BGer 8C_815/2018 | |||
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BGer 8C_815/2018 vom 19.12.2018 | |
8C_815/2018
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Urteil vom 19. Dezember 2018 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Eidgenössisches Departement
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für auswärtige Angelegenheiten EDA,
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Konsularische Direktion,
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Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen (SAS),
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Effingerstrasse 27, 3003 Bern,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Bundesverwaltungsgerichts
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vom 31. Oktober 2018 (F-2816/2018).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 26. November 2018 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung an der Zustelladresse von A.________ am 7. November 2018 ausgehändigten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Oktober 2018,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 27. November 2018 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in Erwägung, | |
dass innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44-48 BGG am 7. Dezember 2018 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe erfolgt ist,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass bezüglich der Rüge, der angefochtene Entscheid verletze verfassungsmässige Rechte, eine qualifizierte Rügepflicht besteht, d.h. es ist konkret und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen (Art. 95 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f.; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68, je mit Hinweisen),
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dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid dargelegt hat, weshalb der im Ausland wohnhafte, über eine Doppelstaatsbürgerschaft verfügende Beschwerdeführer gestützt auf Art. 25 ASG in Verbindung mit Art. 16 V-ASG keine Sozialhilfeleistungen von der Schweiz beanspruchen kann,
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dass der Beschwerdeführer in der Anspruchsanknüpfung an die Doppelstaatsbürgerschaft eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots und Diskriminierungsverbots (Art. 8 BV) erblickt; inwiefern die vom Gesetzgeber dabei getroffene Abgrenzung zu Schweizern ohne zweite Staaatsbürgerschaft oder mit Wohnsitz in der Schweiz auf gänzlich sachfremden Gründen beruhen soll, legt er indessen nicht dar (vgl. dazu BGE 143 I 361 E. 5.1 S. 367 mit Hinweisen), womit dieses Vorbringen nicht hinreichend begründet ist,
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dass er überdies Art. 12 BV anruft, der Personen, die in Not geraten und nicht in der Lage sind, für sich zu sorgen, unter anderem ein Recht auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind, einräumt,
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dass er es dabei unterlässt aufzuzeigen, inwiefern die darin festgeschriebenen Anspruchsvoraussetzungen durch die Verweigerung der beantragten Sozialhilfeleistung zwecks Weiterführung des von ihm begonnenen Studiums in concreto erfüllt sein sollen,
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dass sich damit die Beschwerde insgesamt als offensichtlich nicht hinreichend begründet erweist,
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dass deshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 19. Dezember 2018
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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