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Informationen zum Dokument  BGer 8C_57/2019  Materielle Begründung
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BGer 8C_57/2019 vom 01.04.2019
 
 
8C_57/2019
 
 
Urteil vom 1. April 2019
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
 
Gerichtsschreiber Wüest.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Rückerstattung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Dezember 2018 (UV.2017.00260).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Mit Schadenmeldung vom 4. September 2014 teilte die B.________ GmbH der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) mit, der bei ihr seit dem 1. September 2013 als Geschäftsführer tätige A.________, habe sich am 2. September 2014 beim Sturz von der untersten Sprosse einer Leiter eine Zerrung des linken Fussgelenks zugezogen. Die Suva anerkannte in der Folge ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 5. Oktober 2015 stellte sie die Leistungen per 1. Oktober 2015 wegen Erreichens des Status quo sine ein.
1
Am 12. Januar 2015 meldete die B.________ GmbH einen weiteren Unfall des A.________. Er habe am 23. Dezember 2014 einen Schwächeanfall erlitten und sei auf eine Tischkante gestürzt. Dabei habe er sich eine Rippenfraktur Costa 9 und 10 lateral links zugezogen. Die Suva übernahm hierfür die Kosten der Heilbehandlung.
2
Nachdem über die B.________ GmbH der Konkurs eröffnet worden war, führte die Suva am 4. Dezember 2015 eine Schlussrevision durch. Im weiteren Verlauf zog sie die Akten der Arbeitslosenversicherung bei. Nach weiteren Abklärungen, darunter eine Befragung des A.________ am 5. Januar 2017, stellte die Suva mit Verfügung vom 20. März 2017 fest, es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass A.________ im Zeitpunkt der Unfälle vom 2. September und 23. Dezember 2014 Arbeitnehmer der B.________ GmbH und damit obligatorisch unfallversichert gewesen sei. Die bereits ausgerichteten Leistungen im Betrag von insgesamt Fr. 78'182.95 seien daher zurückzuerstatten. Die dagegen erhobene Einsprache hiess die Suva insoweit gut, als die Heilbehandlungskosten nicht bei A.________, sondern direkt beim Krankenversicherer oder dem Leistungserbringer zurückzufordern seien (Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2017). In Bezug auf die Taggelder (Fr. 62'071.25) wies sie die Einsprache ab.
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B. Mit Entscheid vom 10. Dezember 2018 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde des A.________ ab.
4
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei von der Rückforderung der geleisteten Taggelder von insgesamt Fr. 62'071.25 Umgang zu nehmen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Rückforderungsanspruch verwirkt sei.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
6
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Soweit vorliegend streitig ist, ob der Beschwerdegegner im Zeitpunkt des Unfalls bei der Beschwerdeführerin versichert war, handelt es sich um eine als Vorfrage zu prüfende Voraussetzung des Rückerstattungsanspruchs. Obwohl von der Beurteilung dieser Streitfrage letztlich auch Ansprüche auf Geldleistungen der obligatorischen Unfallversicherung abhängen, kommt die Ausnahmeregelung von Art. 105 Abs. 3 BGG (in Verbindung mit Art. 97 Abs. 2 BGG) hier somit nicht zur Anwendung (vgl. BGE 135 V 412 E. 1.2.2 S. 414; Urteil 8C_473/2018 vom 5. März 2019 E. 2.2). Soweit die Beurteilung von Sachverhaltsfeststellungen abhängt, gilt daher die eingeschränkte Kognition (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 V 130 E. 2.1 S. 132; 135 V 412). Demnach legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Urteil 8C_637/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2 mit Hinweis).
7
2. 
8
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, als es eine Versicherungsdeckung des Beschwerdeführers bezüglich der Unfälle vom 2. September und 23. Dezember 2014 verneinte und die Rückforderung der SUVA über den Betrag von Fr. 62'071.25 schützte.
9
2.2. Die Vorinstanz hat die Grundlagen über den unfallversicherungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff (Art. 1a Abs. 1 UVG) zutreffend wiedergegeben. Dasselbe gilt bezüglich der Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen (Art. 25 Abs. 1 ATSG; vgl. BGE 130 V 380 E. 2.3.1 S. 384, 318 E. 5.2 in fine S. 319, 129 V 110 E. 1.1), der dabei zu berücksichtigenden Verwirkungsfristen (Art. 25 Abs. 2 ATSG; BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525) sowie der Voraussetzungen für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder eine Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 138 V 324 E. 3.3 S. 328). Darauf wird verwiesen.
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2.3. Zu ergänzen ist Folgendes:
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Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versicherungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 43 Abs. 3 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 193 E. 2 S. 195; Urteil 9C_1024/2009 vom 29. März 2010 E. 2.3).
12
3. 
13
3.1. Das kantonale Gericht stellte fest, es bestehe kein schriftlicher Arbeitsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der B.________ GmbH. Aufgrund der engen Verbundenheit des Versicherten und der Arbeitgeberin sei das Missbrauchsrisiko als hoch einzustufen, weshalb dem Nachweis eines tatsächlichen Lohnflusses und dessen Umfanges - analog zur Rechtsprechung des Bundesgerichts im Bereich der Arbeitslosenversicherung - besondere Bedeutung zukomme. Die Vorinstanz wies sodann auf verschiedene Ungereimtheiten hin. So lägen für die Monate Mai bis August 2014 Lohnabrechnungen vor, wobei die angegebene Sozialversicherungsnummer einem anderen Versicherten gehöre. In drei der vier Abrechnungen sei denn auch dieser andere Versicherte als Zahlungsempfänger erwähnt. Weiter seien die in den Lohnabrechnungen angegebenen Nettolöhne zwischen Fr. 5'333.85 und Fr. 6'054.70 nicht auf das Privatkonto des Beschwerdeführers ausbezahlt worden. Auf seinem Konto seien lediglich eine Vergütung von Fr. 1'500.- im Mai 2014 und drei Zahlungen von Fr. 1'600.- im Juni und Juli 2014 verzeichnet. Wofür diese Zahlungen ausgerichtet worden seien, sei nicht bekannt, zumal betragsmässig kein Bezug zu den Löhnen gemäss Lohnabrechnungen herzustellen sei. Soweit der Beschwerdeführer eine Barauszahlung behauptet habe, erscheine dies mit Blick auf die Höhe der Beträge eher ungewöhnlich. Dies würde ausserdem den Lohnabrechnungen widersprechen, in welchen von einer Auszahlung auf ein - wenn auch nicht benanntes - Konto die Rede sei. Insbesondere aber seien keine Quittungen beigebracht worden, ebenso wenig Bank- oder Postbelege, welche nachweisen würden, dass der Beschwerdeführer seinen Nettolohn von jeweils mehr als Fr. 5'000.- auf ein eigenes Konto einbezahlt hätte. Des Weiteren würden der Lohnausweis und die Eintragungen im individuellen Konto (IK) rechtsprechungsgemäss lediglich Indizien für einen tatsächlichen Lohnfluss darstellen. Hinzu komme, dass der im Lohnausweis 2014 aufgeführte Lohn nicht mit dem Eintrag im IK übereinstimme. Insgesamt sei somit der Lohnfluss nicht schlüssig nachgewiesen.
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3.2. Wie die Vorinstanz weiter ausführte, sei auch unklar, welche Arbeiten der Beschwerdeführer in der B.________ GmbH ausgeführt habe. Arbeitsrapporte lägen keine bei den Akten. Neben C.________, der die Büroarbeiten erledigt habe, und dem Beschwerdeführer selbst seien gemäss dessen Angaben zwei weitere Personen beschäftigt worden. Dass der Beschwerdeführer die Namen seiner Arbeitskollegen nicht mehr gekannt habe, sei schlicht nicht glaubhaft, zumal er diese gemäss eigenen Angaben zur Arbeit gebracht, sie instruiert und deren Arbeiten kontrolliert habe. Weiter sei auch nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer nicht an seine wichtigsten Kunden habe erinnern können und stattdessen eine Firma genannt habe, die nie mit der B.________ GmbH zusammengearbeitet habe.
15
3.3. Aufgrund der gesamten Umstände gelangte das kantonale Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer jedenfalls im Zeitpunkt des Unfalls vom 2. September 2014 nicht Arbeitnehmer der B.________ GmbH gewesen sei. Mangels Versicherungsdeckung habe somit kein Anspruch auf Taggeldleistungen bestanden.
16
 
Erwägung 4
 
4.1. Das kantonale Gericht ist in pflichtgemässer und überzeugender Würdigung der Aktenlage zum Schluss gelangt, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der B.________ GmbH kein Anstellungsverhältnis bestanden habe. Es hat viele Ungereimtheiten und Widersprüche aufgezeigt, die der Beschwerdeführer auch anlässlich der Befragung vom 5. Januar 2017 nicht auflösen konnte. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Suva angab, seinen Lohn in bar erhalten zu haben, während er der Arbeitslosenkasse mitteilte, lediglich zwei Drittel des Lohnes in bar bezogen zu haben. Auf den Lohnabrechnungen wird sodann eine Überweisung erwähnt, wobei - wie bereits erwähnt - die Sozialversicherungsnummer einer anderen Person aufgeführt ist. Gemäss IK-Auszug sind lediglich in den Monaten Oktober und Dezember 2014 Einkommen verbucht. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer aber zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Entsprechend bezog er ein Taggeld der Suva. Weshalb im IK ausgerechnet für diese Zeit ein Einkommen verbucht wurde, konnte der Beschwerdeführer nicht erklären. Überhaupt kam er seiner Mitwirkungspflicht nicht genügend nach (vgl. E. 2.3 hiervor). Schliesslich ist auch festzuhalten, dass gemäss Revisionsbericht der Suva vom 4. Dezember 2015 die B.________ GmbH lediglich 14 Monate aktiv gewesen sei, in dieser Zeit "extrem viele Unfälle" angemeldet habe, ohne aber jemals eine Lohnerklärung oder eine Buchführung vorgelegt zu haben.
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4.2. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen vorbringt, lässt diese nicht als offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen. Seine Rügen erschöpfen sich im Wesentlichen in appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid. Diese kann zum Vornherein nicht beachtet werden (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).
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4.2.1. Aus dem behaupteten erwirtschafteten Umsatz der B.________ GmbH kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es mag zwar zutreffen, dass mit dem geltend gemachten Umsatz von Fr. 55'816.35 pro Monat Löhne für vier Mitarbeiter bezahlt werden könnten. Inwiefern damit eine Arbeitnehmereigenschaft des Beschwerdeführers dargetan sein soll, ist aber nicht ersichtlich.
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4.2.2. Ebenfalls nicht stichhaltig ist der Hinweis auf das im Jahr 2014 versteuerte Einkommen. Denn nach Aktenlage kam der Beschwerdeführer (auch) im Steuerveranlagungsverfahren seinen Mitwirkungspflichten nicht genügend nach, weshalb eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen erfolgte. Insoweit kommt der Steuerveranlagung hinsichtlich der Frage der Arbeitnehmereigenschaft keine massgebliche Aussagekraft zu.
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4.2.3. Soweit der Beschwerdeführer bestreitet, dass die auf den Lohnabrechnungen aufgeführte Sozialversicherungsnummer einer anderen Person gehöre, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich in den Akten ein Beleg über eine Abfrage bei der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) findet. Dessen Beweiskraft wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage gestellt.
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4.2.4. Der Beschwerdeführer behauptet weiter, er sei im Zeitpunkt des ersten Unfalls vom 2. September 2014 nicht mehr Gesellschafter der B.________ GmbH gewesen. Vielmehr sei er nur noch Angestellter der Firma gewesen. Ein Lohnverzicht dürfe nicht leichthin angenommen werden. Damit begibt sich der Beschwerdeführer aber in Widerspruch zu seinen Ausführungen anlässlich der Befragung vom 5. Januar 2017, wonach er am 2. September 2014 Eigentümer der B.________ GmbH gewesen sei. Diese Angabe findet auch im Handelsregisterauszug ihre Bestätigung. Danach war der Beschwerdeführer bis 10. September 2014 einziger Gesellschafter (und Geschäftsführer) der B.________ GmbH. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich als Geschäftsführer für das Unternehmen tätig war, ist nach dem Gesagten nicht erstellt.
22
4.2.5. Wenn der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, ein nachgewiesener Lohnfluss sei nicht Voraussetzung für die Versicherungsdeckung, so übersieht er, dass die Vorinstanz seine Arbeitnehmereigenschaft nicht allein deshalb verneinte, weil kein Lohnfluss nachgewiesen war. Vielmehr trug sie auch dem Umstand Rechnung, dass der Beschwerdeführer über seine Tätigkeit kaum oder nur vage Auskunft geben konnte und teilweise nachweislich falsche Angaben machte (vgl. E. 3.2 hiervor).
23
4.3. Ist nach dem Gesagten mit der Vorinstanz die Arbeitnehmereigenschaft des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des ersten Unfalls (2. September 2014) zu verneinen, so kann nichts anderes für den Zeitpunkt des zweiten Unfalls (23. Dezember 2014) gelten, zumal die im IK in den Monaten Oktober und November 2014 verbuchten Einkommen keine Rückschlüsse auf die Arbeitnehmereigenschaft zulassen (vgl. E. 4.1 hiervor). Die vorinstanzichen Feststellungen sind entsprechend zu ergänzen (vgl. E. 1.2 hiervor). Mangels Versicherungsdeckung hätte der Beschwerdeführer somit keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen der Suva gehabt.
24
 
Erwägung 5
 
5.1. Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Dazu bedarf es nach der Rechtsprechung, dass die Bedingungen für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder eine Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) der ursprünglichen Verfügung erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260 mit Hinweisen).
25
5.2. Gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 140 V 521 E. 2 S. 525 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist (BGE 133 V 579 E. 4.1 S. 582) nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung massgebend. Abzustellen ist vielmehr auf jenen Tag, an dem der Versicherungsträger später bei der ihm gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit den Fehler hätte erkennen können ("Wahrnehmung der Unrichtigkeit der Leistungsausrichtung aufgrund eines zusätzlichen Indizes"; BGE 122 V 270 E. 5b/aa S. 276) - oder erkannt hat - und dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben sind (vgl. auch BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525; 139 V 6 E 4.1 S. 8). Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt (Urteil 9C_195/2014 vom 3. September 2014 E. 2.1 in: SVR 2015 IV Nr. 5 S. 10 mit Hinweisen).
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5.3. Verfügt der Versicherungsträger (oder das Durchführungsorgan) über genügende Hinweise auf einen möglichen Rückforderungsanspruch, sind die Unterlagen aber noch unvollständig, hat er die noch erforderlichen Abklärungen innert angemessener Zeit vorzunehmen. Bei Säumnis ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung mit zumutbarem Einsatz ihre unvollständige Kenntnis so zu ergänzen im Stande gewesen wäre, dass der Rückforderungsanspruch hätte geltend gemacht werden können (Urteil 9C_447/2016 vom 1. März 2017 E. 4.2.2 mit Hinweis auf Urteil 9C_999/2009 vom 7. Juni 2010 E. 3.2.2, in: SVR 2011 EL Nr. 7 S. 21).
27
6. 
28
6.1. Die Vorinstanz geht implizit davon aus, dass die Voraussetzungen der prozessualen Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG gegeben sind (vgl. E. 5.3 des angefochtenen Entscheids), was nicht zu beanstanden ist. Erst nachdem die Suva von der Verfügung der Arbeitslosenkasse Kenntnis erhalten hatte, aus der hervorging, dass der Beschwerdeführer einen Lohnfluss nicht habe nachweisen können, tätigte die Suva weitere Abklärungen. Dabei entdeckte sie Tatsachen, die auf eine fehlende Arbeitnehmereigenschaft des Beschwerdeführers und damit auf eine fehlende Versicherungsdeckung schliessen liessen. Dabei handelt es sich um erhebliche neue Tatsachen. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, es liege kein Revisionsgrund vor. Er begründet dies aber allein damit, dass er die Leistungen zu Recht bezogen habe, was nach dem Gesagten (vgl. E. 4.3 hiervor) aber nicht zutrifft. Weiterungen erübrigen sich.
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6.2. Betreffend die einjährige Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG führte das kantonale Gericht aus, Zweifel in Bezug auf das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der B.________ GmbH - und entsprechend an der Versicherungsdeckung - hätten sich aufgrund des Revisionsberichtes vom 4. Dezember 2015 und insbesondere aufgrund der der Suva am 16. Februar 2016 zur Kenntnis gebrachten Akten der Arbeitslosenkasse ergeben. Gleichentags habe die Suva einen IK-Auszug angefordert. Aufgrund des Auszugs vom 2. März 2016 habe sie erfahren, dass im Jahr 2014 einzig in den Monaten Oktober und November 2014 Einkommen der B.________ GmbH verbucht worden seien. Ebenfalls am 16. Februar 2016 habe die Suva dem Beschwerdeführer und C.________ eine Frist bis Mittwoch, 16. März 2016, angesetzt, um Unterlagen zum Arbeitsverhältnis beizubringen. Dabei habe es sich um massgebende Abklärungen gehandelt, zumal die angeforderten Dokumente (u.a. Arbeitsvertrag, Stundenrapporte, Belege über die Lohnzahlungen) grundsätzlich geeignet gewesen wären, das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses nachzuweisen. Da entsprechende Schreiben mit B-Post hätten eingehen können, sei erst am 21. März 2016 klar gewesen, dass keine weiteren Unterlagen zum Nachweis des Arbeitsverhältnisses vorhanden seien. Zu diesem Zeitpunkt habe festgestanden, dass der Beschwerdeführer nicht Arbeitnehmer der B.________ GmbH gewesen sei und die Taggeldleistungen somit zu Unrecht erbracht worden seien.
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6.3. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die einjährige Verwirkungsfrist habe spätestens am 4. Dezember 2015 zu laufen begonnen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Bericht über die Schlussrevision der B.________ GmbH erstellt worden. Ausserdem sei davon auszugehen, dass C.________, wenn er denn das Schreiben vom 16. Februar 2016 überhaupt abgeholt habe, die einverlangten Unterlagen mit Einschreiben oder A-Post Plus geschickt hätte, sodass die Suva spätestens am 17. März 2017 - und nicht erst am 21. März 2017 - in den Besitz weiterer Unterlagen gelangt wäre. Schliesslich habe die Vorinstanz selber festgehalten, dass mit Zustellung der Akten der Arbeitslosenkasse vom 16. Februar 2016 klare Hinweise auf einen Rückforderungsanspruch bestanden hätten. Bei klaren Hinweisen beginne aber die einjährige Verwirkungsfrist zu laufen. Das Schreiben vom 16. Februar 2016 an den Beschwerdeführer und C.________ habe den Beginn des Fristenlaufs nicht verzögert. Auch unter diesem Gesichtspunkt erweise sich die Verfügung vom 20. März 2017 als verspätet.
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6.4. Der Vorinstanz kann darin beigepflichtet werden, dass sich insbesondere aus den Akten der Arbeitslosenkasse, die am 16. Februar 2016 bei der Suva eingegangen sind, Zweifel an der Arbeitnehmereigenschaft des Beschwerdeführers ergaben. Daraus war ersichtlich, dass die Arbeitslosenkasse eine Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers verneinte, da dieser keinen Lohnfluss habe nachweisen können (Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 3. Februar 2016). Damit bestand indessen - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - noch keine hinreichende Kenntnis des Rückforderungsanspruchs. Vielmehr sah sich die Suva zu Recht veranlasst, weitere Abklärungen betreffend die Arbeitnehmereigenschaft des Beschwerdeführers zu tätigen. Am 16. Februar 2016 holte die Suva einen IK-Auszug ein und nahm den Revisionsbericht vom 4. Dezember 2015 zu den Akten. Gleichentags forderte sie den Beschwerdeführer und C.________ dazu auf, bis zum 16. März 2016 weitere Unterlagen (u.a. Arbeitsvertrag, Einsatzrapporte, Lohnabrechnungen, Kopie der BVG-Anmeldung, Nachweis von Aufträgen des Unternehmens) einzureichen. Weder der Beschwerdeführer noch C.________ kamen der Aufforderung zur Beibringung der eingeforderten Dokumente nach. Nach den nicht offensichtlich unrichtigen und damit verbindlichen (vgl. E. 1.2 hiervor) Feststellungen der Vorinstanz hätten die Unterlagen bei einer Sendung via B-Post noch bis am 21. März 2016 (fristgerecht) bei der Suva eingehen können. Frühestens ab diesem Zeitpunkt musste der Suva klar sein, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung nicht nachkommen und keine weiteren Unterlagen einreichen würde, welche das Bestehen der Arbeitnehmereigenschaft hätten nachweisen können. Damit ist es jedenfalls nicht bundesrechtswidrig, wenn das kantonale Gericht den (fristauslösenden) Zeitpunkt der Kenntnis des Rückforderungsanspruches nicht vor dem 21. März 2016 festlegte. Folglich erging die Verfügung vom 20. März 2017, mit der die Suva die bisher ausgerichteten Leistungen zurückforderte, innerhalb der einjährigen Verwirkungsfrist.
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7. Demnach hat es beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden.
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8. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
34
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 1. April 2019
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Wüest
 
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