BGer 1B_462/2018 | |||
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BGer 1B_462/2018 vom 24.10.2018 |
1B_462/2018 |
Urteil vom 24. Oktober 2018 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Karlen, Eusebio,
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Gerichtsschreiber Dold.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Martin Künzle,
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gegen
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Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich,
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Gewaltdelikte, Molkenstrasse 15/17,
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Postfach 2251, 8026 Zürich.
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Gegenstand
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Haftverlängerung,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 14. September 2018 (UB180127-O/U/PFE).
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Sachverhalt: | |
A. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB) und Angriff (Art. 134 StGB). Sie wirft ihm vor, am 24. Juni 2018 im Fumoir eines Restaurants in Glattbrugg zusammen mit B.________, C.________ und D.________ einen unbekannten, dunkelhäutigen Mann verprügelt und ihm danach Fusstritte versetzt zu haben, als dieser am Boden gelegen sei. Kurz danach habe er im Terrassenbereich des Fumoirs gemeinsam mit B.________ und C.________ einen unbekannten hellhäutigen Mann angegriffen. Nachdem dieser von B.________ zu Boden geschlagen worden sei, habe A.________ das am Boden liegende Opfer getreten bzw. gegen dieses mit den beiden Mittätern Gewalt angewendet.
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A.________ wurde am 26. Juni 2018 um 5:45 Uhr verhaftet und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 28. Juni 2018 in Untersuchungshaft versetzt. Am 21. August 2018 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Haft bis zum 29. November 2018.
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Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 14. September 2018 in Bezug auf die Dauer der Haftverlängerung gut und beschränkte diese bis zum 21. November 2018. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
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B. Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 5. Oktober 2018 beantragt A.________, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und er selbst unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
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Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Erwägungen: | |
1. Der angefochtene Entscheid betrifft die Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 220 Abs. 1 StPO). Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG gegeben. Der Beschwerdeführer nahm vor der Vorinstanz am Verfahren teil und befindet sich nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt.
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2. Nach Art. 221 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Abs. 1 lit. a). An ihrer Stelle sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO).
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Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Er ist zudem der Auffassung, dass keine Fluchtgefahr bestehe.
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Erwägung 3 | |
3.1. Das Obergericht führte zum dringenden Tatverdacht aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Hafteinvernahme vom 27. Juni 2018 nach Vorhalt der Videoaufnahme eines Zeugen gestanden, dass er (wie auf der Aufnahme zu sehen sei) zunächst ein Glas gegen die eine am Boden liegende Person geworfen habe, um dann zur anderen, ebenfalls am Boden liegenden Person zu gehen und diese mehrmals zu treten.
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Auf der ersten Videoaufnahme sei deutlich zu sehen, wie der Beschwerdeführer (der an seinem weissen T-Shirt erkennbar sei) mit einem mittelgrossen Trinkglas auf einen am Boden liegenden Mann zugehe und es mit beträchtlicher Wucht in Richtung von dessen Oberkörper bzw. Halsbereich werfe. Da eine Tischplatte die Sicht verdecke, sei nicht erkennbar, ob der Mann tatsächlich getroffen werde. Anschliessend schreite der Beschwerdeführer in den hinteren Teil des Raums, wo ein dunkelhäutiger Mann am Boden liege. Dieser werde von zwei Männern festgehalten, während ein dritter mit gestreiftem T-Shirt mehrere Male in Richtung seines Kopfs und Oberkörpers trete. Während dieser Aktion trete der Beschwerdeführer hinzu und trete ebenfalls in Richtung des Kopfs des Opfers. Ob er es wirklich treffe, sei auf der Videoaufnahme nicht zu erkennen, da kurzzeitig die Sicht durch davorstehende Personen verdeckt werde. Unmittelbar danach stehe er in einem rechten Winkel zum Mann mit dem gestreiften T-Shirt, seitlich neben dem Opfer und auf Höhe von dessen Oberkörper. Wiederum versetze er ihm mehrere Fusstritte, wobei nicht erkennbar sei, wo genau er es treffe. Infolge zweier Fusstritte des Manns mit dem gestreiften T-Shirt schnelle der Kopf des Opfers zweimal zur Seite.
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Auf der zweiten Videoaufnahme sei erkennbar, wie ein Mann von einem andern zu Boden gebracht werde und sich in der Folge ein Mann mit dunklem Pullover seitlich neben den Oberkörper des am Boden liegenden Manns stelle und diesem Fusstritte versetze. Der Beschwerdeführer positioniere sich am Fussende des Opfers und trete in Richtung von dessen Beinen.
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Gestützt auf diese Aufnahmen bestehe der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer einem Mann einen Fusstritt in Richtung des Kopfs und mehrere Fusstritte in den Oberkörper versetzt habe, als dieser am Boden gelegen sei. Zudem sei aufgrund des gemeinschaftlichen Vorgehens eine Mittäterschaft augenscheinlich. Durch sein Handeln oder das ihm anzurechnende Handeln des Mittäters, dessen er dringend verdächtigt werde, habe er schwere Verletzungen des Opfers zumindest in Kauf genommen. Bei einem Versuch sei der tatsächliche Schweregrad der Verletzungen nicht relevant. Immerhin sei festzuhalten, dass sich das Opfer zumindest eine stark blutende Kopfwunde zugezogen habe.
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3.2. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, aus den Videoaufnahmen sei nicht genau ersichtlich, welche Körperteile er tatsächlich getroffen habe. Er habe nur leicht getreten und nur gegen die Beine. Das Glas habe er zudem bewusst gegen den Boden geworfen, nicht in Richtung des Oberkörpers bzw. des Halses.
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3.3. Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachts (Art. 221 Abs. 1 StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3-4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (zum Ganzen: BGE 143 IV 316 E. 3.1 S. 318 mit Hinweisen).
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Der dringende Tatverdacht muss sich im Verlauf des Strafverfahrens grundsätzlich verdichten (bzw. ausreichend hoch verbleiben). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend strenger Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen (zum Ganzen: BGE 143 IV 316 E. 3.2 S. 318 f.; Urteil 1B_176/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.2; je mit Hinweisen).
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3.4. Gestützt auf die erwähnten Videoaufnahmen des Tatgeschehens erweist sich die Kritik des Beschwerdeführers an der Sachverhaltsfeststellung des Obergerichts als unbegründet. Zwar ist, wie auch das Obergericht einräumt, nicht klar erkennbar, an welchen Körperstellen der Beschwerdeführer die Opfer mit seinen zahlreichen Fusstritten traf. Es erscheint jedoch als haltbar, von einem Fusstritt in Richtung des Kopfs und mehreren Fusstritten in den Oberkörper auszugehen (Art. 97 Abs. 1 BGG). Nicht zu beanstanden ist auch, wenn das Obergericht aufgrund der Heftigkeit der Fusstritte vom dringenden Verdacht ausging, der Beschwerdeführer habe eine schwere Verletzung des Opfers zumindest in Kauf genommen (vgl. dazu Urteil 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1 mit Hinweisen). Wie es schliesslich zu Recht ausführte, sind die tatsächlich resultierenden Verletzungen in Bezug auf den Vorwurf des Versuchs nicht massgebend. Insgesamt ist deshalb von einem dringenden Tatverdacht in Bezug auf eine versuchte eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung auszugehen. Wie es sich mit dem Tatbestand des Angriffs verhält, kann deshalb offenbleiben.
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Erwägung 4 | |
4.1. Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch zu verbüssenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (zum Ganzen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 S. 166 f. mit Hinweisen).
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4.2. Das Obergericht führte aus, es sei eine erhebliche, zumindest teilweise zu vollziehende Freiheitsstrafe zu erwarten, sollte der Beschwerdeführer wegen versuchter schwerer Körperverletzung schuldig gesprochen werden. Hinzu komme eine grundsätzlich obligatorische Landesverweisung von 5-15 Jahren (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB). Gestützt darauf sei von einem ganz erheblichen Fluchtanreiz auszugehen, der durch die Bindungen zur Schweiz (Ehe mit der Schweizerin E.________ seit dem 6. April 2017, gemeinsame Wohnung in Glattbrugg und Vollzeitstelle bei Coop seit dem 1. Januar 2018) nicht kompensiert werde. Es sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Kosovo geboren und aufgewachsen sei und seine Mutter und sein Bruder dort lebten, während er sich erst seit dem 1. März 2017 in der Schweiz aufhalte. Seinem Onkel gehöre das Restaurant im Kosovo, in dem er nach eigenen Angaben als Kellner gearbeitet habe. Die Darstellung des Verteidigers, wonach der Beschwerdeführer sehr gut Deutsch spreche, werde dadurch widerlegt, dass alle Einvernahmen mit Hilfe eines Dolmetschers hätten durchgeführt werden müssen und er anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 26. Juni 2018 ausgeführt habe, er sei auf einen Dolmetscher angewiesen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach der Verhaftung seines Schwiegervaters nicht die Flucht ergriffen und sich widerstandslos an seinem Wohnort von der Polizei habe verhaften lassen, sage für sich allein genommen nichts aus und lasse sich damit erklären, dass er sich zu jenem Zeitpunkt nicht bewusst gewesen sei, welche Sanktion er möglicherweise zu erwarten habe. Zudem enthielten die Akten keine Hinweise, dass ihm vor seiner Verhaftung bekannt gewesen sei, dass ein Zeuge eine Videoaufnahme eines Teils des Tatgeschehens angefertigt habe.
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4.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe ein grosses Interesse daran, an der Hauptverhandlung persönlich mitzuwirken. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich klarerweise in der Schweiz. Er spreche sehr gut Deutsch, sei bestens integriert und verfüge über ein breites soziales Beziehungsnetz - dies im Gegensatz zu seiner alten Heimat. Dort würde ihn Perspektivenlosigkeit erwarten. Seine Ehefrau sei Schweizerin, in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Sie habe ihre Lehre abgeschlossen und im August 2018 eine erste Arbeitsstelle angetreten. Es gebe keinen Grund zur Annahme, dass sie mit ihm flüchten sollte. Seine beiden Mitbeschuldigten seien ebenfalls in Freiheit entlassen worden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei er sich zudem von Anfang an bewusst gewesen, dass es Zeugen vom Vorfall gab und das Lokal videoüberwacht wurde. Dass er nicht geflüchtet sei, nachdem sein Schwiegervater noch in der Nacht des Vorfalls verhaftet worden sei, spreche somit ebenfalls gegen Fluchtgefahr.
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4.4. Die vorinstanzliche Einschätzung, dass die drohende Freiheitsstrafe und Landesverweisung einen erheblichen Fluchtanreiz darstellen, ist nicht zu beanstanden. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer noch keine zwei Jahre in der Schweiz aufhält. Obwohl er verheiratet ist und hier über eine Anstellung verfügt, ist davon auszugehen, dass seine Beziehungen zum Kosovo nach wie vor eng sind, da insbesondere seine Mutter und sein Bruder dort leben. Die strittige Frage, wie gut seine Deutschkenntnisse sind, fällt dagegen kaum ins Gewicht. Ebenfalls wenig bedeutsam erscheint der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach Kenntnis von der Verhaftung seines Schwiegervaters Zeit gehabt hätte zu fliehen. Wie das Obergericht zu Recht anführte, ist nicht erstellt, dass sich der Beschwerdeführer in jenem Zeitraum unmittelbar nach der vorgeworfenen Tat über die massgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände (insbesondere: Anfertigung eines Videos durch einen Zeugen, drohende Sanktionen) im Klaren war.
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Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist deshalb trotz der Einwände des Beschwerdeführers von Fluchtgefahr auszugehen. Es ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern sich diese durch Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO hinreichend reduzieren liesse.
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Erwägung 5 | |
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Obergericht kein Bundesrecht verletzte, indem es den dringenden Tatverdacht und die Fluchtgefahr bejahte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt im jetzigen Zeitpunkt auch keine Überhaft vor (Art. 212 Abs. 3 StPO). Eine Erstreckung der seit dem 26. Juni 2018 andauernden Haft bis zum 21. November 2018 rückt diese noch nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion (vgl. BGE 143 IV 168 E. 5.1 S. 173; 133 IV 270 E. 3.4.2 S. 281; je mit Hinweisen).
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6. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen.
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Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
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2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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2.2. Rechtsanwalt Martin Künzle wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. Oktober 2018
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Dold
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