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Informationen zum Dokument  BGer 8C_847/2018  Materielle Begründung
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BGer 8C_847/2018 vom 12.12.2018
 
8C_847/2018
 
 
Urteil vom 12. Dezember 2018
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
nicht näher bezeichnete Zahlstelle der Unia Arbeitslosenkasse,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen einen Entscheid einer unekannten Vorinstanz.
 
 
Nach Einsicht
 
in die als "Einsprache gegen Ablehnung Fristverlängerung 200 18 689 ALV" bezeichnete Eingabe vom 6. November 2018 (Poststempel),
1
in die am 5. Dezember 2018 erneuerte Aufforderung des Bundesgerichts vom 7. November 2018, den angefochtenen Entscheid bis spätestens am 10. Dezember 2018 beizubringen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
2
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer den ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilage nicht innerhalb der angesetzten Nachfrist behoben hat,
3
dass daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
4
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
5
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 12. Dezember 2018
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
 
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