BGer 6F_23/2018 | |||
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BGer 6F_23/2018 vom 29.08.2018 |
6F_23/2018 |
Urteil vom 29. August 2018 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Bundesrichter Rüedi,
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Gerichtsschreiberin Unseld.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
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Gesuchsgegnerin,
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Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.
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Gegenstand
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Gesuch um Revision des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_602/2018 vom 11. Juli 2018.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland verurteilte den Gesuchsteller am 1. September 2017 wegen mehrfacher einfacher Verkehrsregelverletzung. Auf die dagegen eingereichte Berufung trat das Obergericht des Kantons Bern am 18. April 2018 wegen verspäteter Berufungserklärung nicht ein. Am 11. Mai 2018 reichte der Gesuchsteller beim Obergericht ein Revisionsgesuch ein. Das Obergericht nahm die Eingabe als Revisionsgesuch gegen das Urteil des Regionalgerichts vom 1. September 2017 entgegen und trat darauf am 30. Mai 2018 nicht ein. Auf die vom Gesuchsteller dagegen gerichtete Beschwerde in Strafsachen trat das Bundesgericht ebenfalls nicht ein (Urteil 6B_602/2018 vom 11. Juli 2018).
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Der Gesuchsteller ersucht mit Eingabe vom 7. August 2018 um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 11. Juli 2018.
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Erwägung 2 | |
Gemäss Art. 61 BGG erwachsen Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. Das Gericht kann auf ein eigenes Urteil zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz (Art. 121-123 BGG) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vorliegt. Der Revisionsgrund ist frist- und formgerecht geltend zu machen; aus Art. 42 Abs. 2 BGG ergibt sich, dass es dem Gesuchsteller obliegt, aufzuzeigen, welcher Revisionsgrund inwiefern vorliegen soll. Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen (Urteil 6F_10/2018 vom 8. Mai 2018).
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Erwägung 3 | |
Das Bundesgericht fällte am 11. Juli 2018 einen Nichteintretensentscheid, weil die Beschwerde keine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG genügende Begründung enthielt. Diese formellrechtliche Würdigung der seinerzeitigen Beschwerdeschrift lässt sich als solche im Revisionsverfahren nicht überprüfen. Der Gesuchsteller zeigt in seiner Eingabe nicht ansatzweise auf, dass und inwiefern das Bundesgericht mit seinem Nichteintretensentscheid und den diesen begründenden Erwägungen einen Revisionsgrund gesetzt haben könnte. Das Revisionsgesuch entbehrt einer tauglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG). Darauf ist nicht einzutreten.
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Erwägung 4 | |
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. August 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Unseld
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