BGer 9C_39/2019 | |||
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BGer 9C_39/2019 vom 28.01.2019 | |
9C_39/2019
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Urteil vom 28. Januar 2019 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Gerichtsschreiberin Stanger.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 23. November 2018 (ZL.2018.00027).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 17. Januar 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. November 2018,
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in die Eingabe vom 23. Januar 2019 (Poststempel),
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und inwiefern sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60),
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dass die Vorinstanz zur Frage der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens erwogen hat, der Beschwerdeführer sei für die Zeit seines Auslandaufenthaltes vom 1. November 2015 bis Ende Januar 2016 seiner Meldepflicht in grobfahrlässiger Weise nicht nachgekommen, indem er die Durchführungsstelle in keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen habe, dass er seinen Aufenthaltsort nach Deutschland verlegt habe,
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dass der Beschwerdeführer zwar eine Meldepflichtverletzung bestreitet, sich jedoch im Wesentlichen darauf beschränkt, seine Wohnsitzverhältnisse im besagten Zeitraum darzulegen, ohne sich mit der vorinstanzlichen Erwägung auseinanderzusetzen, wonach die Wohnsitzfrage Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens betreffend die Rückerstattungsforderung gewesen sei und aufgrund des Ergebnisses des Beweisverfahrens und der gestützt darauf erlassenen, unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Rückerstattungsverfügung vom 22. September 2017 feststehe, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in Deutschland gehabt habe,
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dass seinen Ausführungen auch sonst nichts entnommen werden kann, was darauf hindeuten würde, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG),
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dass im Übrigen die Schilderung seiner schwierigen finanziellen Situation als Ausdruck einer grossen Härte von vornherein unbeachtlich ist, da die Erlassvoraussetzungen (guter Glaube, grosse Härte) kumulativ gegeben sein müssen und somit die grosse Härte nicht zu prüfen ist, wenn es am guten Glauben fehlt (Art. 25 Abs. 1 ATSG),
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 28. Januar 2019
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Stanger
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