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Informationen zum Dokument  BGer 1F_26/2018  Materielle Begründung
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BGer 1F_26/2018 vom 20.09.2018
 
 
1F_26/2018
 
 
Urteil vom 20. September 2018
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Fonjallaz, Kneubühler,
 
Gerichtsschreiber Uebersax.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Gesuchsteller,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Pius Fryberg,
 
gegen
 
Bürgergemeinde Trimmis,
 
Montalinstrass 9f, 7203 Trimmis,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Breitenmoser,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden,
 
1. Kammer,
 
Obere Plessurstrasse 1, 7000 Chur.
 
Gegenstand
 
Einbürgerung; Kosten,
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 13. Juli 2018
 
(1D_7/2017 [Urteil U 17 2]).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Mit Urteil 1D_7/2017 vom 13. Juli 2018 hiess das Bundesgericht eine Beschwerde von A.________ gut, soweit es darauf eintrat, hob den angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 12. September 2017 auf und wies die Bürgergemeinde Trimmis an, A.________ das Gemeindebürgerrecht zu erteilen. Gleichzeitig entschied es, keine Kosten zu erheben und verpflichtete die Bürgergemeinde Trimmis, A.________ für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
1
B. Mit Schreiben vom 31. August 2018 ersuchte A.________ das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, über die Kosten und Entschädigungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren neu zu befinden. In seinem Antwortschreiben vom 3. September 2018 führte das Verwaltungsgericht aus, über keine Verfahrenshoheit zu verfügen, weshalb es keine Kostenumlegung vornehmen könne; eine allfällige Korrektur sei beim Bundesgericht zu beantragen.
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C. Mit Eingabe vom 6. September 2018 ersucht A.________ das Bundesgericht, das Dispositiv seines Urteils 1D_7/2017 vom 13. Juli 2018 um die Anweisung an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zu ergänzen, über die Kosten und Entschädigungen neu zu befinden und dabei die Gerichtskosten der Bürgergemeinde Trimmis aufzuerlegen und diese zu einer angemessenen aussergerichtlichen Entschädigung zu verpflichten.
3
Das Bundesgericht hat von einem Schriftenwechsel abgesehen.
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Erwägungen:
 
1. Mit seinem Urteil vom 13. Juli 2018 hob das Bundesgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts auf. In der Sache überwies es den Rechtsstreit zwar an die Bürgergemeinde Trimmis; es wies diese aber direkt und ohne Entscheidungsspielraum an, dem Gesuchsteller das ersuchte Gemeindebürgerrecht zu erteilen. Aufgrund dieser lediglich eingeschränkten Rückweisung erscheint fraglich, ob die prozessuale Verfahrenshoheit hinsichtlich der Kosten und Entschädigungen vor dem Verwaltungsgericht entgegen dessen Auffassung nicht an dieses zurückgegangen ist, nachdem das verwaltungsgerichtliche Urteil auch insoweit aufgehoben worden war. Allerdings verfügt das Bundesgericht über die gesetzliche Kompetenz, auch den vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsentscheid abzuändern (vgl. Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG). Insofern mag unklar erscheinen, bei wem die Verfahrenshoheit liegt, wenn sich das Bundesgericht nicht ausdrücklich dazu äussert. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist in diesem Sinne als Gesuch um Berichtigung oder Revision des bundesgerichtlichen Urteils entgegenzunehmen.
5
 
Erwägung 2
 
2.1. Nach Art. 129 Abs. 1 BGG nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung eines bundesgerichtlichen Urteils vor, wenn das Dispositiv desselben unklar, unvollständig oder zweideutig ist, wenn seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder wenn es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält.
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2.2. Nach der Rechtsprechung handelt es sich um ein unvollständiges Dispositiv, wenn die Unvollständigkeit die Folge eines Versehens ist und das korrigierte Dispositiv ohne weiteres aus den Urteilserwägungen bzw. aus dem bereits getroffenen Entscheid abgeleitet werden kann; eine darüber hinausgehende inhaltliche Abänderung des Entscheids ist aber ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 1G_3/ 2017 vom 29. Juni 2017 E. 1.1). In E. 7.2 des Urteils vom 13. Juli 2018, worin die Kosten- und Entschädigungsfolgen geregelt werden, wird die Frage einer Entschädigung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht genauso wenig angesprochen wie im Dispositiv des Urteils. Eine Korrektur läuft daher auf eine Abänderung des Urteils hinaus, wenn davon ausgegangen wird, die entsprechende Zuständigkeit sei nicht implizite an das Verwaltungsgericht übergegangen. Damit ist eine Berichtigung nach Art. 129 BGG ausgeschlossen.
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3. Nach Art. 121 lit. c BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts unter anderem dann verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind. In seiner damaligen Beschwerde an das Bundesgericht vom 6. Dezember 2017 hatte der Gesuchsteller im Rechtsbegehren 3 ausdrücklich beantragt, die Angelegenheit an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zur Neuverteilung der Kosten zurückzuweisen. Dieser Antrag blieb unberücksichtigt, soweit davon auszugehen ist, dass dafür eine ausdrückliche Überweisung an das Verwaltungsgericht erforderlich ist. Im Übrigen hat das Bundesgericht ohnehin die Kompetenz, von Amtes wegen über die vorinstanzlichen Kosten und Entschädigungen zu befinden. Ein entsprechender Mangel lässt sich daher im Revisionsverfahren korrigieren (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1G_3/2017 vom 29. Juni 2017 E. 2). Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich nicht, dass das Bundesgericht selbst direkt über die Neuverteilung der Kosten und Entschädigungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entscheidet. Vielmehr ist die Sache dafür zur Klarstellung der Zuständigkeit ohne inhaltliche Vorgaben dem Verwaltungsgericht zuzuweisen.
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4. Die Eingabe ist demnach als Revisionsgesuch entgegenzunehmen und als solches gutzuheissen. Die Angelegenheit ist an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen zum Entscheid über die Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen im vorinstanzlichen Verfahren.
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Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Hingegen ist der Gesuchsteller für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1G_3/2017 vom 29. Juni 2017 E. 4).
10
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Das Dispositiv des bundesgerichtlichen Urteils vom 13. Juli 2018 wird wie folgt ergänzt:
 
"Die Sache geht an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren."
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Der Gesuchsteller wird für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.
 
4. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Bürgergemeinde Trimmis und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. September 2018
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Uebersax
 
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