BGer 8C_477/2018 | |||
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BGer 8C_477/2018 vom 04.12.2018 |
8C_477/2018 |
Urteil vom 4. Dezember 2018 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
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Gerichtsschreiber Hochuli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
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vom 18. Mai 2018 (VBE.2017.716).
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Sachverhalt: | |
A. A.________, geboren 1959, war als Hilfsgalvaniseur bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert, als er 1978 einen Motorradunfall erlitt. Für die ihm dauerhaft aus diesem Unfall verbleibenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen bezieht er von der Suva seit 1. Februar 1980 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbseinbusse von ursprünglich 15 %. Ab 1982 arbeitete er als LKW-Chauffeur. Per 1. Februar 1998 erhöhte die Suva die Invalidenrente im Rahmen eines Rückfalles, indem sie neu von einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von 20 % ausging. Auf Grund der unfallkausalen Einschränkungen seiner gesundheitlichen Unversehrtheit (Hüfte und Knie am linken Bein) sprach sie ihm zudem eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 20 % zu.
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Nach einem weiteren Rückfall mit operativer Entfernung des Osteosynthese-Materials vom 23. September 2015 und gestützt auf die Ergebnisse der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 3. Dezember 2015 erhöhte die Suva die Invalidenrente per 1. Mai 2016 von 20 % auf 26 %. Überdies sprach sie dem Versicherten eine zusätzliche Integritätsentschädigung von 15 % zu (Verfügung vom 3. März 2016). Mit Einspracheentscheid vom 4. August 2017 erhöhte die Suva die zusätzliche Integritätsentschädigung von 15 % auf 20 %; im Übrigen wies sie die Einsprache ab.
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B. Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 18. Mai 2018 ab, soweit es darauf eintrat.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, die Sache sei zwecks Sachverhaltsabklärung an die Suva zurückzuweisen. Eventualiter seien dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente von 45 % und eine Integritätsentschädigung von 25 % auszurichten. Eventualiter sei die Suva zu verpflichten, Langfrist-Heilbehandlungsleistungen zu erbringen. Dem Beschwerdeführer seien im Einspracheverfahren Parteikosten zuzusprechen und die Sache dementsprechend zurückzuweisen.
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Die Suva, das kantonale Gericht und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den Einspracheentscheid vom 4. August 2017 schützte, womit die Suva die zusätzlich zugesprochene Integritätsentschädigung auf 20 % erhöht und die per 1. Mai 2016 auf 26 % angehobene Invalidenrente bestätigt hat.
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3. Die Vorinstanz hat die Grundlagen über die Revision von unter der Geltung des alten Rechts (KUVG) und vor dem Inkrafttreten des UVG am 1. Januar 1984 entstandenen Renten zutreffend dargelegt. Danach sind unter dem alten Recht entstandene Rentenansprüche - seien diese abgestufte, befristete oder Dauerrenten - revisionsrechtlich weiterhin nach Massgabe des KUVG (Art. 80 Abs. 2) zu beurteilen (Art. 118 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c UVG; BGE 118 V 293 E. 2a S. 295, 111 V 37). Die Erhöhung einer (altrechtlichen) Rente ist über den Wortlaut des Art. 80 Abs. 2 KUVG hinaus trotz Ablaufs von neun Jahren seit der Rentenfestsetzung möglich, wenn die Suva auf einen Rückfall oder Spätfolgen einzutreten hat, die entsprechenden Beschwerden in natürlichem und adäquatem Kausalzusammenhang zum ursprünglichen Unfall stehen und eine erhebliche Verschlimmerung der Unfallfolgen bewirken (Urteil U 195/06 vom 18. April 2007 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz auch die Begriffe des Rückfalls und der Spätfolge (Art. 11 UVV; BGE 127 V 456 E. 4b S. 457; SVR 2005 MV Nr. 1 S. 1 E. 1.2 [M 1/02]) sowie die revisionsrechtlich massgebenden Vergleichszeitpunkte (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f.; Urteil 8C_464/2010 vom 4. Oktober 2010 E. 2). Darauf wird verwiesen.
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Erwägung 4 | |
4.1. Das kantonale Gericht hat zutreffend festgestellt, dass die Vergleichszeitpunkte, der Revisionsgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes und die Unfallkausalität der als Rückfall gemeldeten rechtsseitigen Schulterbeschwerden unbestritten sind.
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4.2. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, und es ist nicht ersichtlich, welche Rechte er zu seinen Gunsten daraus ableiten könnte, indem er die Beweiswürdigung der Suva als willkürlich beanstandet, soweit diese einleitend im Einspracheentscheid vom 4. August 2017 feststellte, dass auf die Unfallkausalität des Gesundheitsschadens an der rechten Schulter aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes nicht mehr zurückzukommen sei. Denn die Suva hat die entsprechende Behandlung seit 1979 mit verschiedenen operativen Eingriffen im Laufe der Jahre stets als Unfallfolgen übernommen. Einzig der Kreisarzt Dr. med. univ. B.________ zog in seiner Aktenbeurteilung vom 1. März 2017 die Unfallkausalität dieser Beschwerden - erstmals und entgegen seiner früheren Beurteilung anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung - in Zweifel. Demgegenüber stellte auch der Suva-Chirurg Dr. med. C.________ in seiner Integritätsschadenbeurteilung vom 26. Juli 2017 die Unfallkausalität des Gesundheitsschadens an der rechten Schulter mit keinem Wort in Frage.
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Erwägung 4.3 | |
4.3.1. Verwaltung und Vorinstanz stützten sich hinsichtlich der Feststellung des Gesundheitsschadens und der Leistungsfähigkeitseinschränkungen auf den Bericht zur kreisärztlichen Abschlussuntersuchung des Dr. med. univ. B.________ vom 3. Dezember 2015. Demnach ergaben sich bereits aus den Verlaufsberichten des behandelnden Chirurgen Dr. med. D.________ vom 1. Juni, 25. August und 10. November 2015 klare Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherte als Kipperfahrer infolge der Schulterproblematik dauerhaft und in zunehmendem Ausmass in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein würde. Der Kreisarzt hielt fest, dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeit wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen selbst mit Reduzierung der Arbeitsfähigkeit nicht bis zum 65. Lebensjahr ausüben könne. Stattdessen empfahl er dringend eine berufliche Umorientierung. Denn in Bezug auf eine leidensangepasste, körperlich leichte bis wechselbelastende, mehrheitlich sitzende Tätigkeit sei von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit auszugehen.
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4.3.2. Der Versicherte bringt nichts vor, was die medizinische Sachverhaltsfeststellung gemäss angefochtenem Entscheid als widersprüchlich oder unvollständig erscheinen liesse. Soweit er sich auf die Angaben seines behandelnden Chirurgen beruft, gehen daraus keine medizinisch begründeten Einwände gegen die Feststellungen des Dr. med. univ. B.________ vom 3. Dezember 2015 hervor. Vielmehr bestätigte Dr. med. D.________ ausdrücklich die korrekte kreisärztliche Befunderhebung. Dass die angestammte Tätigkeit als Kipperfahrer nicht optimal leidensangepasst sei, stellte er nicht in Abrede. Denn auch er musste nach dem operativen Eingriff an der rechten Schulter vom 18. November 2014 und der vorübergehenden Wiedererlangung einer vollen Arbeitsfähigkeit ab 1. Juni 2015 erkennen, dass der Beschwerdeführer als Kipperfahrer in der Arbeitsfähigkeit - trotz Osteosynthese-Materialentfernung vom 23. September 2015 - ab November 2015 zunehmend eingeschränkt bleiben würde. Gegen den von der Suva empfohlenen Wechsel der Arbeitsstelle wandte Dr. med. D.________ lediglich ein, im Alter von 56 Jahren sei es wohl eine Illusion, dass der Beschwerdeführer noch eine leidensangepasste neue Stelle finden könne. Letzterer verlor die zuletzt ausgeübte Arbeitsstelle als LKW-Fahrer bei der Firma E.________ (nachfolgend: Arbeitgeberin) per Ende April 2016.
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4.4. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass Verwaltung und Vorinstanz gestützt auf den Bericht zur kreisärztlichen Abschlussuntersuchung in Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgingen. Inwiefern das kantonale Gericht diesbezüglich den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) verletzt haben soll, legt der Versicherte nicht dar und ist nicht ersichtlich.
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5. Steht fest, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist, bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den von der Suva mit Wirkung ab 1. Mai 2016 auf 26 % erhöhten Rentenanspruch bestätigte.
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5.1. In Bezug auf die Feststellung des für den Einkommensvergleich massgebenden Valideneinkommens beschränkt sich der Versicherte mit der Wiederholung seiner bereits vor kantonalem Gericht erhobenen Einwände, ohne sich mit der einschlägigen Begründung des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen. Fehlt es in diesem Punkt an einer sachbezüglichen Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 2 BGG), ist darauf nicht weiter einzugehen. Es bleibt folglich bei dem vorinstanzlich für das Vergleichsjahr 2016 bundesrechtskonform bestätigten Valideneinkommen von Fr. 72'150.-.
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5.2. Hinsichtlich des Invalideneinkommens macht der Beschwerdeführer geltend, die Chauffeur-Tätigkeit bei der Kehrichtabfuhr, welche er per Ende April 2016 verlor, sei bereits "maximal adaptiert" gewesen im Vergleich zur früheren Chauffeur-Tätigkeit als Kipper-Fahrer. Er habe daher seine Selbsteingliederungspflicht erfüllt. Deshalb sei für das Vergleichsjahr 2016 von dem aus dieser Tätigkeit bei der Arbeitgeberin als Chauffeur eines Kehrichtabfuhr-LKW's erzielten Resteinkommen von Fr. 49'400.- (= Fr. 3'800.- x 13) auszugehen.
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5.2.1. Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet des Sozialversicherungsrechts allgemein der Grundsatz der Schadenminderungspflicht (BGE 141 V 642 E. 4.3.2 S. 648; 129 V 460 E. 4.2 S. 463; 117 V 394 E. 4 S. 400; 115 V 38 E. 3d S. 53). Bevor die versicherte Person Leistungen verlangt, hat sie alles ihr Zumutbare selber vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn sie selbst ohne Eingliederungsmassnahmen, nötigenfalls mit einem Berufswechsel, zumutbarerweise in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens beruht in der Unfallversicherung auch auf der Überlegung, dass diese lediglich die durch den unfallkausalen Gesundheitsschaden bedingte Lohneinbusse ausgleichen soll (SVR 2012 UV Nr. 3 S. 9, 8C_237/2011 E. 2.3; Urteil 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 7.4 mit Hinweis).
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5.2.2. Unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296 f. mit Hinweisen) hat das kantonale Gericht das von der Suva für das Vergleichsjahr 2016 auf der Basis von Fr. 67'052.50 ermittelte Invalideneinkommen zu Recht bestätigt. Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei praxisgemäss auf die massgebenden Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) und ging bundesrechtskonform vom tiefsten Kompetenzniveau aus. Basierend auf einer jedenfalls nicht rechtsfehlerhaften Ermessensbetätigung berücksichtigte die Suva einen Leidensabzug von 20 % und gelangte so zu einem zumutbaren Einkommen in leidensangepasster Tätigkeit von Fr. 53'642.-. Was der Beschwerdeführer hiegegen vorbringt, ist unbegründet, soweit er sich überhaupt mit der einschlägigen Begründung des angefochtenen Entscheides rechtsgenüglich auseinandersetzt.
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5.2.3. Aus dem Vergleich des zumutbaren Invalideneinkommens aus leidensangepasster Tätigkeit (E. 5.2.2) mit dem massgebenden Valideneinkommen (E. 5.1) resultiert die von der Suva mit Wirkung ab 1. Mai 2016 berücksichtigte unfallbedingte Erwerbseinbusse von 26 %.
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6. Soweit der Versicherte auch vor Bundesgericht an seinem Antrag auf Übernahme der Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente im Sinne von Art. 21 UVG festhält, bildete dieser Anspruch nicht Verfügungsgegenstand (vgl. dazu BGE 144 I 11 E. 4.3 S. 14 mit Hinweis), weshalb die Vorinstanz auf diesen Antrag nicht eintrat. Da es der Beschwerdeführer unterlässt, sich mit den für das diesbezügliche Nichteintreten (mangels Anfechtungsobjektes) massgebenden vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen, und insbesondere in keiner Weise darlegt, weshalb (auch) in diesen Punkten auf seine Beschwerde hätte eingetreten werden müssen, fehlt es an einer sachbezogenen Begründung des Rechtsmittels (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; SVR 2015 IV Nr. 36 S. 115, 8C_130/2015 E. 3.2 mit Hinweis), weshalb das Bundesgericht insoweit auf das Rechtsmittel nicht eintreten kann.
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7. Soweit der Beschwerdeführer aus der - erfolglos (vgl. E. 4 hievor) - geltend gemachten, medizinisch angeblich unvollständigen Sachverhaltsabklärung direkt auf einen höheren Anspruch auf Integritätsentschädigung schliesst, ist auf die Beschwerde mangels sachbezüglicher Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht einzutreten. Denn der Versicherte setzt sich vor Bundesgericht mit der ausführlichen Begründung des angefochtenen Entscheides nicht auseinander und liefert auch sonst keine nachvollziehbare Begründung für die beantragte Integritätsentschädigung in Höhe von 25 %.
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8. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, ihm sei für das Einspracheverfahren eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen und die Sache diesbezüglich an die Suva zurückzuweisen. Denn Letztere habe die durch seinen Rechtsvertreter erhobene Einsprache in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als sie die zusätzliche Integritätsentschädigung von 15 % auf 20 % erhöhte. Da der Versicherte auch nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern hier die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung erfüllt seien, welche praxisgemäss ausnahmsweise die Zusprechung einer Parteientschädigung im Ausmass des Obsiegens zu rechtfertigen vermöchten (vgl. BGE 130 V 570), ist auf die Beschwerde auch in diesem Punkt nicht weiter einzugehen. Überdies behauptet er einerseits aktenwidrig, (auch) die Invalidenrente sei im Einspracheverfahren erhöht worden. Andererseits setzt er sich auch in diesem Punkt mit der Begründung des angefochtenen Entscheides nicht auseinander.
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9. Die Beschwerde ist daher unbegründet und folglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
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10. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 4. Dezember 2018
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Hochuli
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