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Informationen zum Dokument  BGer 4D_10/2019  Materielle Begründung
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BGer 4D_10/2019 vom 25.02.2019
 
 
4D_10/2019
 
 
Urteil vom 25. Februar 2019
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Leemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________,
 
Beschwerdegegner,
 
C.________,
 
Verfahrensbeteiligte.
 
Gegenstand
 
Auftrag; Rechtsverweigerung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 7. Januar 2019 (RU180080-O/U).
 
 
In Erwägung,
 
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 15. November 2018 auf eine namens der Verfahrensbeteiligten gegen eine Verfügung des Friedensrichteramts der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, vom 25. September 2018 erhobene Beschwerde nicht eintrat, nachdem auch auf gerichtliches Ersuchen um Klarstellung hin weder klar geworden war, ob die Verfahrensbeteiligte über eigene Rechtspersönlichkeit verfügt, noch nachgewiesen wurde, wer rechtsgültig für diese handeln kann;
 
dass das Obergericht des Kantons Zürich die Gerichtskosten von Fr. 300.-- der Beschwerdeführerin auferlegte, welche die Beschwerde namens der Verfahrensbeteiligten eingereicht hatte;
 
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 10. Januar 2019 auf eine von der Beschwerdeführerin gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 15. November 2018 erhobene Beschwerde nicht eintrat (Verfahren 4D_66/2018);
 
dass die Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2018 versucht hatte, das Friedensrichteramt 7 und 8 per E-Mail zu kontaktieren, was nicht gelang;
 
dass sich die Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2018 mit einem Ausdruck der refüsierten E-Mail an das Obergericht des Kantons Zürich wandte, wobei sie mehrere Unterlagen beilegte;
 
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 7. Januar 2019 auf die sinngemäss erhobene Beschwerde nicht eintrat und der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten auferlegte;
 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 15. Januar 2019 sinngemäss erklärte, den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Januar 2019 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG);
 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören (BGE 140 III 16 E. 1.3.1), und dass das Bundesgericht die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie auf einer Verfassungsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG beruht, beispielsweise weil sie willkürlich ist, was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
 
dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig sind (Art. 99 BGG);
 
dass die Beschwerdeführerin verschiedene neue Rechtsbegehren, insbesondere Schadenersatzbegehren stellt, was im Beschwerdeverfahren unzulässig ist;
 
dass sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Januar 2019 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte;
 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt;
 
dass damit auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten werden kann;
 
dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
 
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. Februar 2019
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann
 
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