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Informationen zum Dokument  BGer 5A_168/2018  Materielle Begründung
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BGer 5A_168/2018 vom 17.01.2019
 
 
5A_168/2018
 
 
Urteil vom 17. Januar 2019
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
 
Gerichtsschreiber Buss.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Meichssner,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________ AG,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Provisorische Rechtsöffnung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer,
 
vom 22. Januar 2018 (ZSU.2017.271/FH/RD).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die B.________ AG gelangte am 7. September 2017 an das Bezirksgericht Zofingen und verlangte in der gegen A.________ eingeleiteten Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts U.________ die provisorische Rechtsöffnung für Fr. 37'126.55 zuzüglich Betreibungskosten von Fr. 103.30. Mit Entscheid vom 20. November 2017 wies das Bezirksgericht das Gesuch um Rechtsöffnung ab.
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B. Mit Entscheid vom 22. Januar 2018 hiess das Obergericht des Kantons Aargau die von der B.________ AG dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut und erteilte der B.________ AG die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 31'810.10.--.
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C. Mit Eingabe vom 16. Februar 2018 hat A.________ Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei der obergerichtliche Entscheid aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen.
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Das Obergericht und die B.________ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) haben sich nicht vernehmen lassen.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht über die Rechtsöffnung entschieden hat (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit grundsätzlich zulässig. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG).
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1.2. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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Erwägung 2
 
2.1. Es steht fest und ist unbestritten, dass die Betreibung im Wesentlichen gestützt auf einen der Bank C.________ für den Betrag von Fr. 31'810.10 ausgestellten Pfändungsverlustschein vom 1. Juli 2004 eingeleitet wurde, der kraft Art. 149 Abs. 2 SchKG als Schuldanerkennung und damit als provisorischer Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG gilt. Streitpunkt bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin ihre Rechtsnachfolge hinreichend nachgewiesen hat.
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2.2. Das Bezirksgericht erwog, dass lediglich die Zession von der Bank D.________ an die Gesuchstellerin (heutige Beschwerdegegnerin), nicht jedoch der vorgängige Übergang der Forderung von der Bank C.________ auf die Bank D.________ durch Urkunden belegt sei, weshalb das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen sei. Dieser Auffassung hat die Vorinstanz auf Beschwerde der Gesuchstellerin hin entgegengehalten, dass die Bank D.________ mit der Bank C.________ identisch sei. Da sich diese Tatsache dem Handelsregister entnehmen lasse, gelte sie als allgemein bekannt. Mit der als Klagebeilage 3 eingereichten "Anzeige Abtretung Forderung" vom 23. Februar 2007 habe die Gesuchstellerin nachgewiesen, dass ihr die Bank D.________ die im Pfändungsverlustschein verurkundete Forderung abgetreten hat. Die Gesuchstellerin verfüge damit gegenüber dem Gesuchsgegner über einen provisorischen Rechtsöffnungstitel über den Betrag von Fr. 31'810.10.
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2.3. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass die provisorische Rechtsöffnung nur gewährt werde, wenn die Schuldanerkennung durch eine oder mehrere Urkunden belegt sei. Gehe der Rechtsöffnungstitel auf einen neuen Gläubiger über, müsse die Rechtsnachfolge ebenfalls durch Urkunden liquide nachgewiesen werden. Vorliegend habe die Beschwerdegegnerin nicht lückenlos durch Urkunden belegt, dass sie Gläubigerin der betriebenen Forderung geworden ist. Ausserdem handle es sich bei der von der Beschwerdegegnerin behaupteten Tatsache, dass die abtretende Bank D.________ die "Rechtsnachfolgerin" der Bank C.________ sei (recte: dass die Bank C.________ ihre Firma in Bank D.________ geändert habe), nicht um eine allgemein bekannte Tatsache. Damit bestehe für eine provisorische Rechtsöffnung keine Grundlage.
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2.4. Die Einwände des Beschwerdeführers sind nicht stichhaltig. Nach der Rechtsprechung gelten Tatsachen, die im Handelsregister eingetragen sind, als allgemein bekannte (notorische) Tatsachen (BGE 143 IV 380 E. 1.1.1 S. 383; 138 II 557 E. 6.2 S. 564; vgl. auch ABBET, in: La mainlevée de l'opposition, Abbet/Veuillet [Hrsg.], 2017, N. 62 zu Art. 84SchKG). Als solche müssen Handelsregistereinträge weder behauptet noch bewiesen werden (Art. 151 ZPO; BGE 135 III 88 E. 4.1 S. 89; Urteile 4A_195/2014 vom 27. November 2014 E. 7.3.1, nicht publ. in: BGE 140 III 602; 4A_412/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 138 III 294; 5A_62/2009 vom 2. Juli 2009 E. 2, in: BlSchK 2010 S. 67 f.). Vorliegend geht aus dem zentralen Firmenindex des Eidgenössischen Amtes für das Handelsregister sowie aus dem Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) hervor, dass die Bank D.________ zuvor als E.________ AG und ursprünglich als Bank C.________ firmiert hat (SHAB Nr. bbb vom xx.xx.2005 und Nr. ccc vom xx.xx.2006). Mithin handelt es sich bei der Bank C.________ und der Bank D.________ um dieselbe juristische Person, die lediglich ihre Firma geändert hat. Der Beschwerdeführer macht nach dem Gesagten zu Unrecht geltend, die Identität der Bank C.________ mit der Bank D.________ sei nicht erstellt bzw. hätte von der Beschwerdegegnerin im erstinstanzlichen Verfahren mit Urkunden bewiesen werden müssen. Da im Übrigen der Übergang der Verlustscheinforderung von der Bank D.________ auf die Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen urkundlich belegt ist (zu diesem Erfordernis s. BGE 132 III 140 E. 4.1.1 S. 142 f.), hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie der Beschwerdegegnerin die Rechtsöffnung gestützt auf den Verlustschein vom 1. Juli 2004 erteilt hat.
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3. Aus den dargelegten Gründen ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden (Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. Januar 2019
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Buss
 
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