BGer 9C_515/2018 | |||
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BGer 9C_515/2018 vom 18.04.2019 |
9C_515/2018 |
Urteil vom 18. April 2019 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Parrino,
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Gerichtsschreiber R. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
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vom 18. Juni 2018 (VSBES.2017.12).
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Sachverhalt: | |
A. Die 1960 geborene A.________, Bezügerin einer Viertelsrente der Invalidenversicherung, meldete sich am 25. November 2011 bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2011 sprach ihr die Ausgleichskasse ab 1. November 2011 eine Ergänzungsleistung zu, die in der Folge wiederholt neu festgesetzt wurde, zuletzt am 28. Dezember 2015 für die Zeit ab 1. Januar 2016.
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Im Rahmen einer periodischen Überprüfung verlangte die AHV-Zweigstelle mit Schreiben vom 24. Dezember 2015 u.a. eine schriftliche Bestätigung betreffend Erwerbstätigkeit oder Arbeitsbemühungen von A.________ und ihrem Ehemann seit 2012. Am 20. Januar 2016 antwortete diese, die gesundheitliche Situation habe sich verschlechtert und ihr Ehemann und sie seien beide arbeitsunfähig. Mit Verfügung vom 1. Februar 2016 setzte die Ausgleichskasse die Ergänzungsleistung rückwirkend auf 1. März 2014 neu fest, weil dem Ehemann der Versicherten ab diesem Datum eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen worden war. Gleichzeitig wies die Ausgleichskasse darauf hin, teilinvaliden Personen unter 60 Jahren werde ein hypothetisches Nettoerwerbseinkommen angerechnet. Um dies zu verhindern, müsse eine Anmeldung zur Arbeitsvermittlung beim Arbeitsamt erfolgen. Am 7. April 2016 setzte die Ausgleichskasse die Ergänzungsleistung unter Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens für den Ehemann ab 1. Mai 2016 neu fest. Mit Verfügung vom 11. August 2016 setzte die Ausgleichskasse die Ergänzungsleistung ab 1. August 2016 wiederum neu fest, wogegen A.________ Einsprache erhob. Mit Entscheid vom 13. Dezember 2016 hiess die Ausgleichskasse die Einsprache teilweise gut. Sie rechnete weiterhin ein hypothetisches Erwerbseinkommen von A.________ ab 1. August 2016 an, während sie hypothetische Erwerbseinkünfte des Ehemannes ab 1. Januar 2017 berücksichtigte. Entsprechende Verfügungen wurden am 6. Januar 2017 erlassen.
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B. Die von A.________ gegen den Einspracheentscheid eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 18. Juni 2018 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und des Einspracheentscheids seien ihr über den 31. Juli 2016 hinaus Ergänzungsleistungen von mindestens Fr. 1'065.-, zuzüglich Prämienpauschale für die Krankenversicherung, zu bezahlen.
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Während die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichten, äussert sich das kantonale Gericht zur Sache, ohne einen Antrag zu stellen.
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Mit Eingabe vom 7. Januar 2019 lässt die Versicherte eine Aktennotiz eines Mitarbeiters der Ausgleichskasse vom 25. Januar 2017 einreichen.
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Erwägungen: | |
1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2.
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2.1. Die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG) entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Als Einnahmen angerechnet werden u.a. Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).
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2.2. Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV i.V. mit Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG). Gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV ist jedoch Invaliden unter 60 Jahren als Erwerbseinkommen mindestens anzurechnen: Der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 % (lit. a), der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 % (lit. b) und zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 % (lit. c).
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2.3. Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist daher das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270; 117 V 202 E. 2a/b S. 204 f.). Unter dem Titel des bei der Berechnung der Ergänzungsleistung anrechenbaren Verzichtseinkommens ist grundsätzlich auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers zu berücksichtigen. Dabei ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, Sprachkenntnisse, Ausbildung, bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 S. 14).
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2.4. Die Festsetzung des hypothetischen Einkommens, soweit sie auf der Würdigung konkreter Umstände beruht, stellt eine Tatfrage dar, welche lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel überprüfbar ist. Rechtsfrage ist dagegen, nach welchen Gesichtspunkten die Entscheidung über die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit erfolgt (BGE 141 V 343 E. 3 S. 345; 140 V 267 E. 2.4 S. 270 mit Hinweisen).
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3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz der EL-Berechnung zu Recht hypothetisches Einkommen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes zugrunde gelegt hat.
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3.1. Das kantonale Gericht stellte einleitend fest, das im IV-Verfahren vom Medizinischen Zentrum Römerhof (MZR) erstattete Gutachten vom 16. November 2017 habe eine Zunahme von Gesundheitsschaden und Arbeitsunfähigkeit entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht bestätigt. Invaliditätsfremde Gründe, welche die Beschwerdeführerin daran hinderten, die seitens der Invalidenversicherung ermittelte Resterwerbsfähigkeit zu verwerten, lägen nicht vor. Weder fehlende Berufsbildung, spärliche Sprachkenntnisse noch das Alter von 56 oder 57 Jahren stünden einer Anstellung entgegen. Arbeitsbemühungen habe die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen. Die Erzielung eines Einkommens von Fr. 25'720.- (Fr. 19'290.- plus ein Drittel) erscheine bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 % zumutbar.
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3.2. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, wenn sie angenommen hat, ihr Gesundheitszustand habe sich seit der Verfügung der Invalidenversicherung vom 26. Mai 2003 nicht verschlechtert. Indem sie sich auf das von der Invalidenversicherung im Revisionsverfahren eingeholte Gutachten vom 16. November 2017 stützte, habe sie die Rechtsprechung zum zeitlich massgebenden Sachverhalt missachtet. Als der Einspracheentscheid erging, habe sich das Revisionsverfahren erst am Anfang befunden. Das kantonale Gericht hätte aufgrund der damaligen Aktenlage entscheiden müssen. Es hätte in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes abklären müssen, ob die angeführten Argumente die Vermutungsfolge des Art. 14a ELV umstossen könnten. Die zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids aktuellen Arztberichte hätten eine volle Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Mit seinem Vorgehen habe das kantonale Gericht des Weiteren ihr rechtliches Gehör verletzt. Es hätte ihr die Möglichkeit einräumen müssen, sich zum Gutachten zu äussern. Ferner erwähnt die Beschwerdeführerin die invaliditätsfremden Faktoren, die der Verwertung der verbliebenen Erwerbsfähigkeit entgegen stünden. Eine gesamthafte Würdigung der Faktoren - Abwesenheit vom Arbeitsmarkt während 19 Jahren, ungenügende Deutschkenntnisse und Alter von 57 Jahren - führe zum Schluss, dass die Versicherte keine Stelle mehr finde. Damit verbiete sich auch die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens.
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3.3. Die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf hin, dass invaliditätsfremde Beeinträchtigungen im Bereich der Ergänzungsleistungen im Unterschied zur Invalidenversicherung bei der Beurteilung der Frage, ob die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbarerweise in Betracht fällt, von Bedeutung sind. Wird - insbesondere mit Belegen über erfolglose (qualitativ und quantitativ ausreichende) Stellenbemühungen - der Nachweis erbracht, dass das angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen wegen der persönlichen Situation und der Arbeitsmarktlage nicht erzielt werden kann, muss die EL-Stelle dies anerkennen und auf dessen Anrechnung verzichten (BGE 140 V 267 E. 5.3 S. 275 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur).
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Nach den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen hat die Beschwerdeführerin keinerlei Belege über erfolglose Stellenbewerbungen eingereicht. Ebenso fehlen andere Unterlagen, wie beispielsweise eine Anmeldung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum oder einer temporären Stellenvermittlung, aus denen auf ernsthafte und zielgerichtete Arbeitsbemühungen geschlossen werden müsste. Die behauptete Unverwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit ist unbewiesen geblieben. Dass die Vorinstanz mit Bezug auf Gesundheitsschaden und Arbeitsunfähigkeit auf das polydisziplinäre Gutachten des MZR vom 16. November 2017 abgestellt hat, obwohl der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse bereits am 13. Dezember 2016 ergangen ist, ist nicht zu beanstanden. Die medizinische Situation war vor der Begutachtung nicht ausreichend geklärt worden, und die MZR-Expertise umfasst auch in zeitlicher und materieller Hinsicht den gleichen Sachverhalt, wie er bereits Ende 2016 bestanden hatte. Im Übrigen handelt es sich bei diesen Vorbringen um ein unzulässiges Novum (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die Behauptung der Beschwerdeführerin, das kantonale Gericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, ist sodann unbegründet. Das Gutachten des MZR vom 16. November 2017 wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zugestellt. Am 6. Dezember 2017 äusserte sich dieser ausführlich zur Expertise. Weshalb der Beschwerdeführerin im EL- Verfahren erneut Gelegenheit hätte eingeräumt werden sollen, zum nämlichen Gutachten des MZR Stellung zu nehmen, vermag sie nicht darzutun. Kann sie aber die Vermutung, sie könnte mit der von der Invalidenversicherung festgelegten Resterwerbsfähigkeit von 60 % Einkünfte in der von der Vorinstanz angerechneten Höhe gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV erzielen, nicht umstossen, ist der realistisch erscheinende Betrag von Fr. 19'290.- als Verzichtseinkommen zu berücksichtigen.
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3.4. Die Beschwerdeführerin wendet sich sodann auch dagegen, dass ihrem Ehemann, dessen Gesundheitszustand sich verschlechtert habe, ab 1. Januar 2017 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 12'860.- angerechnet wird; er sei nicht imstande, eine allfällige Restarbeitsfähigkeit zu verwerten. Mit Blick auf sein Alter von 55 Jahren und die gravierenden gesundheitlichen Einschränkungen habe er keine Möglichkeit, eine Anstellung zu finden.
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3.4.1. Der Ehemann der Beschwerdeführerin bezieht aufgrund eines Invaliditätsgrades von 66 % eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung. Laut Feststellungen der Vorinstanz ist die Arbeitsfähigkeit wegen Rückenbeschwerden deutlich reduziert. Körperlich leichte und konsequent wechselbelastende, adaptierte Tätigkeiten seien ihm in einem zeitlichen Rahmen von 4,5 Stunden im Tag an fünf Tagen pro Woche mit einer um 10 bis 20 % verminderten Leistungsfähigkeit zumutbar. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes wurde zwar geltend gemacht, Arztberichte reichte er jedoch nicht ein, und ein formelles Revisionsgesuch bei der Invalidenversicherung stellte der Ehemann nicht. Fest steht hingegen, dass er am 27. November 2015 bei einem Auffahrunfall eine Kontusion der lumbalen Wirbelsäule erlitt und sich am 4. April 2016 einem operativen Eingriff mit Spitalaufenthalt bis 12. April 2016 und konsekutiver voller Arbeitsunfähigkeit bis 11. Mai 2016 unterziehen musste.
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3.4.2. Da die Erwerbsfähigkeit des Ehemannes auch ohne Einbezug der in der zweiten Jahreshälfte 2016 von einem Psychiater diagnostizierten mittelgradigen Depression gesundheitlich massiv eingeschränkt und ein Invaliditätsgrad von 66 % ausgewiesen ist, erscheint es ausgeschlossen, dass er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Stelle findet, an der er das angerechnete Einkommen von Fr. 12'860.- verdienen könnte. Nebst dem Alter (geboren 1962), der fehlenden Berufsbildung und der Abwesenheit vom Arbeitsmarkt seit März 2010 fallen hauptsächlich die Einschränkungen an einem möglichen Arbeitsplatz in zeitlicher Hinsicht und bezüglich der in Betracht fallenden Tätigkeiten ganz erheblich ins Gewicht, was auch die Vorinstanz festhält, das Finden einer entsprechenden Erwerbstätigkeit indessen gleichwohl nicht als aussichtslos betrachtet. Das kantonale Gericht hat die Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit nach den massgebenden Gesichtspunkten geprüft und insoweit kein Bundesrecht verletzt (E. 2.4 hievor). In Würdigung dieser Gesichtspunkte ist die gesetzliche Vermutung, der Ehemann der Beschwerdeführerin wäre imstande, ein Einkommen in angerechneter Höhe zu verdienen, umgestossen. Soweit die Vorinstanz mit Blick auf die genannten Aspekte die Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit des Ehemannes bejaht und ein entsprechendes hypothetisches Einkommen bei der EL-Berechnung berücksichtigt hat, ist der angefochtene Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Es finden sich keinerlei Anhaltspunkte, die für die Verwertbarkeit der geringfügigen Resterwerbsfähigkeit von 34 % sprechen. Hat die Invalidenversicherung einen Invaliditätsgrad von 66 % ermittelt, wobei sie einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt unterstellt und sämtliche invaliditätsfremden Gesichtspunkte ausser Acht gelassen hat, lässt sich nicht erkennen, wie der Ehemann der Beschwerdeführerin unter Einbezug der invaliditätsfremden Aspekte die festgelegten Einkünfte zu erzielen vermöchte, zumal bekannt ist, dass über 50-jährige Personen, die gesundheitlich nicht angeschlagen sind, auf dem Arbeitsmarkt nur mit Mühe eine Stelle finden.
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Die Tatsache, dass keine neuen Arztberichte oder Nachweise von Arbeitsbemühungen aufgelegt wurden, vermag unter den dargelegten Umständen nichts zu ändern.
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4. Die Ausgleichskasse, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird über den EL-Anspruch der Beschwerdeführerin ohne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des Ehemannes neu verfügen.
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5. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Häfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Ausgleichskasse hat der Beschwerdeführerin überdies eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid und der Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2016 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte auferlegt.
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3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'400.- zu entschädigen.
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4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn zurückgewiesen.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 18. April 2019
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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