BGer 2C_50/2018 | |||
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BGer 2C_50/2018 vom 14.08.2018 |
2C_50/2018 |
Urteil vom 14. August 2018 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichter Zünd,
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Bundesrichter Haag,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Zillig,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 15. November 2017 (VB.2017.00406).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. Der mazedonische Staatsbürger A.________ wurde am 3. Septem-ber 1984 in der Schweiz geboren und wuchs hier auf. Am 6. März 2009 heiratete er die kosovarische Staatsangehörige B.A.________ (geb. 1985). Aus der Beziehung gingen die Töchter C.A.________ (geb. am 31. Mai 2008) und D.A.________ (geb. am 30. März 2016) hervor. Die beiden Kinder verfügen - wie ihre Eltern - im Kanton Zürich über Niederlassungsbewilligungen.
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A.b. Von anfangs 2003 bis Mitte 2014 wurde A.________ wiederholt straffällig. Über einen Zeitraum von rund zwölf Jahren wurde er zwölfmal zu Freiheitsstrafen von insgesamt 43 Monaten, Geldstrafen von 390 Tagessätzen sowie Bussen in der Höhe von mehr als Fr. 4'300.-- verurteilt; keine seiner Strafen überschritt indessen ein Jahr. Bei seinen Straftaten handelte es sich mehrheitlich um - teilweise schwere - Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz, Vermögensdelikte und Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes. Das Migrationsamt des Kantons Zürich verwarnte A.________ im Zusammenhang mit seinen Straftaten am 29. April 2004, am 23. September 2005, am 6. Oktober 2010 und am 1. Dezember 2014.
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B. | |
Mit Verfügung vom 18. August 2016 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Da bei ihm nach wie vor eine gewisse Rückfallgefahr bestehe, die in Anbetracht der Natur der gefährdeten Rechtsgüter nicht hingenommen werden könne, überwiege das öffentliche Interesse daran, dass er das Land verlasse, das private Interesse, sein Familienleben hier pflegen zu können. Die dagegen gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 30. Mai 2017 sowie Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. November 2017 mit einer "dissenting opinion" [eine Minderheit des Verwaltungsgerichts und die Gerichtsschreiberin wollten die Beschwerde gutheissen]).
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C. | |
A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und vom Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung abzusehen; eventuell sei er noch ein letztes Mal zu verwarnen. A.________ macht im Wesentlichen geltend, der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung sei unverhältnismässig und verletze Art. 8 EMRK. Seit bald 4 Jahren habe er sich "nicht mehr das Geringste zu Schulden kommen lassen". Seine positive Entwicklung in dieser Zeit, seine gute Integration, seine inzwischen gesicherte Berufstätigkeit und die stabile familiäre Situation sprächen gegen eine weitere Delinquenz. Seine Wegweisung führe zu einer unzulässigen Trennung von Ehefrau und Töchtern, zu denen er eine eng gelebte Beziehung unterhalte.
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Das Verwaltungsgericht und die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich haben darauf verzichtet, sich zur Beschwerde zu äussern. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) liess sich nicht vernehmen.
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Der Abteilungspräsident hat der Eingabe am 23. Januar 2018 antragsgemäss aufschiebende Wirkung beigelegt.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4; vgl. auch die Urteile 2C_159/2017 vom 9. Februar 2018 E. 1.1 und 2C_764/2013 vom 15. April 2014). Die Eingabe des in seinen schutzwürdigen Interessen betroffenen Beschwerdeführers erfüllt die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen (vgl. Art. 82 lit. a, 83 lit. c Ziff. 2 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG); es ist darauf einzutreten.
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Erwägung 2 | |
2.1. Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich potentiell stellenden Fragen zu beantworten, wenn diese in seinem Verfahren nicht mehr formell korrekt (Begründungs- und Mitwirkungspflicht) vorgebracht werden (vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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2.2. Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich fehlerhaft (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E.1.4.3 S. 254 f.; 133 III 350 E. 1.3 S. 351 f.). Obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt, beruht auch die unvollständige Sachverhaltsfeststellung auf einer Rechtsverletzung: Was rechtserheblich ist, bestimmt sich nach dem materiellen Recht; eine in Verkennung der Rechtserheblichkeit unvollständige Ermittlung der für die rechtliche Beurteilung massgeblichen Tatsachen verletzt direkt die anzuwendende materielle Norm (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 BGG; BGE 136 II 65 E. 1.4 S. 68; 134 V 53 E. 4.3 S. 62). Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 ff.; Urteil 2C_402/2015 vom 11. November 2016 E. 2.2.2). Neue Tatsachen und Beweismittel können im bundesgerichtlichen Verfahren nur noch insoweit vorgebracht werden, als der angefochtene Entscheid hierzu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 136 II 497 E. 3.3 S. 500 f.; Urteil 2C_764/2013 vom 15. April 2014 E. 1.4).
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Erwägung 2.3 | |
2.3.1. Der Beschwerdeführer beschränkt sich - entgegen seiner diesbezüglich qualifizierten Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286; 137 II 353 E. 5.1 S. 356; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 350 E. 1.3 S. 351 f.) - teilweise darauf, der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts lediglich seine Sicht der Dinge gegenüberzustellen; er zeigt nicht in allen Punkten in Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Vorinstanz auf, dass und inwiefern deren Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich mangelhaft zu gelten hätte (Art. 105 Abs. 2 BGG). Soweit der Beschwerdeführer seine Kritik in rein appellatorischer Form erhebt, ist auf seine Darlegungen nicht weiter einzugehen (vgl. das Urteil 2C_866/2017 vom 7. März 2018 E. 1.3.3).
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2.3.2. Das Schreiben des Arbeitgebers bezüglich des Lohns des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2018, dessen berufliche Mutationsmeldung zum Metzger auf den 1. Februar 2018 sowie die Lohnbestätigung der Gattin ab 1. Januar 2018 kann das Bundesgericht nicht berücksichtigen: Die entsprechenden Unterlagen beziehen sich auf Entwicklungen, die nach dem vorinstanzlichen Urteil eingetreten sind; es handelt sich um unzulässige echte Noven. Dies gilt grundsätzlich auch für den Bericht vom 15. Januar 2018 über den Verlauf der Bewährungshilfe: Zwar geht dieser allgemein auf die Persönlichkeitsentwicklung des Beschwerdeführers ein, doch wäre es an diesem gewesen, die entsprechende Beurteilung rechtzeitig bei der Vorinstanz einzureichen. Das Bundesgericht kann dem Inhalt des Berichts vom 15. Januar 2018 nur insoweit Rechnung tragen, als er sich mit früheren Einschätzungen deckt, welche bereits dem Verwaltungsgericht vorlagen.
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3.
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3.1. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, (1.) wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist; dabei spielt keine Rolle, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG [in der ursprünglichen Fassung vom 16. Dezember 2005; AS 2007 5455 f.]; BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32; Urteile 2C_679/2015 vom 19. Februar 2016 E. 5.1; vgl. das Urteil 2C_884/2016 vom 25. August 2017 E. 3.1 u. 3.2), oder (2.) wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat bzw. er diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG; vgl. das Urteil 2C_884/2016 vom 25. August 2017 E. 3.1). Die genannten Widerrufsgründe gelten auch für ausländische Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten (Art. 63 Abs. 2 AuG). Ob die Rechtsfolge des Widerrufs an den erfüllten Tatbestand zu knüpfen und somit die Bewilligung aufzuheben ist, liegt im Entschliessungsermessen der Behörde und ist von ihr in einer Gesamtbetrachtung unter Würdigung sämtlicher Umstände im Einzelfall zu entscheiden (vgl. das Urteil 2C_884/2016 vom 25. August 2017 E. 2.2 mit Hinweisen).
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Erwägung 3.2 | |
3.2.1. Die aufenthaltsbeendende Massnahme muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 96 AuG); dies gilt insbesondere, wenn damit in eine intakte, gelebte familiäre Beziehung eingegriffen wird (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Zwar ergibt sich aus der EMRK weder ein Recht auf Einreise oder Aufenthalt in einem bestimmten Staat noch auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts. Verfügt ein Ausländer über nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es jedoch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verletzen, wenn ihm die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12).
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3.2.2. Der Anspruch aus Art. 8 EMRK gilt auch in diesem Fall nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut (Privat- und Familienleben) statthaft, soweit dieser gesetzlich vorgesehen ist und eine verhältnismässige Massnahme darstellt, die sich in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer als erforderlich erweist. Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit, die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile sowie die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gast- und zum Heimatstaat zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.; Urteil 2C_159/2017 vom 9. Februar 2018 E. 2.2.1 mit Hinweisen; ZÜND/HUGI Yar, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, in: EuGRZ 40/2013 S. 1 ff. N. 18 und 22).
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3.2.3. Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich - wie hier - schon seit langer Zeit im Land aufhält, soll praxisgemäss nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. das Urteil 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3 [Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines hier geborenen 43-jährigen Türken] und die Entscheide des EGMR i.S.
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3.2.4. Bei gewichtigen Straftaten und bei Rückfall sowie bei wiederholter (unverbesserlicher) Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die weitere Anwesenheit der Täterin oder des Täters zu beenden, da und soweit sie hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht haben (vgl. das Urteil 2C_884/2016 vom 25. August 2017 E. 3.1 und 3.3.1) bzw. sich von straf- und ausländerrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lassen und damit zeigen, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheinen, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f., 31 E. 2.1 S. 32 f., 137 II 297 E. 3.3 S. 304; vgl. auch das Urteil 2C_884/2016 vom 25. August 2017 E. 3.1 und 3.3.2; vgl. VALERIO PRIULI, Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung bei wiederholter Delinquenz, in: dRSK, veröffentlicht am 30. Mai 2018).
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4.
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4.1. Der Beschwerdeführer wurde nie zu einer 12 Monate überschreitenden Strafe verurteilt, weshalb Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG nicht zur Anwendung kommen. Bezüglich des Widerrufsgrunds des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG) räumt der Beschwerdeführer ein, dass wegen seiner Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von insgesamt 43 Monaten, Geldstrafen von 390 Tagessätzen sowie Bussen von gut Fr. 4'300.-- "sein Verschulden sicherlich nicht mehr leicht" wiege und das "öffentliche resp. sicherheitspolitische Interessen an der Beendigung seines Aufenthalts erheblich" sei. Dieser Einschätzung ist ohne Weiteres zuzustimmen: Der Beschwerdeführer ist über Jahre hinweg immer wieder straffällig geworden. Dabei liess er sich weder durch strafrechtliche Probezeiten, Strafvollzüge, ausländerrechtliche Verwarnungen noch die Beziehungen zu seiner Ehegattin, seiner älteren Tochter sowie den restlichen Familienangehörigen (Eltern und Geschwister) von weiteren Taten abhalten.
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4.2. Ab 2006 wurde er zudem jeweils zusehends schwerer straffällig: Das Bezirksgericht Pfäffikon verurteilte ihn am 28. Oktober 2008 unter anderem wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen Führerausweis (begangen zwischen dem 11. Dezember 2006 und dem 1. Dezember 2007) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten und 15 Tagen (Probezeit fünf Jahre) sowie einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse. Am 4. September 2012 verurteilte das gleiche Gericht ihn wegen versuchter Täuschung im Bereich Scheinehe (Bereicherungsabsicht), grober Verletzung der Verkehrsregeln, Entwendung zum Gebrauch und Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzugs (begangen zwischen dem 21. September 2009 bis zum 20. Dezember 2009) zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.--. Mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 17. September 2015 wurde er schliesslich wiederum wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln, Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises (begangen am 3. Mai 2014) zu einer Freiheitsstrafe von weiteren 12 Monaten verurteilt.
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4.3. Der Beschwerdeführer beging seine schwerwiegendsten Taten als Erwachsener und nicht als Jugendlicher oder junger Erwachsener im Sinne des Strafgesetzbuchs. Zwar liess er sich keine Gewalt- oder Sexualdelikte zu Schulden kommen, doch gefährdete er mit seiner verantwortungslosen Fahrweise und den damit verbundenen massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen (bis zu 43 km/h innerorts) im Hinblick auf das dadurch erhöhte Unfallrisiko andere Verkehrsteilnehmer an Leib und Leben. Es besteht somit zum Schutz der Bevölkerung und der Verhinderung weiterer Straftaten grundsätzlich ein öffentliches Interesse daran, dass der Beschwerdeführer das Land verlässt.
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4.4. Zwar hat er sich während des Strafvollzugs (Halbgefangenschaft) korrekt verhalten und ist er seit der vorzeitigen Entlassung aus diesem nicht mehr straffällig geworden, doch darf dies nach der bundesgerichtlichen Praxis nicht überbewertet werden (vgl. die Urteile 2C_159/2017 vom 9. Februar 2018 E. 2.2.2.1 und 2C_764/2013 vom 15. April 2014 E. 3.2 mit Hinweisen) : Die Beachtung der Rechtsordnung ist keine besonders zu würdigende Leistung, sondern eine Selbstverständlichkeit. Die letzte Straftat lag zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils erst etwas mehr als drei Jahre zurück; im Hinblick auf sein regelmässige Straffälligkeit während über 12 Jahren fällt diese Dauer kaum ins Gewicht, zumal das ausländerrechtliche Widerrufsverfahren hängig ist und der Beschwerdeführer bei einer weiteren Straffälligkeit mit dem Widerruf der vorzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug rechnen müsste (vgl. das Urteil 2C_865/2013 vom 16. Juni 2014 E. 2.3).
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5.
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5.1. Dem so umschriebenen öffentlichen Interesse daran, dass der Beschwerdeführer das Land verlässt, sind seine privaten Interessen und diejenigen seiner Familie gegenüberzustellen, gemeinsam im Land verbleiben und ihr Familienleben hier pflegen zu können; dabei ist zu berücksichtigen, dass für das Bundesgericht bei Ausländern, die hier geboren und aufgewachsen sind, im Zusammenhang mit der prospektiv abzuschätzenden Rückfallgefahr wesentlich von Bedeutung ist, welche Zukunftsaussichten für den Betroffenen bei einem Verbleib in der Schweiz konkret bestehen, d.h. ob und inwiefern der Betroffene die sich aus den strafrechtlichen Sanktionen und den ausländerrechtlichen Verwarnungen ergebenden Lehren schliesslich doch noch gezogen hat, und er hinsichtlich seines Lebensplans und seines künftigen Verhaltens eine deutliche Änderung glaubhaft und nachvollziehbar dartun kann (MARC SPESCHA, Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, N. 6a zu Art. 63 S. 250: "biographische Kehrtwende"; Urteile 2C_532/2017 vom 26. März 2018 E. 5 und 2C_116/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 4.2).
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5.2. Der Beschwerdeführer hat - wie sich aus dem Sachverhalt des angefochtenen Entscheids ergibt - sein gesamtes bisheriges Leben, d.h. über 34 Jahre, in der Schweiz verbracht. Er lebt mit seiner Frau und seinen beiden Töchtern in einer intakten Familiengemeinschaft. Beruflich hat er ursprünglich keine Ausbildung abgeschlossen, doch arbeitete er auf temporärer Basis im Verkauf, in der Reinigungsbranche und am Flughafen. Nach einem Unfall benötigte er eine fünfjährige Rehabilitation; dennoch bezogen er und seine Familie nie Sozialhilfeleistungen. Seit Mai 2016 verfügt der Beschwerdeführer über eine feste 100%-Anstellung bei einem Grossverteiler als Mitarbeiter "Verkauf Food"; seither hat er sich auch laufend weitergebildet; er möchte künftig verantwortungsvollere Aufgaben bei seinem Arbeitgeber übernehmen. Dieser beschreibt den Beschwerdeführer in einem Zwischenzeugnis vom 19. September 2016 als zuverlässig, genau und termingerecht; er sei ein initiativer und lösungsorientierter Mitarbeiter, der sich durch eine sehr selbständige und effiziente Arbeitsweise auszeichne. Dank seiner hohen Belastbarkeit behalte er auch in hektischen Zeiten immer den Überblick. Er integriere sich sehr gut ins Team, werde von allen geschätzt und trage zu einem positiven Arbeitsklima bei; besonders hervorzuheben sei seine Kunden- sowie Dienstleistungsorientierung. Die Mehrheit der Vorinstanz hat diese Einschätzungen zwar zur Kenntnis genommen, sie indessen in einer Gesamtsicht der wesentlichen Elemente in verfassungs- bzw. konventionswidriger Weise zu wenig gewichtet.
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Erwägung 5.3 | |
5.3.1. Die weiteren in den Akten befindlichen Unterlagen, welche die Vorinstanz zu Unrecht in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 136 I 229 E. 5.3 S. 136 f.) nicht weiter berücksichtigte bzw. ohne überzeugende Begründung als wenig aussagekräftig bezeichnete, bestätigen die grundsätzlich in den letzten Jahren erfolgte positive Persönlichkeitsentwicklung des Beschwerdeführers. Soweit es zur Falllösung erforderlich ist, kann das Bundesgericht diesbezüglich den Sachverhalt gestützt auf die Akten im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 BGG von Amtes wegen ergänzen (vgl. das Urteil 2C_116/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 2.2), da der Sachverhalt offensichtlich unvollständig festgestellt bzw. die Beweise in verfassungswidriger Weise gewürdigt worden sind (vgl. vorstehende E. 2.2). Dass die entsprechenden Stellungnahmen teilweise auf Wunsch des Beschwerdeführers hin abgefasst wurden, rechtfertigt die Annahme der Vorinstanz für sich allein nicht, dass sie einseitig formuliert wären bzw. nur zurückhaltend berücksichtigt werden dürften, zumal wenn die verschiedenen Berichte - wie hier - inhaltlich weitgehend übereinstimmen. Indem die Vorinstanz die positiven Sachverhaltselemente ausgeblendet hat, stellte sie den entscheidwesentlichen Sachverhalt offensichtlich unvollständig fest, weshalb dieser für die erforderliche Gesamtbeurteilung im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK zu vervollständigen ist (vgl. vorstehende E. 2.2).
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5.3.2. Der Führungsbericht des Amts für Justizvollzug im Rahmen der letzten Halbgefangenschaft attestiert dem Beschwerdeführer im Vergleich zu früher ein grösseres Pflichtbewusstsein. Dies äussere sich in Gesprächen zur Arbeit und zur Familie; der Beschwerdeführer trage heute mehr Verantwortung für seinen Berufsalltag und scheine auch bemüht, "in der Familie die Verantwortung zu übernehmen, welche ihm zugedacht" sei. Eine andere Mitarbeiterin des Amts für Justizvollzug hält in ihrem Bericht fest, dass der Beschwerdeführer heute durch sein "humorvolles und kommunikatives Wesen positiv" auffalle. Er besuche zu seiner Stabilisierung und Unterstützung im Leben regelmässig Therapiesitzungen. Bei einer unangekündigten Arbeitsplatzprüfung habe sein "freundliches und kundenorientiertes Verhalten" die Freude an seiner Arbeit bestätigt. Der Beschwerdeführer werde von ihr als freundlicher, sensibler und hilfsbereiter Mensch wahrgenommen, der bereit sei, an sich zu arbeiten und sein Leben in konventionelle Formen zu leiten.
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5.3.3. Die Feststellungen in den verschiedenen Berichten der Psychiatrie E.________ gehen in die gleiche Richtung: Mit der Wiederaufnahme der Behandlung im Juni 2014 - so der Bericht vom 1. September 2016 - habe sich die Behandlungsmotivation des Beschwerdeführers grundlegend geändert. Vor allem mit Blick auf seine damals 6-jährige Tochter, habe der Beschwerdeführer begonnen, emotional zu begreifen, was er dieser, seiner Ehefrau, seiner Familie und schliesslich auch, durch die wiederholte Gefährdung des Lebens, den anderen Verkehrsteilnehmern mit seiner Delinquenz zugemutet habe. Mehrmals sei es in den Gesprächen zu "heftigen kathartischen emotionalen" Reaktionen gekommen, in denen der Beschwerdeführer seiner verzweifelten Trauer und Wut auf seine Taten Ausdruck verliehen und diese "authentisch" bereut habe. Er habe begonnen, ein neues Leben aufzubauen. Es sei bei ihm eine "intrinsische Motivation zur Veränderung seines Lebenswandels" entstanden, d.h. eine innere, aus sich selbst bestehende Motivation, welche sich von äusseren Umständen nicht mehr so schnell "irritieren" lasse. Im Behandlungsverlauf gebe es beim Beschwerdeführer "mehrere deutliche Hinweise auf eine glaubwürdige Haltungsänderung" sich selbst und seinem Umfeld gegenüber, "welche zwar spät komme, aber berücksichtigt werden sollte". Es sei inzwischen - selbst mittel- bis längerfristig - von einer geringen Rückfallsgefahr auszugehen, gerade weil es dem Beschwerdeführer gelungen sei "entscheidende Schritte in Richtung Realisierung seiner formulierten persönlichen und beruflichen Perspektiven auch umzusetzen".
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5.3.4. In Würdigung der verschiedenen Berichte - auf die sich der Beschwerdeführer beruft, um geltend zu machen, dass die aufenthaltsbeendende Massnahme unverhältnismässig sei und von ihm entgegen der Feststellung der Vorinstanz keine relevante Rückfallgefahr mehr ausgehe - kann als erstellt gelten, dass die seit Juni 2014 erfolgende psychiatrische Betreuung, die wöchentlichen Gespräche, die Medikamentenabgabe sowie die Geburt der zweiten Tochter und die Unterstützung durch die Ehefrau stabilisierend wirken und das Rückfallrisiko entsprechend reduzieren, auch wenn es im März 2015 punktuell in einer Drucksituation noch zu einer kurzen "Rückfallepisode in Heroinkonsum" gekommen ist, wie die Vorinstanz festhält. Diese hat die positiven und für eine Reifung sprechenden Elemente nur am Rand berücksichtigt; aus den verschiedenen Unterlagen erwähnt sie jeweils weitgehend nur die "belastenden" Elemente; auf die für den Beschwerdeführer positiven Passagen der verschiedenen Fachberichte nimmt sie nur mit Zurückhaltung und ohne vertiefte Analyse Bezug, obwohl die entsprechenden Dokumente sich als entscheidwesentlich für die Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK (Anspruch auf Schutz des Familienlebens) erweisen.
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5.4. Der Beschwerdeführer ist zwar verschuldet (gemäss Angaben des Betreibungsamts U.________ vom 13. Juni 2017 mit rund Fr. 73'000.--), doch bemühen er und seine Frau sich konkret und glaubwürdig darum, die Gläubiger nach und nach zu befriedigen. Beim Beschwerdeführer besteht eine Lohnpfändung von durchschnittlich Fr. 513.--, die es 2016 erlaubte, Fr. 12'432.30 an die Gläubiger zu verteilen. Seine Gattin trug ihrerseits gleichzeitig im Umfang von Fr. 27'767.30 zur Reduktion der gemeinsamen Schulden bei. Müsste der Beschwerdeführer das Land verlassen, könnte mit keinen Rückzahlungen mehr gerechnet werden; es bestünde zudem die Gefahr, dass die Familie des Beschwerdeführers ihrerseits auf ergänzende Sozialhilfeleistungen angewiesen wäre. Soweit die Vorinstanz hervorhebt, dass es im Jahr 2016 wieder zu Schulden bzw. Betreibungen gekommen sei, legt sie nicht dar, inwiefern es sich dabei tatsächlich um neue Schulden und nicht nur erneut in Betreibung gesetzte Verpflichtungen handelte; sie hält auch fest, dass die Verschuldung selbstverschuldet sei, ohne dies aber weiter zu begründen.
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Erwägung 6 | |
6.1. Der von der Vorinstanz geschützte Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich mit Blick auf die gewichtigen privaten Interessen und die festgestellte geringe Rückfallgefahr im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als unverhältnismässig: Zwar ist die aufenthaltsbeendende Massnahme potentiell geeignet, die Gesellschaft vor künftigen Straftaten zu schützen, indessen erscheint sie in Anbetracht der Persönlichkeitsentwicklung des Beschwerdeführers nicht als erforderlich und mit dem Übermassverbot, d.h. dem vernünftigen Verhältnis von Mittel und Zweck im Einzelfall, unvereinbar (Urteil 2C_532/2017 vom 26. März 2018 E. 5.1). Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer sich nur ganz punktuell in seinem Heimatstaat aufgehalten hat und seine ganze Familie (Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern) - bis auf eine Cousine und einen Cousin - in der Schweiz lebt. Die Vorinstanz geht selber davon aus, dass sein Bezug zu Mazedonien nicht als "besonders eng" bezeichnet werden könne. Den Beschwerdeführer verbindet im Wesentlichen noch die Staatsbürgerschaft mit seiner Heimat, auch wenn ihm eine der dortigen Sprachen (Albanisch) und gewisse Gebräuche vertraut sein sollten, wovon die Vorinstanz vermutungsweise ausgeht. Der Beschwerdeführer ist inzwischen sprachlich (Mundart), beruflich (Festanstellung und Entwicklungschancen bei seinem Arbeitgeber) und sozial (Engagement in Elternvereinigung) in der Schweiz verwurzelt. Das Kindeswohl und das grundlegende Bedürfnis der Kinder, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können, bilden ihrerseits einen wesentlichen, wenn auch nicht allein ausschlaggebenden, Aspekt im Rahmen der nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorzunehmenden Interessenabwägung; er ist hier zusätzlich zugunsten des Beschwerdeführers zu beachten (Urteil 2C_507/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 3.3; BGE 143 I 21 E. 5.5.1 f. S. 29 f.), nachdem er die ältere Tochter längere Zeit als "Hausmann" betreut hat, um seiner Gattin zu ermöglichen, ihrer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Deren Ausreise bezeichnet die Vorinstanz im Hinblick auf ihre berufliche Integration (stellvertretende Leiterin einer Verkaufsstelle) als schwierig, wenn auch nicht gänzlich unzumutbar.
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6.2. Vom Beschwerdeführer geht derzeit aufgrund der sich in den Akten befindlichen Berichte keine Rückfallgefahr von einer Schwere aus, die ausländerrechtlich aus Sicherheitsüberlegungen nicht hingenommen werden könnte: Der Beschwerdeführer hat keine Gewalttaten, keine qualifizierten Betäubungsmitteldelikte und keine Sexualstraftaten begangen. Die Vermögensdelikte, die ihm zur Last gelegt wurden, liegen bereits einige Zeit zurück. Bezüglich der Verletzungen des Strassenverkehrsgesetzes scheint er sein Verhalten - professionell betreut - hinterfragt und sich glaubwürdig von diesem losgesagt zu haben, sodass auch insofern nur noch von einem reduzierten Rückfallrisiko auszugehen ist, selbst wenn der Beschwerdeführer zweimal zu Freiheitsstrafen von 12 Monaten verurteilt werden musste, was normalerweise - ohne überwiegende positive Aspekte in der Gesamtbeurteilung pro futuro - für einen schwerwiegenden Verstoss gegen die hiesige öffentliche Sicherheit und Ordnung spricht.
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6.3. Zwar dürfen, wie die Vorinstanz zu Recht darlegt, nach der Rechtsprechung auch generalpräventive Gesichtspunkte bei der Interessenabwägung mitberücksichtigt werden, sofern die ausländische Person vom Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) ausgenommen ist (BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20; 130 II 176 E. 3.4.1 S. 381 [je zum FZA]), doch muss diesbezüglich (auch) bei Ausländern der "Zweiten Generation" eine gewisse Zurückhaltung geübt werden, falls die Interessenabwägung - wie hier - ergibt, dass der Betroffene inzwischen seinem bisherigen deliktischen Verhalten entsagt und sein Leben privat, familiär und beruflich positiv auf ein glaubwürdiges Zukunftsprojekt ausgerichtet hat (Urteil 2C_532/2017 vom 26. März 2018 E. 5.2). Der Beschwerdeführer hat sich mit seiner Ehefrau ein neues stabiles familiäres Umfeld aufgebaut und sich beruflich inzwischen bewährt. Im Hinblick darauf, dass er in der Schweiz geboren und sozialisiert wurde und auch seine Frau noch als Kind im Familiennachzug in das Land gekommen ist, rechtfertigt sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung als Eingriff in das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens nicht.
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6.4. Hieran ändert - im Hinblick auf die ungenügend berücksichtigten positiven Einschätzungen der beigezogenen Fachleute durch die Vorinstanz - auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer bereits wiederholt erfolglos im Sinne einer "letzten Chance" verwarnt worden ist: Die Gründe für die ersten beiden Verwarnungen in den Jahren 2004 und 2005 hätten einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Art. 63 AuG) nicht erlaubt. Es kommt ihnen im Hinblick auf die durch die Akten bestätigte positive Entwicklung des Beschwerdeführers nur eine beschränkte Bedeutung zu (vgl. Urteil 2C_126/2017 vom 7. September 2017 E. 6.6). Die Verwarnung am 1. Dezember 2014 erfolgte ihrerseits zu einem Zeitpunkt, als das letzte Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer bereits hängig war, womit sie von vornherein keine Änderung seines Verhaltens in Bezug auf diese Tat herbeiführen konnte, die letztlich Anlass für den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung bot. Immerhin vermochte die Verwarnung vom 6. Oktober 2010 den Beschwerdeführer keines Besseren zu belehren. Die verschiedenen Verwarnungen zeichnen ein negatives Bild seines Verhaltens; wiederholte kantonale Verwarnungen lassen praxisgemäss kaum eine weitere solche zu, da diese bei Ausbleiben der angedrohten Folge weitestgehend ihren Sinn verlören (Urteile 2C_106/2017 vom 22. August 2017 E. 4.2; 2C_526/2015 vom 15. November 2015 E. 4.6; 2C_320/2015 vom 24. November 2015 E. 4.4 und 4.5.1 in fine). Es gilt indessen auch in diesem Zusammenhang dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Einzelfall gestützt auf die konkrete Sachlage zu beurteilen ist und neben der ex-post-Betrachtung der Straffälligkeit bei Angehörigen der "Zweiten Generation" auch eine vertiefte Einschätzung pro futuro zu erfolgen hat. Diese fällt im vorliegenden Fall weitgehend positiv aus. Der Beschwerdeführer scheint seinen Weg (doch noch) gefunden zu haben. Die Mehrheit des Verwaltungsgerichts hat aufgrund des unvollständig festgestellten Sachverhalts in der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK nicht genügend berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer sich nach einer erheblichen Straffälligkeit resozialisiert hat, weshalb das Bundesgericht ausnahmsweise noch einmal eine Verwarnung aussprechen kann.
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7.
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7.1. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. November 2017 ist aufzuheben und dem Beschwerdeführer seine Niederlassungsbewilligung zu belassen. Im Hinblick auf sein früheres Verhalten rechtfertigt es sich als mildere Massnahme, ihn im Sinne des Eventualantrags ein allerletztes Mal formell zu verwarnen (Art. 96 Abs. 2 AuG). Sollte er das vom Gericht in ihn gesetzte Vertrauen missbrauchen und wiederum zu namhaften Klagen Anlass geben, hat er trotz seiner langen Anwesenheit mit einem sofortigen Widerruf seiner Bewilligung und der Wegweisung aus dem Land zu rechnen (vgl. die Urteile 2C_126/2017 vom 7. September 2017 E. 6.6 und 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4).
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7.2. Dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens entsprechend sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren im Rahmen von dessen Obsiegen angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 68 Abs. 1 BGG). Für die Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der kantonalen Verfahren ist die Angelegenheit an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zurückzuweisen (vgl. Art. 107 Abs. 2 i.V.m. Art. 67 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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1.1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. November 2017 aufgehoben.
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1.2. Der Beschwerdeführer wird im Sinne der Erwägungen ausländerrechtlich verwarnt.
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1.3. Zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens wird die Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.
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2.
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2.1. Es werden keine Kosten erhoben.
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2.2. Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer im Rahmen von dessen Obsiegen mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. August 2018
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
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