BGer 4D_1/2019 | |||
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BGer 4D_1/2019 vom 25.01.2019 |
4D_1/2019 |
Urteil vom 25. Januar 2019 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Leemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________ AG
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Mieterausweisung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 22. November 2018 (1C 18 33).
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In Erwägung, | |
dass das Bezirksgericht Willisau den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 19. Oktober 2018 verpflichtete, innert 10 Tagen nach Erhalt des Entscheids die 1.5-Zimmer-Wohnung im 2. OG der Liegenschaft U.________ vollständig zu räumen, zu reinigen und zu verlassen und der Beschwerdegegnerin sämtliche Schlüssel des Mietobjekts zurückzugeben;
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dass das Kantonsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 22. November 2018 auf eine vom Beschwerdeführer gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 19. Oktober 2018 eingereichte Beschwerde mangels hinreichender Begründung des Rechtsmittels nicht eintrat;
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dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 29. Dezember 2018 erklärte, den Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom 22. November 2018 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
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dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht in der Folge eine weitere Eingabe einreichte (Postaufgabe: 30. Dezember 2018);
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dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG);
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dass sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom 22. November 2018 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte;
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dass die Eingaben des Beschwerdeführers die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllen, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
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dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. Januar 2019
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Leemann
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