VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_741/2018  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_741/2018 vom 28.11.2018
 
 
6B_741/2018
 
 
Urteil vom 28. November 2018
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Versuchte einfache Körperverletzung, Schuldunfähigkeit; Genugtuung; Nichteintreten.
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 7. Juni 2018 (SB170409-/O/U/cwo).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl beantragte dem Bezirksgericht Zürich am 24. März 2016 die Anordnung einer ambulanten, eventuell einer stationären Massnahme für die Beschwerdeführerin im Verfahren nach Art. 374 f. StPO.
 
Das Bezirksgericht stellte mit Urteil vom 12. Juli 2017 fest, dass die Beschwerdeführerin den Tatbestand der versuchten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt habe, jedoch zum Tatzeitpunkt nicht schuldfähig gewesen sei. Von der Anordnung einer Massnahme sah es ab. Eine Genugtuung sprach es der Beschwerdeführerin nicht zu.
 
Die dagegen gerichtete Berufung der Beschwerdeführerin blieb ohne Erfolg. Das Obergericht des Kantons Zürich stellte am 7. Juni 2018 die Rechtskraft des bezirksgerichtlichen Urteils insofern fest, als von der Anordnung einer Massnahme abgesehen worden war. Wie das Bezirksgericht erkannte auch das Obergericht, dass die Beschwerdeführerin den Tatbestand der versuchten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB im Zustand der Schuldunfähigkeit erfüllt hat (Urteilsdispositiv-Ziffer 1). Eine Genugtuung sprach es der Beschwerdeführerin nicht zu (Urteilsdispositiv-Ziffer 2).
 
Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht. Sie verlangt die Aufhebung der Urteilsdispositiv-Ziffern 1 und 2 des obergerichtlichen Urteils, ihre Freisprechung und die Ausrichtung einer Genugtuung. Sie bemängelt, es sei ihr zu Unrecht die Begehung der Tat zugerechnet worden. Sie sei nicht Täterin, sondern Opfer. Im Übrigen müsse die Qualität und Unabhängigkeit der Gutachten, auf welche das voreingenommene Obergericht sich bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit stütze, in Frage gestellt werden. Die Genugtuung, die sie verlange, sei minimal. Sie könne die verlorene Lebensqualität der vergangenen 4 ½ Jahre nicht ersetzen.
 
2. Anfechtungsobjekt des bundesgerichtlichen Verfahrens ist einzig der kantonal letztinstanzliche Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihren Beschwerdeeingaben nicht damit befasst, ist sie mit ihren Ausführungen von vornherein nicht zu hören.
 
Unzulässig ist, vor Bundesgericht neue Begehren zu stellen (Art. 99 Abs. 2 BGG). Vor Obergericht verlangte die Beschwerdeführerin, es sei festzustellen, dass das zur Beurteilung stehende Verhalten in objektiver und subjektiver Hinsicht keinen Straftatbestand erfülle. Um einen Freispruch ersuchte sie nicht. Folglich ist der vor Bundesgericht gestellte Antrag auf Freisprechung neu und damit unzulässig.
 
Im Übrigen kann offenbleiben, ob die infolge Schuldunfähigkeit nicht verurteilte Beschwerdeführerin die Zurechnung von tatbestandsmässig-rechtswidrigem Unrecht vor Bundesgericht überhaupt anfechten kann. Ihren Eingaben ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass und inwieweit das Obergericht in Bezug auf die ihr vorgeworfene Tat von einem offensichtlich unrichtigen Sachverhalt im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ausgegangen bzw. in Willkür im Sinne von Art. 9 BV verfallen sein könnte. Auf ihre Kritik, die nur vor einer ersten Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden könnte, ist nicht einzutreten. Nichts anderes gilt, soweit die Beschwerdeführerin die Gutachten bezüglich Zustandekommen und Inhalt beanstandet und sie dem Obergericht überdies ohne weitere Ausführungen Voreingenommenheit vorwirft. Auch in Bezug auf die Frage der Genugtuung setzt sie sich nicht mit dem Obergerichtsurteil auseinander. Ihre Eingaben genügen damit den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
3. Die verlangte Beigabe eines (unentgeltlichen) Rechtsanwalts fällt wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausser Betracht. Ausnahmsweise kann indes auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. November 2018
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).