BGer 5A_529/2018 | |||
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BGer 5A_529/2018 vom 25.07.2018 |
5A_529/2018 |
Urteil vom 25. Juli 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ AG in Liquidation,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Betreibungsamt Neuheim.
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Gegenstand
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Pfändungsurkunden,
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Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 7. Juni 2018 (BA 2018 26).
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Erwägungen: | |
1. Am 3. Juni 2018 (Postaufgabe) reichte die Beschwerdeführerin dem Obergericht des Kantons Zug eine als Beschwerde bezeichnete, 45-seitige Eingabe ein. Am 4. Juni 2018 (Postaufgabe) reichte sie eine weitere Eingabe ein. Mit Präsidialverfügung vom 7. Juni 2018 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.
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Am 22. Juni 2018 (Postaufgabe) hat die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine 48-seitige Beschwerde eingereicht. Mit Verfügung vom 25. Juni 2018 ist die Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert worden. Am 13. Juli 2018 hat die Beschwerdeführerin eine 51-seitige Eingabe eingereicht, in der sie unter anderem um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.
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2. Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG).
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Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
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Die Beschwerdeführerin verlangt die Sistierung des Verfahrens. Soweit sich dieser Antrag überhaupt auf das bundesgerichtliche Verfahren beziehen sollte, ist er abzuweisen, da keine Gründe für eine Sistierung ersichtlich sind.
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3. Das Obergericht hat die gegen eine Reihe von Personen und Institutionen gerichtete Eingabe als Beschwerde gegen vier Pfändungsurkunden entgegengenommen. Die Beschwerdeführerin sei zur Beschwerde allerdings nicht legitimiert, soweit sich die Pfändungen gegen die B.________ AG in Liquidation, die C.________ AG und die D.________ AG in Liquidation richteten. Sodann zeige die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise auf, was sie an den Pfändungen beanstande, sondern ergehe sich einmal mehr in weitschweifigen und teilweise unverständlichen Ausführungen, die mit der Sache offenkundig nichts zu tun hätten bzw. sich offenbar auf Verfahren bezögen, in denen der Beschwerdeführerin und den weiteren Schuldnerinnen die Kosten auferlegt worden seien, die mit den strittigen Betreibungen eingefordert würden.
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Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich ebenfalls gegen eine Vielzahl von Personen und Institutionen und enthält Anträge und weitschweifige Ausführungen zu Angelegenheiten, die - soweit überhaupt verständlich - mit den vorliegend einzig interessierenden Pfändungsurkunden keinen Zusammenhang haben. Darauf ist nicht einzugehen. Die blosse Bestreitung der Richtigkeit der Erwägungen in der angefochtenen Präsidialverfügung stellt keine genügende Auseinandersetzung mit ihr dar. Was die Legitimation zur Beschwerdeführung betrifft, so ist der Beschwerdeführerin bereits aus früheren Verfahren bekannt, dass eine Schuld nicht mit Zession übertragen werden kann.
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Die Beschwerdefrist ist am 28. Juni 2018 abgelaufen (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG). Soweit die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde mit der Eingabe vom 13. Juli 2018 ergänzt, ist darauf nicht einzutreten.
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Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unzulässig und als offensichtlich unzureichend begründet. Überdies ist sie einmal mehr querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.
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4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen. Abgesehen davon, dass ihr als juristischer Person die unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich ohnehin nicht zusteht, ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass ihre Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.
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2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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3. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
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4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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5. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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6. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. Juli 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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