 2002 hätten eine Bewegungseinschränkung und chronische Beschwerden persistiert beziehungsweise habe sich erneut ein CRPS entwickelt (Berichte des Spitals F.________, Institut für Radiologie, vom 20. November 1997, der Frau Dr. med. C.________ vom 30. Oktober 2009 sowie vom 11. März 2011, der Dres. med. G.________, Rheumatologie FMH, und H.________, Anästhesiologie FMH, Klinik I.________, vom 3. Februar und vom 19. April 2010 und des Spitals K.________ vom 2. November 2011 sowie vom 28. August 2013). Die ab dem Jahr 2010 konsultierten Ärzte behielten sich bezüglich der CRPS-Diagnose indessen weitere Abklärungen vor (Dr. med. G.________, Bericht vom 3. Februar 2010), sprachen von CRPS-Residuen (Dr. med. H.________, Bericht vom 19. April 2010), verwiesen auf die fehlende Diagnostik, erachteten die Kriterien als nicht vollständig erfüllt beziehungsweise zogen eine Differentialdiagnose in Betracht (Spital K.________, Berichte vom 2. November 2011, vom 7. Februar 2012, vom 6. Mai 2013 und vom 28. August 2013). Die Diagnose eines CRPS wurde also, soweit für den hier streitigen Rentenanspruch ab dem 1. Dezember 2012 von Belang, nicht erhärtet. Des Weiteren wurde in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Spitals K.________ am 9. September 2013 die Verdachtsdiagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gestellt, die Frau Dr. med. L.________, Anästhesie FMH, Spital M.________, nach der Teilnahme der Beschwerdeführerin am ambulanten Schulungsprogramm für Schmerzpatienten am 18. April 2016 bestätigte. Eine aktuelle Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit findet sich einzig im Bericht der Frau Dr. med. E.________ vom 19. April 2016 im Sinne einer nicht weiter begründeten Bescheinigung, dass der Beschwerdeführerin keinerlei Tätigkeit mehr zuzumuten sei. Dass die Vorinstanz unter diesen Umständen in den jüngsten Berichten der behandelnden Ärzte keine auch nur geringen Zweifel an der Schlüssigkeit der versicherungsinternen Feststellungen zu erkennen vermochte, ist nicht zu beanstanden. Die RAD-Ärztin verwarf die CRPS-Diagnose unter anderem unter Hinweis insbesondere auf die verweigerte klinische Untersuchung, ein unauffälliges Hautcolorit, fehlenden Erguss und die gemäss den Abklärungen des Dr. med. N.________, orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, unauffällige Knochenstruktur. Das Leistungsvermögen in psychischer Hinsicht hat das kantonale Gericht praxisgemäss zulässigerweise eigenständig nach den normativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 beurteilt (BGE 144 V 50 E. 4.3 S. 53 f.; Urteile 8C_431/2017 vom 24. Mai 2018 E. 3.4 und 5.1; 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 3.2). Daran vermag der Hinweis in der Beschwerde auf die Ergebnisse des Mini-ICF-APP angesichts der Dekonditionierung und des sekundären Krankheitsgewinns - beides im Gutachten erhoben - nichts zu ändern. Es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die vorinstanzliche Feststellung der Zumutbarkeit einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit im zeitlichen Umfang von 70 % offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig wäre. Sie ist damit für das Bundesgericht verbindlich.
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7. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen wird der angefochtene Entscheid nicht beanstandet und gibt keinen Anlass zu Weiterungen.
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8. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 4. Juli 2018
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo
 
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