BGer 5A_210/2019 | |||
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BGer 5A_210/2019 vom 15.03.2019 |
5A_210/2019 |
Urteil vom 15. März 2019 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ AG in Liquidation,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Rechtsverweigerung (Nachlassverfahren),
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Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung (VA 2019 1).
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Erwägungen: | |
1. Am 21. Januar 2019 richtete die Beschwerdeführerin eine "Beschwerde wegen der Rechtsverweigerung Nachlassverfahren" an das Kantonsgericht Zug. Das Kantonsgericht leitete die Eingabe an das Obergericht des Kantons Zug weiter. Mit Schreiben vom 29. Januar 2019 teilte das Obergericht der Beschwerdeführerin mit, die Eingabe sei weitschweifig, ungebührlich und rechtsmissbräuchlich. Auf eine Fristansetzung zur Verbesserung werde verzichtet, da die Beschwerdeführerin bereits mehrmals auf die Begründungsanforderungen für eine Beschwerde hingewiesen worden sei. Die Eingabe bleibe unbeachtet und werde zurückgesandt (Art. 132 ZPO).
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Am 12. Februar 2019 (Postaufgabe) hat die Beschwerdeführerin unter anderem gegen dieses Schreiben Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Die in derselben Eingabe enthaltene Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug vom 24. Januar 2019 wird im Verfahren 5A_186/2019 behandelt.
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2. Ein vor Bundesgericht anfechtbarer Entscheid des Obergerichts liegt nicht vor. Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist als Rechtsverweigerungsbeschwerde zu behandeln (Art. 94 BGG), und zwar in Form der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG).
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Die Beschwerdeführerin ersucht sinngemäss um den Ausstand von Bundesrichterin Escher. Die Beschwerdeführerin begründet das Gesuch mit "Befangenheit", "vielen Rechtsverweigerungen" und "Fehlurteilen". Mit dieser blossen Nennung von Stichworten, die in keiner Art und Weise substantiiert werden, lassen sich jedoch keine Ausstandsgründe dartun. Im Übrigen ist das Gesuch offensichtlich bloss auf die Behinderung der Justiz gerichtet und damit querulatorisch. Darauf ist nicht einzutreten.
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Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die Begründung zu lange war oder Art. 132 ZPO widerspreche. Sie wirft dem Obergericht ein Lügengebäude vor, das inszeniert werde, um jeden Prozess zu verhindern. Diese blossen Behauptungen und unbelegten Vorwürfe genügen jedoch nicht, um darzutun, weshalb das Obergericht die kantonale Beschwerde hätte behandeln müssen. Gegenstand des Verfahrens vor Bundesgericht ist sodann einzig die Frage, ob das Obergericht ein Beschwerdeverfahren hätte eröffnen und führen müssen. Nicht einzugehen ist auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin, die sich auf die Gründe für das Nachlassstundungsgesuch beziehen bzw. auf den Ablauf des Nachlassverfahrens vor Kantonsgericht. Insgesamt stellt die vorliegende Beschwerde (umfassend fünfzig eng bedruckte Seiten mit einem 130 Posten umfassenden Beilagenverzeichnis, von denen jedoch nur ein kleiner Teil eingereicht wurde) einmal mehr eine weitgehend unverständliche und weitschweifige Anhäufung unzulässiger Anträge, wahllos aufgezählter Normen und von Vorwürfen gegen verschiedene Personen und Institutionen dar.
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Die Beschwerde ist somit offensichtlich unzureichend begründet. Überdies ist sie einmal mehr querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos. Das zusätzlich gestellte Gesuch um Sistierung dürfte ebenfalls als Begehren um aufschiebende Wirkung oder andere vorsorgliche Massnahmen aufzufassen sein.
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3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege, die ihr als juristischer Person grundsätzlich ohnehin nicht zusteht, ist deshalb abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf das Ausstandsgesuch gegen Bundesrichterin Escher wird nicht eingetreten.
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2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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3. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
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4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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5. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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6. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. März 2019
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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