BGer 4D_14/2019 | |||
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BGer 4D_14/2019 vom 25.02.2019 |
4D_14/2019 |
Urteil vom 25. Februar 2019 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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C.________ AG,
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vertreten durch Fürsprecher Franz Müller,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Versicherungsvertrag,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 8. Januar 2019
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(ZK 18 552).
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In Erwägung, | |
dass A.________ (vertreten durch ihren Ehemann, B.________) die Beschwerdegegnerin beim Regionalgericht Bern-Mittelland auf Zahlung von Fr. 28'097.75 zuzüglich Akzessorien belangte;
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dass das Regionalgericht mit Verfügung vom 21. November 2018 den Vertreter aufforderte, eine Vollmacht nachzureichen, und von A.________ einen Kostenvorschuss von Fr. 4'200.-- verlangte;
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dass das Obergericht des Kantons Bern eine von A.________ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 8. Januar 2019 abwies;
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dass B.________ gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 5. Februar 2019 im Namen von A.________ (Beschwerdeführerin) beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
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dass Parteien vor Bundesgericht in Zivil- und Strafsachen nur von Anwälten und Anwältinnen vertreten werden können, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten (Art. 40 Abs. 1 BGG);
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dass der Beschwerdeschrift der Entscheid beizulegen ist, gegen den sich diese richtet (Art. 42 Abs. 3 Satz 2 BGG);
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dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. Februar 2019 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG darauf aufmerksam gemacht wurde, dass B.________ nach Art. 40 Abs. 1 BGG nicht befugt ist, in Zivilsachen Parteien vor Bundesgericht zu vertreten, und sie gleichzeitig aufgefordert wurde, diesen Mangel spätestens bis am 18. Februar 2019 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe; sie wurde dabei darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeschrift (act. 1), die dem Schreiben im Original beigelegt wurde, innerhalb dieser Frist von ihr persönlich unterschrieben oder von einem mandatierten Rechtsanwalt eingereicht werden müsse; gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innerhalb der gleichen Frist eine vollständige Kopie des angefochtenen Entscheids einzureichen (Art. 42 Abs. 3 Satz 2 BGG);
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dass dieses Schreiben eingeschrieben an die Beschwerdeführerin versandt, von der Post indessen wieder an das Bundesgericht retourniert wurde, nachdem die Beschwerdeführerin das Schreiben innerhalb der ihr mit Abholungseinladung angesetzten Frist nicht abgeholt hatte;
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dass das Schreiben vom 6. Februar 2019 in Kopie u.a. auch B.________ zugestellt wurde, der die eingeschriebene Sendung gemäss Sendungsverfolgung der Post am 7. Februar 2019 in Empfang nahm;
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dass B.________ innerhalb der angesetzten Frist nicht für die Behebung der mit dem Schreiben vom 6. Februar 2019 beanstandeten Mängel seiner Eingabe vom 5. Februar 2019 sorgte;
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dass daher auf die von ihm unter Ausserachtlassung der Vorschriften von Art. 40 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 3 Satz 2 BGG eingereichte Beschwerdeeingabe vom 5. Februar 2019 androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
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dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
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dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerdeeingabe vom 5. Februar 2019 wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, und B.________, U.________, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. Februar 2019
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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