BGer 4A_208/2018 | |||
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BGer 4A_208/2018 vom 22.08.2018 |
4A_208/2018 |
Urteil vom 22. August 2018 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.________,
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2. B.________,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Lücke,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Daniel Summermatter,
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Regionalgericht Bern-Mittelland,
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Effingerstrasse 34, 3008 Bern,
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2. Hans Zwahlen,
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Regionalgericht Bern-Mittelland,
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Effingerstrasse 34, 3008 Bern,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Ausstand,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
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des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 5. März 2018 (ZK 18 3).
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Sachverhalt: |
A. | |
Vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland ist unter der Verfahrensnummer CIV 17 5842 eine Forderungsklage hängig, bei der A.________ und B.________ (Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Lücke, als Kläger auftreten. Am 6. Dezember 2017 lehnte Rechtsanwalt Lücke namens der Beschwerdeführer die Besetzung des Spruchkörpers des Regionalgerichts mit Herrn Gerichtspräsident Daniel Summermatter (Beschwerdegegner 1) wegen eines Verstosses gegen Art. 6 EMRK in seiner Ausprägung als Anspruch auf den gesetzlichen Richter ab. Der Präsident der Zivilabteilung des Regionalgerichts, Hans Zwahlen (Beschwerdegegner 2), nahm den Ablehnungsantrag als Ausstandsgesuch entgegen und wies dieses mit Entscheid vom 5. Januar 2018 (CIV 17 7704) unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführer ab.
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Dagegen gelangte Rechtsanwalt Oliver Lücke am 12. Januar 2018 namens der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern mit den Anträgen auf Aufhebung des Entscheids vom 5. Januar 2018 (Begehren 1), auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung durch einen Spruchkörper nach den Vorgaben von Art. 6 EMRK und in Ablehnung von Gerichtspräsident Zwahlen (Begehren 2), auf Gutheissung des Ausstandsgesuchs vom 6. Dezember 2017, eventualiter auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz gemäss Begehren 2 (Begehren 3). Weiter wurde mit einem prozessualen Antrag die vom Obergericht des Kantons Bern bestimmte Besetzung des (obergerichtlichen) Spruchkörpers wegen eines Verstosses gegen Art. 6 EMRK abgelehnt (Begehren 5). Das Obergericht trat mit Entscheid vom 5. März 2018 (ZK 18 3) unter Mitwirkung von Oberrichter Schlup, Oberrichterin Apolloni Meier und Oberrichter Hurni auf diesen prozessualen Antrag nicht ein und wies die Beschwerde, soweit weitergehend, ab. Die obergerichtlichen Kosten von Fr. 500.-- auflegte es Rechtsanwalt Lücke persönlich zur Bezahlung.
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B. | |
Rechtsanwalt Lücke erhob dagegen am 9. April 2018 namens der Beschwerdeführer beim Bundesgericht Beschwerde. Er verlangt im Wesentlichen, der Entscheid vom 5. März 2018 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Ausstandsgesuch einzutreten und in der Sache neu zu entscheiden (1). Oberrichter Schlup, Oberrichterin Apolloni Meier und Oberrichter Hurni hätten im Beschwerdeverfahren ZK 18 3 wegen eines Verstosses gegen Art. 6 EMRK in den Ausstand zu treten und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese im Beschwerdeverfahren ZK 18 3 in einer auf Gesetz beruhenden Besetzung neu urteile (2). Es sei der Entscheid vom 5. März 2018 aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass die Gerichtspräsidenten Summermatter und Zwahlen im Verfahren CIV 17 7704 sofort in den Ausstand zu treten hätten, und das Regionalgericht habe in diesem Verfahren in einer neuen auf gesetzlicher Grundlage basierenden Besetzung zu entscheiden (3). In einem prozessualen Antrag wird sodann die von der zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts bestimmte Besetzung des Spruchkörpers wegen eines Verstosses gegen Art. 6 EMRK in seiner Ausprägung als Anspruch auf "ein auf Gesetz beruhendes Gericht" vollständig abgelehnt (7).
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Mit einer weiteren Eingabe vom 17. April 2018 lehnte Rechtsanwalt Lücke sodann namens der Beschwerdeführer die Bundesrichterinnen Kiss, Klett und Niquille für das vorliegende Verfahren wegen eines Verstosses gegen Art. 6 EMRK in seiner Ausprägung als Anspruch auf ein "unabhängiges und unparteiliches Gericht" ab.
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Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Die Beschwerdeführer lehnen mit einem prozessualen Antrag die von der zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts bestimmte Besetzung des Spruchkörpers wegen Verstosses gegen Art. 6 EMRK in seiner Ausprägung als Anspruch auf den gesetzlichen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit vollständig ab.
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1.1. Sie begründen dies im Wesentlichen damit, dass das Bundesgericht über keinen gesetzlichen Geschäftsverteilungsplan in Bezug auf die jeweilige Besetzung des Spruchkörpers im Einzelfall verfüge und die Fallzuteilung an die mitwirkenden Richter der ersten zivilrechtlichen Abteilung nicht ausschliesslich nach dem Zufallsprinzip, sondern teilweise nach Ermessen der Abteilungspräsidentin erfolge. Auch soweit die Zuteilung mittels einer EDV-Applikation (CompCour) bestimmt werde, verstosse sie gegen Art. 6 EMRK, da dies gesetzlich nicht vorgesehen sei, den bestehenden Vorschriften für die Fallzuteilung am Bundesgericht widerspreche und den Anforderungen an die Transparenz nicht genüge.
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Entsprechende Vorbringen werden systematisch in jeder der zahlreichen von Rechtsanwalt Lücke in der neueren Zeit verfassten Beschwerden an das Bundesgericht in mehr oder weniger veränderter Form erhoben. Sie sind vorliegend offensichtlich zu grossen Teilen aus einer anderen Rechtsschrift in die Beschwerde kopiert worden, was sich daraus ergibt, dass sie verschiedene nicht fallbezogene Ausführungen enthalten; insbesondere wird teilweise auf die strafrechtliche statt auf die hier zuständige erste zivilrechtliche Abteilung Bezug genommen. Diese Vorbringen werden hier ungeachtet dessen erneut erhoben, dass sie vom Bundesgericht im Wesentlichen bereits in zahlreichen Entscheiden betreffend durch Rechtsanwalt Lücke vertretene Parteien beurteilt worden sind (s. dazu das Urteil 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 2 und namentlich BGE 144 I 37).
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Es erübrigt sich, auf diese Vorbringen einzugehen, da im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 108 Abs. 1 BGG durch die Präsidentin der zuständigen Abteilung als Einzelrichterin zu entscheiden ist und die Vorbringen damit gegenstandslos werden.
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1.2. Die Beschwerdeführer begründen ihren Antrag weiter damit, dass die Richterinnen und Richter des Bundesgerichts nicht hinreichend gegen die Einflussnahme durch Mitglieder der Exekutive und der Judikative bzw. politische Parteien geschützt seien. Damit liege ein Verstoss gegen Art. 6 EMRK vor, weil Richter weisungsungebunden und nicht rechenschaftspflichtig sein müssten.
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Die Beschwerdeführer behaupten mit diesen allgemein gehaltenen Vorbringen nicht, dass im vorliegenden Fall Versuche erfolgt seien, von aussen auf die Entscheidfindung des Bundesgerichts Einfluss zu nehmen. Ebensowenig legen sie hinreichend dar, inwiefern die Richter des Bundesgerichts ungenügend gegen Versuche der Einflussnahme von aussen geschützt sein sollen und weshalb aus diesem Grund vorliegend zu befürchten sein soll, dass die mit der Sache befasste Richterin nicht unbefangen und unabhängig entscheiden können soll. Auf das offensichtlich untauglich begründete Begehren ist nicht einzutreten, wobei die vom Ablehnungsbegehren (mit) betroffene Einzelrichterin mitwirken kann (BGE 105 Ib 301 E. 1c S. 304).
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Erwägung 2 | |
Das am 17. April 2018 gestellte weitere Ausstandsbegehren gegen die hier entscheidende Bundesrichterin Kiss begründen die Beschwerdeführer damit, dass diese am Urteil 4A_585/2017 vom 12. Dezember 2017 beteiligt war. Sie machen sinngemäss geltend, in diesem Urteil sei der Sachverhalt und das Beschwerdevorbringen "zumindest unvollständig und damit unrichtig erwogen" worden, indem im Sachverhalt festgehalten worden sei, dass der damalige Beschwerdeführer "die von der zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts bestimmte Besetzung des Spruchkörpers wegen Besorgnis der Befangenheit vollständig" ablehne, und darauf nicht eingetreten worden sei. Unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung hätte indessen, so die Beschwerdeführer weiter, festgehalten werden müssen, dass "die von der zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts bestimmte Besetzung des Spruchkörpers wegen eines Verstosses gegen Art. 6 EMRK in seiner Ausprägung als Anspruch auf den gesetzlichen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit vollständig" abgelehnt werde. Deshalb bestehe auch im vorliegenden Verfahren eine berechtigte Besorgnis, dass die Beschwerde in gleicher Weise behandelt werde.
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Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können richterliche Verfahrensfehler nur ausnahmsweise die Unbefangenheit einer Gerichtsperson in Frage stellen. Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Es muss sich um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen und auf eine Absicht der Benachteiligung einer Prozesspartei schliessen lassen (BGE 125 I 119 E. 3e S. 124; 116 Ia 135 E. 3a S. 138; 115 Ia 400 E. 3b S. 404; 114 Ia 153 E. 3b/bb S. 158 f.; vgl. auch BGE 141 IV 178 E. 3.2.3 S. 180).
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Die Beschwerdeführer legen mit den vorstehend dargestellten Vorbringen indessen nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die angeblichen Fehler im Urteil 4A_585/2017 derart krass sein sollen, dass daraus auf eine Absicht der Benachteiligung der Prozesspartei geschlossen werden könnte. Ebensowenig legen sie dar und ist nachvollziehbar, weshalb angebliche Fehler im Urteil 4A_585/2017, das nicht sie, sondern andere Parteien betrifft, überhaupt auf eine Befangenheit der damals mitwirkenden Richterinnen den Beschwerdeführern gegenüber schliessen lassen könnte. Auf das offensichtlich untauglich begründete, und damit unzulässige, Ausstandsbegehren ist somit nicht einzutreten, worüber die vom Ablehnungsbegehren (mit) betroffene Einzelrichterin entscheiden kann (BGE 105 Ib 301 E. 1c S. 304).
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Erwägung 3 | |
Auf das Begehren gegen die Besetzung des obergerichtlichen Spruchkörpers ist die Vorinstanz mit einer doppelten Begründung nicht eingetreten: Das sinngemässe Ausstandsbegehren der Beschwerdeführer sei zum einen unzulässig, weil es sich generell und von vornherein gegen jegliche Besetzung des Spruchkörpers vor Obergericht richte, womit die gesamte Zivilabteilung betroffen sei. Zum anderen sei das Begehren als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zu beurteilen und damit nach Art. 132 Abs. 3 ZPO zurückzuweisen. So sei Rechtsanwalt Lücke in der Vergangenheit bereits wiederholt über die Rechtsgrundlagen und deren Anwendung zur Zusammensetzung des Spruchkörpers in der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern informiert worden und das Bundesgericht habe im Entscheid 4A_327/2017 vom 31. August 2017 E. 6.2 in dieser Besetzungspraxis weder eine Verfassungs- noch eine Konventionsverletzung erkennen können. Rechtsanwalt Lücke sei in der Folge darauf hingewiesen worden, dass seine wiederholt gestellten Ausstandsbegehren querulatorisch und rechtsmissbräuchlich seien, was auch für das vorliegend zum wiederholten Male und mit gleicher Begründung gestellte Ausstandsgesuch zutreffe.
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Wie es sich mit der ersten Begründung der Vorinstanz verhält, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn die Beschwerdeführer stellen unter den hier gegebenen Umständen jedenfalls die zweite Erwägung der Vorinstanz, wonach das Ausstandsgesuch auch bei formeller Zulässigkeit zurückgewiesen werden müsste, da es querulatorisch und rechtsmissbräuchlich sei, nicht mit rechtsgenügender Begründung in Frage.
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Es ist gerichtsnotorisch, dass Rechtsanwalt Lücke in der jüngeren Vergangenheit für verschiedene Mandanten in einer grossen Anzahl von Verfahren vor den Gerichten des Kantons Bern und vor dem Bundesgericht die EMRK-Konformität der Bildung der Spruchkörper der Berner Regionalgerichte, des Obergerichts des Kantons Bern und des Bundesgerichts mit jeweils quasi identischen Vorbringen bestritten hat und dass diese Vorbringen sowohl von den Berner Gerichten als auch vom Bundesgericht in zahlreichen Urteilen als unbegründet oder gar querulatorisch, teils mit Kostenfolgen zulasten von Rechtsanwalt Lücke persönlich, beurteilt wurden (vgl. dazu das Urteil 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 1 und 2 und insbesondere BGE 144 I 37). Wie das Bundesgericht im Urteil 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 3 festgehalten hat, ist es das gute Recht der Partei bzw. des diese vertretenden Anwalts, die Frage der Art und Weise der Spruchkörperbesetzung vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu tragen und dort auf ihre EMRK-Konformität überprüfen zu lassen. Es ist indes in grober Weise rechtsmissbräuchlich, auf Kosten der Mandanten die gleiche, bereits in zahlreichen Fällen beurteilte Frage den Gerichten immer wieder neu vorzutragen (vgl. dazu auch das Urteil 2C_281/2018 vom 4. Juni 2018 E. 5; LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 113 zu Art. 42 BGG).
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Unter diesen Umständen müssten die Beschwerdeführer detailliert darlegen, inwiefern das Obergericht das Ablehnungsbegehren angesichts des damaligen Stands der Rechtsprechung zur im vorinstanzlichen Verfahren zum wiederholten Mal aufgeworfenen Frage der Verfassungs- und Konventionskonformität der Gerichtsbesetzung zu Unrecht als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich eingestuft haben soll. Sie legen indessen nicht einmal nachvollziehbar dar, weshalb die Vorinstanz sich dabei nicht darauf hätte abstützen dürfen, dass das Bundesgericht im zitierten Entscheid 4A_327/2017 in der Besetzungspraxis der obergerichtlichen Zivilabteilung weder eine Verfassungs- noch eine Konventionsverletzung erkennen konnte, sondern begnügen sich insoweit mit der Rüge, dass die Vorinstanz die geltend gemachte Rechtsgrundlage von Art. 6 EMRK nicht einmal erwähnt habe, nebst diffusen Ausführungen über die ihrer Meinung nach den Anforderungen von Art. 6 EMRK nicht genügende Besetzungspraxis des Obergerichts. Sie tun mit ihren Vorbringen offensichtlich nicht rechtsgenügend dar, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie eine materielle Behandlung des Ablehnungsbegehrens verweigerte, weil dieses bei den vorliegenden Gegebenheiten als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich einzustufen sei. Die Beschwerde ist insoweit offensichtlich nicht hinreichend begründet, und es ist darauf nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).
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Erwägung 4 | |
Die Vorinstanz erläuterte in einlässlichen Erwägungen, dass die Spruchkörperbildung der Erstinstanz, d.h. des Regionalgerichts, den Anforderungen von Art. 30 BV und Art. 6 EMRK genüge, was bereits die Erstinstanz mit eingehenden Erwägungen mit Bezug auf Art. 30 BV zu Recht bejaht habe. Sie berücksichtigte dabei detailliert die Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts (insbesondere auch BGE 144 I 37) und hielt im Wesentlichen fest, dass für die Besetzung des Spruchkörpers des Regionalgerichts eine genügende gesetzliche Grundlage existiere, bestehend teilweise in Reglementen, die auf einer zulässigen Delegation in einem Gesetz im formellen Sinn beruhten. Das Reglement der Zivilabteilung des Regionalgerichts sei zwar nicht publiziert, indessen für die Prozessierenden einsehbar, was im Einklang mit dem Publikationsgesetz des Kantons Bern stehe. Es lege Kriterien fest, nach denen die Geschäftszuteilung an einzelne Gerichtspräsidenten im Einzelfall zu erfolgen habe, nämlich deren fachliche Spezialisierung und mengenmässige Auslastung. Die Liste der in Frage kommenden Gerichtspersonen sei den Rechtsuchenden durch die Publikation im Staatskalender bekannt. Die konkrete Fallzuteilung an dieselben geschehe innerhalb der fachlichen Ausrichtung jedes Gerichtspräsidenten zufällig nach einer Excel-Tabelle, die der mengenmässigen Auslastung jeden Richters Rechnung trage (sog. Ampelmodell), was eine willkürliche Fallzuteilung im Einzelfall ausschliesse.
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Am Ende seiner Urteilserwägungen hielt das Obergericht fest, Rechtsanwalt Lücke habe in der Vergangenheit bereits namens verschiedener Mandanten eine grosse Zahl von unbegründeten Ausstandsbegehren gestellt. Das Obergericht sei namentlich bereits mehrfach auf Ausstandsbegehren, die mit den vorliegenden weitgehend identisch seien, nicht eingetreten bzw. habe diese abgewiesen. Auch sei Rechtsanwalt Lücke schon wiederholt auf die im Kanton Bern zur Gerichtsbesetzung geltende Rechtslage aufmerksam gemacht worden. Die erneute Beschwerde sei deshalb als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zu beurteilen.
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Mit der vorliegenden Beschwerde setzt Rechtsanwalt Lücke namens der Beschwerdeführer einmal mehr seine nicht anders, denn als querulatorisch und trölerisch zu qualifizierende Prozessführung fort. So trägt er zum wiederholten Mal in mehr oder weniger unveränderter Form seine bereits wiederholt vorgebrachten und von verschiedenen Gerichten verworfenen Standpunkte vor, ohne rechtsgenügend auf die detaillierten Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid und auf die in diesem Zusammenhang reichlich ergangene einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts einzugehen, welche die Vorinstanz neben derjenigen des EGMR berücksichtigte. Er stellt dem im Wesentlichen erneut bloss seine eigene Auffassung gegenüber, es bestehe keine genügende gesetzliche Grundlage für die Geschäftszuteilung im Einzelfall und diese genüge den Anforderungen an die Transparenz nicht, indem kein Geschäftsverteilungsplan für den Einzelfall publiziert werde. Die aufgestellten Kriterien der mengenmässigen Auslastung und der fachlichen Spezialisierung würden widersprüchlich gehandhabt, indem das Ampelmodell nicht geeignet sei, die fachliche Komponente zu berücksichtigen. Damit verfehlt er bezüglich dieser Fragen einmal mehr die gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine Verfassungsrüge (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. bereits die Urteile 4A_663/2017 vom 15. März 2018 E. 3 und 4A_327/2017 vom 31. August 2017 E. 6.2).
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Die vorliegende Beschwerde reiht sich in eine Vielzahl von im wesentlichen identisch begründeten Rechtsmitteln ein, mit denen der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für verschiedene Mandanten das System der Gerichtswahl und der Spruchkörperbildung verschiedener schweizerischer Gerichte aller Stufen in Frage stellte. Es ist zwar legitim, das schweizerische System der Gerichtswahl und Spruchkörperbildung im Sinne eines Musterprozesses mit einer Beschwerde beim EGMR zur Diskussion zu stellen. Hingegen dient es weder den vom Anwalt zu wahrenden Interessen des Klienten noch der Wahrung der rechtsstaatlichen Ordnung, sondern stellt im Gegenteil das Funktionieren des Justizsystems in Frage, in jedem einzelnen Verfahren immer wieder systematisch die gleichen oder ähnliche Begehren zu stellen, die vom Bundesgericht in gleichen oder ähnlichen Fällen bereits mehrmals als unbegründet beurteilt wurden.
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Auf die nicht rechtsgenügend begründeten und als querulatorisch zu qualifizierenden Rügen gegen die Spruchkörperbildung des Regionalgerichts ist daher nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG).
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Erwägung 5 | |
Da es damit nicht zu einer Rückweisung an die Vorinstanz zur Neuentscheidung kommt, ist auch das - im Übrigen wiederum bloss mit der angeblich EMRK-widrigen Praxis zur Besetzung des obergerichtlichen Spruchkörpers begründete - Ablehnungsbegehren gegen die Oberrichter Schlup, Apolloni Meier und Hurni hinfällig.
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Erwägung 6 | |
Die Vorinstanz auferlegte die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens Rechtsanwalt Lücke persönlich, weil die von ihm eingereichte Beschwerde als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zu beurteilen sei. Auch dies wird in der vorliegenden Beschwerde nicht mit rechtsgenügender Begründung angefochten, indem hinreichend auf die vorinstanzliche Begründung dazu eingegangen und rechtsgenüglich aufgezeigt würde, welche Rechte die Vorinstanz damit inwiefern verletzt haben soll (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Namentlich gehen die Beschwerdeführer bei ihrer Rüge, das Obergericht habe Art. 34 Satz 2 EMRK verletzt, indem es die Verfahrenskosten dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Lücke, persönlich auferlegte, von der unrichtigen Prämisse aus, die Vorinstanz habe ihre Begehren zu Unrecht als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich qualifiziert, wovon indessen nach dem Ausgeführten nicht auszugehen ist. Inwiefern Art. 34 EMRK verletzt sein soll, wenn gemäss der, soweit überhaupt, erfolglos angefochtenen Beurteilung der Vorinstanz angenommen wird, die gestellten Ablehnungsbegehren seien querulatorisch und rechtsmissbräuchlich, legen die Beschwerdeführer nicht dar (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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Vor allem ist dazu festzuhalten, dass die von Rechtsanwalt Lücke vertretenen Mandanten an der ausschliesslich auf die Frage der Gerichtsbesetzung in sämtlichen Instanzen beschränkten Beschwerde offensichtlich kein eigenes Interesse haben. In der vorliegenden Beschwerde wird jedenfalls nicht ansatzweise dargetan, welchen irgendwie gearteten Einfluss die angeblich institutionelle Fehlbesetzung des Spruchkörpers auf einen der Instanzentscheide hätte haben können (so schon die Urteile 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 3 und 5D_50/2018 vom 26. April 2018 E. 2).
| 26 |
Dass im angefochtenen Entscheid die Verfahrenskosten Rechtsanwalt Oliver Lücke persönlich auferlegt wurden, stellt für seine Mandanten keine Belastung, sondern eine Entlastung dar. Entsprechend fehlt es diesen diesbezüglich an einem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung und Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 76 Abs. 1 BGG), weshalb die Beschwerdeerhebung im Namen derselben insoweit unzulässig ist; Rechtsanwalt Oliver Lücke hätte diesbezüglich in eigenem Namen Beschwerde führen müssen.
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Auch in diesem Punkt ist damit auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
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Erwägung 7 | |
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich, als durchwegs nicht hinreichend begründet sowie teils als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf durch Entscheid der Präsidentin der Abteilung als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 7 und Art. 108 Abs. 1 lit. a - c BGG).
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Erwägung 8 | |
Dem Verfahrensausgang entsprechend wären die Gerichtskosten grundsätzlich den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Unnötige Kosten hat indessen zu tragen, wer sie verursacht hat (Art. 66 Abs. 3 BGG). Vor dem Hintergrund, dass die querulatorische und rechtsmissbräuchliche Beschwerdeführung nicht den Mandanten, sondern dem sie vertretenden Rechtsanwalt anzulasten ist, sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 66 Abs. 3 BGG diesem persönlich aufzuerlegen.
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Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG).
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Demnach erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden Rechtsanwalt Oliver Lücke persönlich auferlegt.
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3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. August 2018
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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