BGer 5D_51/2019 | |||
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BGer 5D_51/2019 vom 26.02.2019 |
5D_51/2019 |
Urteil vom 26. Februar 2019 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ GmbH,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________ AG,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Definitive Rechtsöffnung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 20. Dezember 2018 (BR.2018.47).
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Erwägungen: | |
1. Mit Entscheid vom 8. Oktober / 9. November 2018 erteilte das Bezirksgericht Frauenfeld der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Frauenfeld definitive Rechtsöffnung für Fr. 19'804.--.
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Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 20. November 2018 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Thurgau. Mit Entscheid vom 20. Dezember 2018 (versandt am 21. Januar 2019) wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
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Am 25. Februar 2019 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
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2. Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG).
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Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den bezirksgerichtlichen Rechtsöffnungsentscheid (Z7.2018.409). Der bezirksgerichtliche Entscheid ist vor Bundesgericht nicht anfechtbar. Die Laienbeschwerde ist als gegen den entsprechenden obergerichtlichen Entscheid gerichtet entgegenzunehmen (Art. 114 i.V.m. Art. 75 BGG).
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In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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3. Die Beschwerdeführerin geht mit keinem Wort auf die obergerichtlichen Erwägungen ein, wonach der vor der Schlichtungsbehörde abgeschlossene Vergleich vom 10. Februar 2016 einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstelle, die Beschwerdeführerin darin eine Schuld von Fr. 25'804.-- anerkannt und sie weder Tilgung, Stundung oder Verjährung geltend gemacht oder belegt habe. Stattdessen macht die Beschwerdeführerin geltend, der Beschwerdegegnerin nichts zu schulden. Sie verkennt, dass im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung nicht überprüft wird, sondern nur das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels nach Art. 80 SchKG.
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Die Beschwerdeführerin zeigt demnach nicht ansatzweise auf, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. Februar 2019
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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