BGer 1B_58/2018 | |||
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BGer 1B_58/2018 vom 22.08.2018 |
1B_58/2018 |
Urteil vom 22. August 2018 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
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Gerichtsschreiber Forster.
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Verfahrensbeteiligte | |
B.________,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Knecht,
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gegen
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Kantonales Untersuchungsamt des Kantons St. Gallen,
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Wirtschaftdelikte, Klosterhof 8, 9001 St. Gallen,
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Gegenstand
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Strafverfahren; Beschlagnahme,
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Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 2. November 2017 (AK.2017.256-AK).
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Sachverhalt: | |
A. Das Kantonale Untersuchungsamt des Kantons St. Gallen führte eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung. Über den Beschuldigten war im Jahr 2013 der Privatkonkurs eröffnet worden, woraus Verlustscheine in der Höhe von Fr. 32,5 Mio. resultierten. Nach Entdeckung von neuen Vermögenswerten des Beschuldigten, darunter 150 Inhaberaktien an der C.________ SA, wurde ein Nachkonkursverfahren beim Konkursamt St. Gallen eingeleitet. Das Untersuchungsamt macht geltend, der Beschuldigte habe diese Aktien mittels eines rückdatierten Kaufvertrages an seine Tochter D.________ übertragen, wobei der Kaufpreis deutlich unter dem tatsächlichen Wert der Wertschriften gelegen habe.
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B. Nachdem sich der Beschuldigte im Strafverfahren auf den Standpunkt gestellt hatte, die genannten Aktien gehörten einer zweiten Tochter, B.________, liess das Untersuchungsamt die Aktien rechtshilfeweise in Deutschland sicherstellen. Mit Verfügung vom 18. Juli 2017 beschlagnahmte es die Wertschriften im Hinblick auf deren voraussichtliche richterliche Zuweisung an die geschädigte Konkursmasse. Eine von B.________ dagegen erhobene Beschwerde wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 2. November 2017 ab.
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C. Am 21. August 2017 hat das Kantonale Untersuchungsamt (Abteilung Wirtschaftsdelikte) gegen den Beschuldigten Anklage beim Kreisgericht Rorschach erhoben wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung (eventuell betrügerischem Konkurs, subeventuell untauglichem Versuch der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung).
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D. Gegen den Entscheid der Anklagekammer vom 2. November 2017 gelangte B.________ mit Beschwerde vom 16. Februar 2018 an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Aushändigung der beschlagnahmten Aktien bzw. die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz.
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Die Beschwerdeführerin wird durch Rechtsanwalt Daniel Knecht vertreten. Ihre Beschwerde war zuvor, am 30. Januar 2018, von einem (ebenfalls schriftlich bevollmächtigten) deutschen Anwalt angekündigt und provisorisch begründet worden. Am 7. Februar (Posteingang: 12. Februar) 2018 hatte dieser mitgeteilt, dass die in Aussicht gestellte Beschwerdeeingabe des Schweizer Rechtsvertreters "Fürsprecher Daniel K.________" (recte gemeint offenbar: Rechtsanwalt Daniel Knecht) massgeblich sein werde. Die provisorische Eingabe vom 30. Januar 2018 habe "lediglich Ergänzungsqualität".
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Das Kantonale Untersuchungsamt beantragt mit Stellungnahme vom 27. Februar 2018 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Die Anklagekammer hat auf eine Vernehmlassung ausdrücklich verzichtet. Die Beschwerdeführerin replizierte am 19. März 2018.
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Erwägungen: | |
1. Gegenstand des angefochtenen Zwischenentscheides, der das Strafverfahren nicht abschliesst, ist eine Vermögensbeschlagnahmung. Als Ansprecherin der betroffenen Vermögenswerte, die sich im diesbezüglichen paulianischen Anfechtungsverfahren vor dem Kreisgericht Rorschach als Nebenintervenientin beteiligt hat, ist die Beschwerdeführerin grundsätzlich beschwerdeberechtigt (Art. 81 Abs. 1 BGG). Auch ein ihr drohender nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist zu bejahen (BGE 128 I 129 E. 1 S. 131; vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4334). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind ebenfalls grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen weiteren Vorbemerkungen Anlass.
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2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei bis anhin "im Besitze" der beschlagnahmten Inhaberaktien gewesen. Diese seien von ihr (bis zur rechtshilfeweisen Sicherstellung und anschliessenden Beschlagnahme) bei ihrem deutschen Anwalt hinterlegt worden. Zuvor habe sie die Aktien (am 12. März 2010) mittels Kaufvertrags und Zession von einem Dritten erworben. Damals habe es sich noch um Namenaktien gehandelt. Der Kaufpreis habe Fr. 15'000.-- betragen. Der Beschuldigte sei nie Aktionär gewesen und habe die Aktien daher auch nie an ihre Halbschwester übertragen können. Falls er tatsächlich beabsichtigt hätte, die Wertschriften an ihre Halbschwester zu übertragen, müsse er (hinsichtlich seiner Verfügungsgewalt über die Inhaberaktien) einem Irrtum unterlegen sein. Der Beschlagnahmeentscheid dürfe dem hängigen Zivilverfahren (paulianische Anfechtung) nicht vorgreifen. Sie rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 263 StPO bzw. von Art. 26 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV.
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2.1. Das Strafgericht verfügt (unter Vorbehalt von Art. 352 Abs. 2 und Art. 376-378 StPO) als Sanktion die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind (oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen), sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Die Einziehung bzw. Restitution an die geschädigte Person ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB).
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Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist (Art. 71 Abs. 1 StGB). Das Strafgericht kann dem Geschädigten (auf dessen Verlangen) eingezogene Vermögenswerte (bzw. deren Verwertungserlös) oder staatliche Ersatzforderungen zusprechen (Art. 73 Abs. 1 lit. b-c StGB).
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2.2. Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können (schon im Vorverfahren bzw. bis zum Endentscheid) strafprozessual beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich dem Geschädigten zurückzugeben oder einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 lit. c-d StPO). Auch im Hinblick auf die Durchsetzung einer staatlichen Ersatzforderung kann die Untersuchungsbehörde Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen (Art. 71 Abs. 3 StGB). Provisorische Vermögensbeschlagnahmen sind aufzuheben, falls eine richterliche Einziehung, die Rückgabe an Geschädigte oder die Zusprechung einer staatlichen Ersatzforderung als rechtlich ausgeschlossen erscheinen (BGE 140 IV 57 E. 4.1.1-4.1.2 S. 61-64; 139 IV 250 E. 2.1 S. 252 f.; 137 IV 145 E. 6.3-6.4 S. 151 f.; je mit Hinweisen).
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2.3. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 316 E. 3.3 S. 319; 330 E. 2.1 S. 334; je mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3 S. 319; 330 E. 2.1 S. 334; je mit Hinweis).
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2.4. Die Anklagekammer erwägt Folgendes: Den hinreichenden Tatverdacht der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung (Art. 164 Ziff. 1 StGB) habe die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht bestritten. Bei den beschlagnahmten Aktien handle es sich um Originalwerte, die der Beschuldigte im Rahmen des ihm vorgeworfenen Konkursdeliktes verschoben habe. Sie seien den Konkursgläubigern unrechtmässig vorenthalten worden, indem der Beschuldigte sie im Rahmen eines simulierten Rechtsgeschäfts an eine seiner Töchter (Halbschwester der Beschwerdeführerin) übertragen habe. Die Aktien bzw. deren Liquidationsdividende seien den Gläubigern bzw. der Konkursmasse auf strafbare Weise entzogen worden und zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands voraussichtlich vom Strafrichter an die Geschädigten zu restituieren. Damit erweise sich die vom Untersuchungsamt verfügte vorläufige Restitutionsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO) als zulässig. Nicht möglich sei demgegenüber (im aktuellen Verfahrenstadium) bereits ein Entscheid über die beschlagnahmten Vermögenswerte im Sinne von Art. 267 Abs. 2 StPO (vorzeitige Rückgabe vor Abschluss des Strafverfahrens). Die gesetzlichen Voraussetzungen dafür seien nicht erfüllt; vielmehr werde es Sache des erkennenden Strafgerichtes sein, über die Verwendung der beschlagnahmten Aktien zu entscheiden, zumal mehrere Personen Anspruch darauf erheben würden (Art. 267 Abs. 4-5 StPO). Einen entsprechenden Antrag habe das Untersuchungsamt in seiner Anklageschrift dem Sachgericht noch nicht unterbreitet.
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2.5. In diesem Zusammenhang rügt die Beschwerdeführerin keine willkürlichen oder aktenwidrigen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz. Auch in rechtlicher Hinsicht (Art. 263 StPO i.V.m. Art. 70 ff. StGB) ist kein Beschlagnahmehindernis ersichtlich:
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Im angefochtenen Entscheid wird eine ausreichende deliktische Konnexität zwischen den beschlagnahmten Aktien und dem inkriminierten Konkursdelikt dargelegt. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie (und nicht ihre Halbschwester) sei die rechtmässige Eigentümerin der Aktien, sind ihre Vorbringen unbehelflich: Die kantonalen Instanzen legen ihrerseits dar, dass die Übertragung vom Beschuldigten an ihre Halbschwester (mittels rückdatiertem Kaufvertrag) lediglich simuliert worden sei. Zwar räumt die Beschwerdeführerin ein, der hinreichende Tatverdacht gegenüber dem Beschuldigten "möge zutreffen". Sie macht jedoch geltend, sie habe die Wertschriften (damals noch Namenaktien) am 12. März 2010 per Kaufvertrag und Zession rechtmässig erworben. Auch Art. 70 Abs. 2 StGB steht hier einer Beschlagnahme nicht entgegen: Ein gutgläubiger Erwerb der Aktien mit entsprechender gleichwertiger Gegenleistung (oder eine andere "unverhältnismässige Härte") wird von der Beschwerdeführerin nicht ausreichend dargetan. Insbesondere erläutert sie nicht, inwiefern der Kaufpreis von Fr. 15'000.-- als gleichwertige Gegenleistung (für die beschlagnahmten 15 Aktienzertifikate über je 10 Inhaberaktien à nominal Fr. 10'000.--) angesehen werden könnte. Die Frage, wer im Tatzeitpunkt rechtmässiger Eigentümer bzw. rechtmässige Eigentümerin der Inhaberaktien gewesen sei, ist im Übrigen umstritten und bildet Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bzw. eines sachkonnexen paulianischen Anfechtungsverfahrens, das im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides ebenfalls noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war.
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Eine richterliche Ausgleichseinziehung bzw. Restitution an die geschädigte Konkursmasse oder allenfalls die Zusprechung einer staatlichen Ersatzforderung erscheinen somit (beim jetzigen Stand des Strafverfahrens) nicht bereits als zum Vornherein ausgeschlossen, weshalb sich die Aufrechterhaltung der provisorischen Beschlagnahme bis zum Strafurteil des Kreisgerichtes auch insoweit als bundesrechtskonform erweist.
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2.6. Unbegründet ist sodann die Rüge, die streitige Beschlagnahme greife in unzulässiger Weise dem konnexen hängigen Zivilverfahren (betreffend paulianische Anfechtung) vor und führe insofern zu einem unverhältnismässigen Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV). Die Beschwerdeführerin räumt selber ein, dass die Vorinstanz ausdrücklich erwogen hat, dass zwar die verfügte vorläufige Sicherungsbeschlagnahme der Aktien zulässig sei, nicht aber eine allfällige vorzeitige Rückgabe vor Abschluss des Strafverfahrens (im Sinne von Art. 267 Abs. 2 StPO). Der Vorwurf, die Vorinstanz habe in Verletzung von Bundesrecht bereits entschieden, "wem diese Aktien zustehen", findet im angefochtenen Entscheid keine Stütze.
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2.7. Nicht gefolgt werden kann schliesslich der Rüge, die Anklagekammer habe die Beschwerdeführerin (zur Frage der Unzulässigkeit einer vorzeitigen Rückgabe vor Abschluss des Strafverfahrens) zu Unrecht nicht als "teilweise obsiegend" angesehen und diesen Verfahrensausgang bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen in bundesrechtswidriger Weise nicht berücksichtigt:
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Die angefochtene Verfügung des Untersuchungsamtes vom 18. Juli 2017 ist ausdrücklich als "Beschlagnahmebefehl (Art. 263 StPO) " bezeichnet. Auch aus der Kurzbegründung der Verfügung wird deutlich, dass es sich um eine vorläufige Restitutionsbeschlagnahme gestützt auf "Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB" handelt. Zwar findet sich in der Kurzbegründung noch die etwas missverständliche Formulierung, dass die beschlagnahmten Aktien "nach Rechtskraft dieser Verfügung" der mutmasslich geschädigten Konkursmasse zu "übergeben" seien. Die Vorinstanz hat jedoch in ihrem obiter dictum (Erwägung 4 des angefochtenen Entscheides) allfällige Missverständnisse ausgeräumt. Wie sich aus den Akten ergibt, hatte auch die Beschwerdeführerin die Verfügung des Untersuchungsamtes als Beschlagnahmeverfügung interpretiert: In ihren vorinstanzlichen Rechtsbegehren hat sie die Aufhebung des Beschlagnahmebefehls und die Aushändigung der beschlagnahmten Aktien beantragt. Diesen Beschwerdeanträgen hat die Vorinstanz zu Recht keine Folge geleistet. Bei dieser Sachlage bestand für sie von Bundesrechts wegen kein zwingender Anlass, die Beschwerde teilweise gutzuheissen und andere Kostenfolgen anzuordnen.
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2.8. Der Vollständigkeit halber ist noch zu erwähnen, dass auch in der provisorischen (bzw. "ergänzenden") Beschwerdebegründung vom 30. Januar 2018 kein Beschlagnahmehindernis und keine Bundesrechtswidrigkeit des angefochtenen Entscheides dargetan werden. Ein Zeugnisverweigerungsrecht der Beschwerdeführerin bildet kein Beschlagnahmehindernis (Art. 265 Abs. 2 lit. b und Abs. 4 i.V.m. Art. 197 und Art. 113 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 142 IV 207 E. 9.2 S. 224, E. 9.6 S. 226 f.).
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3. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. August 2018
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Forster
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