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Informationen zum Dokument  BGer 1C_327/2018  Materielle Begründung
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BGer 1C_327/2018 vom 06.07.2018
 
 
1C_327/2018
 
 
Urteil vom 6. Juli 2018
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
 
Gerichtsschreiber Härri.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt
 
Dr. Dimitrios Karathanassis,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich.
 
Gegenstand
 
Internationale Rechtshilfe an Kroatien,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,
 
vom 21. Juni 2018 (RR.2018.137).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die Staatsanwaltschaft in Zagreb führt ein Strafverfahren gegen B.________ wegen des Verdachts des Vertrauensmissbrauchs im Geschäftsverkehr.
1
Am 3. November 2017 ersuchte die Staatsanwaltschaft Zagreb die Schweiz um die Herausgabe von Unterlagen zu einem Konto der A.________ AG bei einer hiesigen Bank und um die Sperre der auf dem Konto liegenden Vermögenswerte von EUR 1,25 Mio.
2
Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 8. November 2017 trat die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (im Folgenden: Staatsanwaltschaft I) auf das Rechtshilfeersuchen ein und sperrte das Konto.
3
B. Mit Schlussverfügung vom 22. März 2018 ordnete die Staatsanwaltschaft I die Herausgabe von Unterlagen betreffend das Konto der A.________ AG an die ersuchende Behörde an. Zudem hielt die Staatsanwaltschaft I die Kontosperre aufrecht.
4
Die von der A.________ AG dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 21. Juni 2018 ab, soweit es darauf eintrat.
5
C. Die A.________ AG führt beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, die Staatsanwaltschaft I sei anzuweisen, mit der Weitergabe der erbetenen Unterlagen an die ersuchende Behörde zu warten, bis die Unterlagen aktualisiert und vervollständigt seien. Die Kontosperre sei aufzuheben.
6
D. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
7
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Beschlagnahme oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
8
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 139 II 340 E. 4 S. 342; 136 IV 139 E. 2.4 S. 144; 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160).
9
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
10
1.2. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde ein zulässiges Rechtsbegehren enthält. Auf die Beschwerde kann jedenfalls deshalb nicht eingetreten werden, weil kein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vorliegt. Die Vorinstanz hat sich mit den Einwänden der Beschwerdeführerin einlässlich auseinandergesetzt. Die vorinstanzlichen Erwägungen, auf welche gemäss Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden kann, überzeugen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt sich nicht. Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241; Urteil 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007 E. 7.2 mit Hinweisen). Darauf zurückzukommen besteht kein Anlass. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, sind die hier in Frage stehenden Bankunterlagen für das kroatische Strafverfahren potentiell erheblich. Damit ist deren Herausgabe an die ersuchende Behörde verhältnismässig (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Sollten, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, die Bankunterlagen nicht mehr aktuell sein und die Beschuldigte die Aktien der Beschwerdeführerin inzwischen an eine Drittperson übertragen haben, könnte die Beschuldigte dies im kroatischen Strafverfahren vorbringen. Als juristische Person ist die Beschwerdeführerin sodann nach der Rechtsprechung nicht befugt, schwere Mängel des kroatischen Strafverfahrens geltend zu machen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f.).
11
Liegt demnach kein besonders bedeutender Fall vor, ist die Beschwerde unzulässig.
12
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
13
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. Juli 2018
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Härri
 
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