BGer 4D_54/2018 | |||
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BGer 4D_54/2018 vom 19.03.2019 |
4D_54/2018 |
Urteil vom 19. März 2019 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Bundesrichterinnen Hohl, May Canellas,
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Gerichtsschreiber Kölz.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ GmbH,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Vincent Augustin,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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1. B.________,
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2. C.________,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Andermatt,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Beschwerde, Zuständigkeit,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer, vom 21. August 2018
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(ZK2 18 6 und ZK2 18 7).
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Sachverhalt: |
A. | |
Am 25. März 2015 kündigte die A.________ GmbH (Beschwerdeführerin) als Arbeitgeberin die Arbeitsverhältnisse mit B.________ und C.________ (Beschwerdegegner 1 und 2) per 30. April 2015.
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Nach erfolgloser Schlichtungsverhandlung vor dem Vermittleramt Viamala klagten B.________ und C.________ am 21. April 2017 beim Regionalgericht Viamala gegen die A.________ GmbH auf Bezahlung von jeweils Fr. 5'165.95 nebst Zins. In der Folge reduzierte sich der Klagebetrag auf je Fr. 4'874.72, entsprechend der Bruttolöhne für den Monat Mai. Nach der Hauptverhandlung hiess das Regionalgericht die Klagen mit Entscheid vom 4. Oktober 2017 gut.
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Diesen Entscheid focht die A.________ GmbH mit Beschwerden beim Kantonsgericht von Graubünden an. Das Kantonsgericht holte Beschwerdeantworten von B.________ und C.________ ein und wies die Beschwerden mit Urteil vom 21. August 2018 in Einzelrichterbesetzung ab.
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B. | |
Die A.________ GmbH verlangt mit Verfassungsbeschwerde, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen "zu neuer Entscheidung in rechtmässiger Zusammensetzung".
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B.________ und C.________ begehren, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet.
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Mit Präsidialverfügung vom 30. November 2018 wurde das Gesuch der A.________ GmbH um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer Vorinstanz im Sinne von Art. 75 BGG. Die Beschwerde in Zivilsachen ist nicht zulässig, da der Streitwert die Grenze von Fr. 15'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) nicht erreicht. Unter diesen Umständen steht die von der Beschwerdeführerin erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten, unter Vorbehalt zulässiger und hinlänglich begründeter Rügen (siehe Erwägung 2).
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Erwägung 2 | |
Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89).
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Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).
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Macht die beschwerdeführende Partei eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Sie hat vielmehr im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern dieser offensichtlich unhaltbar ist (BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 60; 134 II 349 E. 3 S. 352).
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Erwägung 3 | |
3.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die vorinstanzliche Gerichtsbesetzung. Sie kritisiert unter verschiedenen Gesichtspunkten, dass der Entscheid vom Einzelrichter und nicht vom Kollegialgericht gefällt wurde.
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3.2. Zunächst rügt sie eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), da im Entscheid nicht hinreichend begründet werde, inwiefern die einzelrichterliche Kompetenz gerechtfertigt sei. Tatsächlich wird in Erwägung 10 zur Begründung der einzelrichterlichen Kompetenz bloss angeführt, die Beschwerden würden sich "als offensichtlich unbegründet erweisen", unter Hinweis auf Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Graubünden vom 16. Juni 2010 (BR 173.000) sowie Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts vom 14. Dezember 2010 (BR 173.100). Indessen darf diese Beurteilung nicht isoliert betrachtet werden. Vielmehr ist sie ohne Weiteres zusammen mit den vorangehenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu lesen, in denen sich die Vorinstanz eingehend mit der Begründetheit der Beschwerde auseinandersetzt, die darin vorgebrachten Argumente einzeln widerlegt und zum Schluss gelangt, die Vorinstanz habe weder den rechtserheblichen Sachverhalt willkürlich festgestellt noch das Recht unrichtig angewendet. Da sich die Beschwerdeführerin mit diesen Ausführungen unter gehörsrechtlichen Aspekten nicht auseinandersetzt, ist ihre Rüge unzureichend begründet. Im Übrigen wäre sie auch unbegründet, da sich aus der Entscheidbegründung durchaus ergibt, weshalb die Vorinstanz die Beschwerden für offensichtlich unbegründet hielt (siehe auch Erwägung 3.3)
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3.3. Sodann meint sie, die Voraussetzungen für die einzelrichterliche Beurteilung hätten nicht vorgelegen. Sie beruft sich neben Art. 18 Abs. 3 des zitierten Gerichtsorganisationsgesetzes auf Art. 7 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes des Kantons Graubünden zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 16. Juni 2010 (BR 320.100). Beide Bestimmungen sehen einen Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz vor, wenn ein Rechtsmittel "offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet" ist. Die Beschwerdeführerin meint, dies sei nicht der Fall, und wirft dem Einzelrichter eine "gesetzeswidrige Kompetenzattraktion im Sinne einer funktionellen Unzuständigkeit, also eine verfassungsrechtlich relevante, weil willkürliche Missachtung" dieser Bestimmungen vor. Sie verweist in diesem Zusammenhang ferner auf "Art. 9/30 BV".
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Gemäss Art. 4 Abs. 1 ZPO regelt das kantonale Recht die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Gerichte, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Demnach ist in erster Linie im Lichte des anwendbaren kantonalen Rechts zu untersuchen, ob eine gerichtliche Behörde ihre Zuständigkeit in gesetzeskonformer Weise angenommen hat. Die Anwendung der kantonalen Zuständigkeitsbestimmungen prüft das Bundesgericht nur auf Willkür (Art. 9 BV) hin (Urteil 5A_448/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3.2.2 mit Hinweis). Die beschränkte Überprüfungsbefugnis gilt auch, wenn wohl ein Verstoss gegen die Garantie des verfassungsmässigen Richters gemäss Art. 30 Abs. 1 BV gerügt wird, dadurch aber ausschliesslich die unrichtige Auslegung und Anwendung kantonaler Verfahrensvorschriften zur Überprüfung gebracht werden soll (BGE 129 V 335 E. 1.3.2; 110 Ia 106 E. 1).
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Demnach ist die Beschwerde insoweit unzulässig, als darin - unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 312 Abs. 1 ZPO (BGE 143 III 153 E. 4.6) - argumentiert wird, das Rechtsmittel sei nicht offensichtlich unbegründet im Sinne der zitierten kantonalen Zuständigkeitsbestimmungen. Denn dem Bundesgericht kommt keine freie Überprüfung dieser Frage zu.
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Die Beschwerdeführerin belegt aber auch keine willkürliche Anwendung des kantonalen Zuständigkeitsrechts:
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Sie bringt vor, von "offensichtlicher Aussichtslosigkeit" könne "wohl nur dann ausgegangen werden, wenn auch nur eine kurze Entscheidbegründung notwendig ist", was vorliegend (sechs Seiten Erwägungen) nicht der Fall sei. Entgegen der Beschwerdeführerin kann vom Umfang eines Rechtsmittelentscheids gerade bei beschränkter Kognition der Rechtsmittelinstanz nicht ohne Weiteres auf die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels geschlossen werden. Vielmehr hängt dieser aufgrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) massgeblich davon ab, wieviele Rügen mit dem Rechtsmittel erhoben werden, auch wenn sich sämtliche davon als offensichtlich unbegründet erweisen mögen. Im Übrigen kann eine Entscheidbegründung auch deshalb länger ausfallen, weil das Gericht darin im Sinne einer Eventualbegründung aufzeigt, dass das Rechtsmittel sogar dann nicht zum Erfolg führte, wenn der beschwerdeführenden Partei in einem Punkt gefolgt werden könnte. In diesem Sinne kann alleine aus dem Umfang eines Rechtsmittelentscheides nicht abgeleitet werden, dass ein Rechtsmittel nicht offensichtlich unbegründet ist.
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Dass die Beurteilung der Vorinstanz geradezu willkürlich gewesen wäre, vermag die Beschwerdeführerin auch anhand der einzelnen Ausführungen nicht aufzuzeigen, die sie aus dem angefochtenen Entscheid hervorhebt: Sie meint, in Erwägung 3 habe die Vorinstanz "recht detailliert" die These geprüft, wonach das streitgegenständliche Arbeitsverhältnis nicht schon ab dem 1. Januar 2010 bestanden habe. Dabei habe sie beispielsweise eine Annahme des Erstrichters als "nicht offensichtlich unrichtig" bezeichnet, was bedeute, dass die Annahme der Erstinstanz "auch nach Feststellung des Kantonsgerichts" nicht "[w]irklich richtig" gewesen sei. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass sich die Vorinstanz mit dieser Formulierung lediglich den im (kantonalen) Beschwerdeverfahren nach Art. 320 lit. b ZPO geltenden Prüfungsmassstab für Sachverhaltsrügen anwandte. Ohnehin führte die Vorinstanz sogleich in Erwägung 4 aus, der genaue Beginn des Arbeitsverhältnisses habe keinen Einfluss "auf die entscheidende Fragestellung, ob die Kündigungsfrist einen oder zwei Monate hätte betragen sollen". Für die Anwendbarkeit der zweimonatigen Kündigungsfrist spiele es somit keine Rolle, ob das Arbeitsverhältnis bereits im Januar 2010 bestanden habe oder erst ab dem März 2010. Wenn die Vorinstanz an anderer Stelle (Erwägung 4.3) der Beschwerdeführerin in einem Punkt ausdrücklich zustimmt, bedeutet dies nicht, dass die Beschwerden hier einem Erfolg nahe kommen würden, zumal die Vorinstanz (auch) diesen Punkt gerade nicht für entscheidwesentlich hält, wie übrigens die Beschwerdeführerin selber einräumt. Schliesslich meint die Beschwerdeführerin, in Erwägung 6 müsse sich die Vorinstanz bei der Prüfung der Gehörsrüge "mit der problematischen Feststellung 'retten', die Beschwerdeführerin habe sich nicht gegen den Verzicht auf die Befragung der Geschäftsführerin zur Wehr gesetzt", weshalb von stillschweigender Zustimmung ausgegangen werden müsse. Indessen ist nicht erkennbar, weshalb es unhaltbar sein soll, die Beschwerden mit dieser Begründung als offensichtlich unbegründet zu beurteilen.
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Somit verstösst es nicht gegen Art. 9 BV, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangte, die Beschwerden seien offensichtlich unbegründet, und sie in Einzelrichterkompetenz beurteilte. Inwiefern aber die willkürfreie Anwendung der kantonalen Zuständigkeitsbestimmungen gegen Art. 30 Abs. 1 BV verstossen soll, wird in der Beschwerde nicht ausgeführt und ist auch nicht erkennbar, zumal diese Bestimmung keinen Anspruch auf die Beurteilung von Rechtsmitteln durch ein Kollegialgericht vermittelt. Die Beschwerdeführerin weist zwar in einer allgemeinen Anmerkung darauf hin, dass am Kantonsgericht Graubünden Fälle von einem der Vorsitzenden entgegen der Absicht des Gesetzgebers in Einzelrichterkompetenz entschieden würden, um ein Unterliegen im Dreierkollegium zu vermeiden, ohne diesen Vorwurf allerdings zu belegen oder auch nur zu behaupten, dass das gerade hier der Fall gewesen wäre.
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3.4. Schliesslich moniert die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihr nicht vorgängig mitgeteilt, dass über ihre Beschwerden in Einzelrichterkompetenz entschieden werde, wie es das "Gebot der Verfahrensfairness" verlangt hätte. Die Vorinstanz sei auch nicht gemäss Art. 322 Abs. 1 ZPO vorgegangen, sondern habe im Gegenteil Vernehmlassungen eingeholt. Indessen hat die beschwerdeführende Partei keinen verfassungs- oder konventionsrechtlichen Anspruch darauf, bei Spruchreife im kantonalen Beschwerdeverfahren auf den bevorstehenden Verfahrensausgang hingewiesen zu werden, so dass sie ihre Beschwerde gegebenenfalls noch zurückziehen kann.
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Erwägung 4 | |
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (siehe Art. 66 Abs. 1und Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. März 2019
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Kölz
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