BGer 5A_10/2019 | |||
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BGer 5A_10/2019 vom 13.03.2019 |
5A_10/2019 |
Urteil vom 13. März 2019 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________ und B.A.-C.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Bundesamt für Justiz,
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Beschwerdegegner,
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Gemeindeamt des Kantons Zürich,
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mitbeteiligtes Amt.
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Gegenstand
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Anerkennung einer im Ausland erfolgten Kindesanerkennung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, vom 5. Dezember 2018 (VB.2018.00293).
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Sachverhalt: | |
A. Die 1973 geborene ukrainische Staatsangehörige B.A.-C.________, welche Mutter der 2008 geborenen Tochter D.C.________ ist, und A.A.________ heirateten am 3. Juni 2011 in der Schweiz. Im Rahmen des Ehevorbereitungsverfahrens im Februar 2011 gaben sie vor dem Zivilstandsamt an, keine gemeinsamen Kinder zu haben; ferner erklärte A.A.________ ausdrücklich, seine Verlobte erst im Jahr 2010 kennengelernt zu haben.
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Am 16. Januar 2017 ersuchten sie beim Zivilstandskreis Rapperswil um Bereinigung des Personenstandes und Eintragung des rechtlichen Kindesverhältnisses zwischen A.A.________ und D.C.________, nachdem er diese laut eigenen Angaben am 29. Juli 2011 in Lugansk (Ukraine) als Tochter anerkannt hatte. Das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons St. Gallen wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 27. März 2017 ab mit der Begründung, der ukrainischen Geburtsurkunde vom 29. Juli 2011 lasse sich nicht entnehmen, wie und wann ein rechtliches Kindesverhältnis zum Gesuchsteller begründet worden sei. Diese Verfügung erwuchs mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft.
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B. Unmittelbar darauf anerkannte A.A.________ gestützt auf seine deutsche Staatsbürgerschaft die angebliche Tochter D.C.________ am 13. April 2017 vor dem Standesamt der Stadt Singen im grenznahen Deutschland als sein Kind. Sodann ersuchte er gemeinsam mit seiner Ehefrau am 18. April 2017 beim Gemeindeamt des Kantons Zürich um Eintragung der in Deutschland erfolgten Kindesanerkennung im schweizerischen Personenstandsregister. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 wies das Gemeindeamt das Gesuch ab, insbesondere nachdem sich A.A.________ nicht zur offerierten genetischen Verwandtschaftsanalyse bereit erklärt hatte. Indes hiess die Justizdirektion des Kantons Zürich den hiergegen erhobenen Rekurs am 5. Januar 2018 gut und wies das Gemeindeamt an, die Anerkennung der Vaterschaft in das Schweizerische Personenstandsregister einzutragen und den Familiennamen des Kindes von C.________ in A.________ zu ändern.
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Gegen diesen Entscheid gelangte das Bundesamt für Justiz an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches mit Urteil vom 5. Dezember 2018 die Beschwerde guthiess, den Entscheid der Direktion aufhob und die Verfügung des Gemeindesamtes wiederherstellte.
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C. Dagegen erhoben B.A.-C.________ und A.A.________ am 3. Januar 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde mit den Begehren erstens um Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts, des Entscheides der Justizdirektion, der Verfügung des Gemeindeamtes des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2017 und derjenigen des Amtes für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons St. Gallen vom 27. März 2017 sowie zweitens um Eintrag der Namensänderung für die Tochter D.________ von C.________ zu A.________ im Infostar auf der Basis einer am 12. Mai 2017 neu ausgestellten ukrainischen Urkunde zur Kindesanerkennung vom 29. Juli 2011 oder der am 13. April 2017 erfolgten deutschen Namenserklärung, deren Ergebnis Berlin am 17. Juli 2017 bestätigt habe. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt, aber die kantonalen Akten beigezogen.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde scheitert bereits an genügenden Rechtsbegehren (Art. 42 Abs. 1 BGG). Im Zusammenhang mit der intendierten Transskribierung des deutschen Anerkennungsaktes durch Eintragung des Kindesverhältnisses im schweizerischen Personenstandsregister stellen die Beschwerdeführer ausschliesslich kassatorische Rechtsbegehren; erforderlich wäre aber vor dem Hintergrund, dass die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel ist (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG), ein Begehren um Eintragung. Ein positives Begehren erfolgt einzig in Bezug auf die gewünschte Änderung des Nachnamens des Kindes im schweizerischen Personenstandsregister; ohne dass dort ein Kindesverhältnis eingetragen wäre, läuft dieses Anliegen aber ins Leere.
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Anfechtungsobjekt kann im Übrigen einzig der kantonal letztinstanzliche Entscheid bilden (Art. 75 Abs. 1 BGG). Soweit andere Akte angefochten werden, kann auf die Beschwerde ohnehin von vornherein nicht eingetretenen werden; das gilt insbesondere in Bezug auf die längst rechtskräftige Verfügung der St. Galler Behörden vom 27. März 2017.
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2. Sodann erweist sich die Beschwerde aber auch als nicht hinreichend begründet: Es wäre in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Beruht er auf mehreren selbständigen Alternativbegründungen, so ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht verletzt, weil andernfalls der angefochtene Entscheid gestützt auf die unangefochtenen Begründungen bestehen bleibt und das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der beanstandeten Erwägungen entfällt (BGE 133 IV 119 E. 6.3 120 f.; 132 III 555 E. 3.2 S. 560; 138 I 97 E. 4.1.4 S. 100; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerde nicht ansatzweise, wie die folgenden Erwägungen zeigen.
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3. Das Verwaltungsgerichtsurteil geht (stark zusammengefasst) von Folgendem aus: Die in Deutschland erklärte Kindesanerkennung sei nach innerstaatlichem Recht gültig zustande gekommen. Aufgrund des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhanges mit der Gesuchsabweisung in St. Gallen handle es sich aber um eine nach aussen erkennbare Gefälligkeitsanerkennung. Gemäss überwiegender Lehrmeinung und Praxis sei die Anerkennung nach Sinn und Zweck, wie er sich aus Art. 260 ff. ZGB ergebe, nur gültig, wenn der Anerkennende der natürliche Vaters sei oder sich für den natürlichen Vater halte, umso mehr als ansonsten die Adoptionsvoraussetzungen umgangen werden könnten. Allerdings gelte für ausländische Akte der favor recognitionis.
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In der Folge ging das Verwaltungsgericht aber davon aus, dass der Ordre public einer Anerkennung entgegenstehe, wobei das Urteil dabei auf drei selbständigen Begründungen beruht: Erstens stehe fest, dass der Beschwerdeführer nicht ohne Adoptionsverfahren zu einem Vaterschaftsverhältnis gelangen könne. Im Zusammenhang mit Statusangelegenheiten seien das Kindeswohl und die Schutzwirkungen des Adoptionsrechts bzw. eines ordentlichen Adoptionsverfahrens zu beachten. Es widerspräche der grundlegenden Rechts- und Sittenauffassung, wenn durch missbräuchliche Rechtswahl ein Kindesverhältnis begründet werden könnte, ohne dass je eine Prüfung des Kindeswohls vorgenommen worden wäre. Zweitens liege eine rechtlich relevante Gesetzesumgehung vor, wenn der Beschwerdeführer in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der schweizerischen Verweigerung der Kindesanerkennung eine Gefälligkeitsanerkennung in Deutschland erlangt habe und deren Anerkennung beantrage, zumal der primäre Anknüpfungspunkt zu Deutschland das Faktum der Rechtsumgehung und ansonsten der Bezug zu jenem Land lose sei, indem er sich abstrakt in der Staatsangehörigkeit erschöpfe, während derjenige zur Schweiz, wo das gesamte Familienleben stattfinde, eng sei. Drittens sei von den gleichen Parteien und zum gleichen Gegenstand das Verfahren zuerst in der Schweiz eingeleitet bzw. sogar entschieden worden, so dass auch der von Amtes wegen zu prüfende und auf die freiwillige Gerichtsbarkeit sinngemäss Anwendung findende Versagensgrund von Art. 27 Abs. 2 lit. c IPRG gegeben sei.
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4. Was zunächst die Vorbringen zu den kantonalen Sachverhaltsfeststellungen anbelangt, welche für das Bundesgericht verbindlich sind (Art. 105 Abs. 1 BGG), erfolgen rein appellatorische - und ohnehin wenig plausible - Ausführungen (er habe seine Ehefrau am 17. November 2007 in der Ukraine kennengelernt und sie habe ihm, bevor sie abrupt gegangen sei, gesagt, dass sie keinen One-Night-Stand suche; nach Scheidung seiner damaligen Ehe am 31. August 2009 habe sie ihm im Herbst 2010 eine zweite Chance gegeben und da habe er sie zusammen mit der zweijährigen Tochter wirklich kennengelernt; am 11. Juni 2011 habe sie ihm offenbart, dass er der Vater ihres am 25. Juli 2008 geborenen Kindes sei und am 27. Juli 2011 habe er dieses in der ukrainischen Geburtsstadt Lugansk anerkannt; die Kindesanerkennung in Deutschland am 13. April 2017 sei ersatzweise erfolgt, weil diejenige in der Ukraine von den Behörden in St. Gallen nicht akzeptiert worden sei; man leite die Unmöglichkeit seiner biologischen Vaterschaft aus Aussagen ab, die er in ganz anderem Kontext und auf anderem Wissensstand getätigt habe; der Gentest hätte Fr. 2'000.-- gekostet und das darauf erfolgte Angebot der Behörde, diesen auf Staatskosten vorzunehmen, sei ihm noch weniger geheuer gewesen, weil ja dadurch der Steuerzahler belastet worden wäre), wie sie vor Bundesgericht unzulässig sind (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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5. In rechtlicher Hinsicht machen die Beschwerdeführer geltend, das Kindeswohl sei ja durch das neutrale Migrationsamt im Zusammenhang mit der Bewilligung für Mutter und Kind zur Einreise in die Schweiz abgeklärt worden. Dies stellt ebenso wenig eine hinreichende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen im Zusammenhang mit der Aushebelung des Adoptionsrechtes dar wie das (wohl auf Unmöglichkeit des Adoptionsweges in Deutschland gerichtete) Vorbringen, Deutschland stelle enorm hohe rechtliche Voraussetzungen an die Adoption, was von Kritikern bemängelt werde.
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Zur zweiten Entscheidbegründung bringen die Beschwerdeführer einzig vor, mit dem Verweis auf das Leihmutterschaftsurteil BGE 141 III 328 E. 6.4 vergleiche das Verwaltungsgericht Äpfel mit Birnen; dies stellt ebenfalls keine hinreichende Auseinandersetzung mit den entscheidtragenden Motiven dar. Zum Sachverhalt erfolgt ferner die (ohnehin nicht weiter ausgeführte) Behauptung, man sei keine in der Schweiz verwurzelten Secondos, sondern verfüge über vermögens- und erbrechtliche sowie familiäre Beziehungen zu den jeweiligen Heimatländern, welche jedoch rein appellatorisch und damit unzulässig ist (Zitate siehe oben).
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Zur dritten Entscheidbegründung halten die Beschwerdeführer lediglich fest, Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO gelte nur dem Grundsatz nach, während vorliegend Art. 256 Abs. 2 ZPO zum Tragen komme. Auch dies genügt vor dem Hintergrund der auf Art. 27 Abs. 2 lit. c IPRG basierenden Erwägungen den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, geht es doch vorliegend nicht darum, dass sich ein Entscheid der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Nachhinein als unrichtig erwiesen hätte und deshalb die gleiche Behörde auf ihren ursprünglichen Entscheid zurückkommt, sondern dass das Resultat, wie es im schweizerischen Verfahren rechtskräftig nicht zu erzielen war, nachträglich durch Transskribierung eines analogen ausländischen Gefälligkeitsaktes erreicht werden soll.
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Keine Bundesrechtswidrigkeit lässt sich schliesslich aufzeigen mit der allgemeinen Behauptung, das Kind habe ein Anrecht darauf, im Gastland nicht vaterlos darzustehen: Es ist auf die bundesgerichtliche Wertung bei einem analogen Umgehungstatbestand im Zusammenhang mit einem Leihmutterschaftsurteil zu verweisen (vgl. BGE 141 III 312 E. 6.4.2 ff., wo das Kind als Folge der Nichtanerkennung des kalifornischen Aktes in der Schweiz ebenfalls ein "ein-Eltern-Kind" blieb). Im Übrigen steht die Stiefkindadoption offen (Art. 264c Abs. 1 Ziff. 1ZGB), so dass bei gegebenen Voraussetzungen die in der Schweiz bestehende Vaterlosigkeit beseitigt werden könnte.
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6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde insgesamt als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. März 2019
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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