BGer 9C_348/2018 | |||
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BGer 9C_348/2018 vom 23.01.2019 |
9C_348/2018 |
Urteil vom 23. Januar 2019 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiberin Huber.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Locher,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle Schwyz,
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Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
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vom 14. März 2018 (I 2017 108).
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Sachverhalt: | |
A. A.________ (geb. 1964) arbeitete seit dem 1. Mai 2007 für die Firma B.________ SA, zuerst als Export Koordinatorin und seit 2010 als "Area Sales Manager Switzerland". Nachdem sie ab 27. September 2012 krankgeschrieben worden war, kündigte ihr der Arbeitgeber auf den 30. Juni 2013.
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Im Mai 2013 meldete sich A.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und nahm von Oktober 2013 bis Oktober 2014 an einer von der IV-Stelle Schwyz vorgeschlagenen Eingliederungsmassnahme bei der C.________ AG teil. Am 10. Februar 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten den Abschluss der Integrationsmassnahmen mit und stellte fest, es werde aktuell keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert.
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Vom 1. Juli bis am 31. Dezember 2015 war A.________ bei der D.________ AG als Leiterin Administration / Assistentin CEO angestellt. Am 20. Januar 2016 meldete sie sich unter Hinweis auf eine erneute Behandlung beim Sozialpsychiatrischen Dienst (SPD) und einen Bandscheibenvorfall wiederum bei der Invalidenversicherung an. Gestützt auf das von ihr in Auftrag gegebene interdisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (Medas) Bern ZVMB GmbH vom 24. November 2016 (ergänzt durch eine Stellungnahme vom 17. August 2017) verneinte die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens einen Leistungsanspruch mit Verfügung vom 26. Oktober 2017.
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B. Die von A.________ eingereichte Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 14. März 2018 insoweit gut, als es einen Anspruch auf eine Viertelsrente anerkannte.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr eine halbe Rente zuzusprechen.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Erwägungen: | |
1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 V 42 E. 1 S. 44 mit Hinweisen).
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Erwägung 2 | |
2.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Endentscheide, das heisst gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG), und gegen Teilentscheide, die nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln, wenn diese unabhängig von den anderen beurteilt werden können, oder die das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliessen (Art. 91 BGG). Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist hingegen die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG). Gegen andere selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Für die verfahrensrechtliche Qualifizierung eines angefochtenen Erkenntnisses unter dem Gesichtspunkt der Art. 90 ff. BGG ist nicht dessen formelle Bezeichnung entscheidend, sondern sein materieller Inhalt (BGE 136 V 131 E. 1.1.2 S. 134; 135 II 30 E. 1.3.1 S. 33).
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2.2. Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide, weil sie das Verfahren nicht abschliessen; sie können nur unter den genannten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden (BGE 140 V 282 E. 2 S. 284; 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.). Wenn aber der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr bleibt und die Rückweisung bloss der (rein rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, handelt es sich materiell nicht um einen Zwischenentscheid, sondern um einen sowohl von der betroffenen versicherten Person als auch von der Verwaltung anfechtbaren Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (BGE 140 V 282 E. 4.2 S. 285 f. mit Hinweisen). Ausgehend vom Zweck von Art. 93 BGG stellt ein Rückweisungsentscheid nur dann keinen Zwischenentscheid dar, wenn ausgeschlossen werden kann, dass das Bundesgericht sich ein zweites Mal mit der Streitsache befassen muss (Urteile 8C_244/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 2.3 und E. 3.3; 2C_394/2015 vom 4. Juni 2015 E. 2.1). Zudem ist ein materiellrechtlicher Entscheid, der einen Teilaspekt einer Streitsache (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen, wie ein das Vorliegen einer Invalidität bejahender Entscheid) beantwortet, in der Regel nicht ein Teilentscheid, sondern ein Zwischenentscheid (BGE 133 V 477 E. 4.1.3 S. 481; zitiertes Urteil 8C_244/2018 E. 2.3).
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Erwägung 3 | |
3.1. Mit ihrem Entscheid hob die Vorinstanz die Verfügung vom 26. Oktober 2017 auf und anerkannte einen Anspruch auf eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad: 41 %); im Übrigen wies sie die Beschwerde ab (Ziff. 1 des Dispositivs). Sie stellte fest, die Arbeitsfähigkeit der Versicherten sei infolge ihrer krankhaft geprägten Persönlichkeit erheblich beeinträchtigt, indem ihr anspruchsvolle Tätigkeiten mit Zeitdruck, Stressbelastung und einem fordernden Umfeld bezüglich Vorgesetzten und Kollegen (als Gegenteil eines wohlwollenden Umfeldes mit besonderer Rücksichtnahme) nicht mehr länger zumutbar seien. Es rechtfertige sich im Lichte aller konkreten Umstände, den massgebenden Arbeitsfähigkeitsgrad für im dargelegten Sinne angepasste (d.h. auch gewisse somatische Beeinträchtigungen berücksichtigende) Tätigkeiten auf 75 % zu veranschlagen, womit auch einem vermehrten Pausenbedarf Rechnung getragen werde. In Bezug auf die erwerblichen Auswirkungen der massgebenden Arbeitsfähigkeit nahm die Vorinstanz einen Einkommensvergleich (gemäss Art. 16 ATSG) vor und ermittelte einen Invaliditätsgrad von aufgerundet 41 %. Sie bejahte einen Anspruch auf eine Viertelsrente. Ergänzend erwog sie zudem, es sei Sache der Verwaltung, über Rentenbeginn und Nachzahlung der entsprechenden Rentenbeträge zu befinden, wobei für das Jahr 2014 grundsätzlich keine Rentenansprüche der Invalidenversicherung in Frage kämen, weil die Versicherte im Rahmen einer im Dezember 2014 abgeschlossenen Integrationsmassnahme IV-Taggelder bezogen habe (vgl. Art. 29 Abs. 2 IVG).
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3.2. Im vorliegenden Fall anerkannte die Vorinstanz zwar den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung, entschied aber nicht, in welchem Zeitpunkt dieser Anspruch entstand, ab wann dieser begann und ab wann eine Rente auszubezahlen ist (zur aus Art. 28 i.V.m. Art. 29 IVG hervorgehenden Auseinanderhaltung von Anspruchsentstehung, Anspruchsbeginn und Rentenzahlung vgl. MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Rz. 1 zu Art. 29). Somit hat das Verwaltungsgericht wohl einen materiellrechtlichen Entscheid in Bezug auf gewisse Teilaspekte des den Streitgegenstand bildenden Rechtsverhältnisses (d.h. Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung) gefällt (vgl. auch BGE 125 V 413 E. 2b S. 416), die Teilaspekte der Anspruchsentstehung und des Anspruchsbeginns aber offen gelassen und auf die künftige Festlegung des Rentenbeginns durch die Beschwerdegegnerin verwiesen. Es wurde damit nicht über den Streitgegenstand insgesamt entschieden, so dass der angefochtene Entscheid, auch wenn er nicht im eigentlichen Sinne einen Rückweisungsentscheid darstellt, bedingt, dass die Beschwerdegegnerin nochmals über den Rentenanspruch verfügt und dessen Beginn festlegt. Bei dieser Verfügung geht es also nicht nur um die Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten, sondern auch um die Ermittlung und Festlegung eines Teilaspektes der Streitsache, die das kantonale Gericht offen gelassen hat (vgl. Urteil 9C_757/2017 vom 5. Oktober 2018 E. 3.2 und 3.3). Demnach gilt der angefochtene Entscheid als Zwischenentscheid, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG anfechtbar ist (E. 2 hiervor).
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3.3. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin kann gegen die Verfügung, welche die IV-Stelle als Folge des kantonalen Entscheids noch zu erstellen haben wird, Beschwerde erheben, so dass dieser für sie mit keinem nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verbunden ist. Auch steht ihr kein aufwändiges Beweisverfahren gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG bevor. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
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4. Die Beschwerdeführerin hat grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen, indessen wird umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 23. Januar 2019
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Huber
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