BGer 8C_87/2019 | |||
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BGer 8C_87/2019 vom 13.06.2019 |
8C_87/2019 |
Urteil vom 13. Juni 2019 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
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Gerichtsschreiber Jancar.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Serge Flury,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung
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(Invalidenrente; Revision; Rückforderung),
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
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vom 11. Dezember 2018 (VBE.2018.181).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. Der 1978 geborene A.________ war seit 8. August 1994 bei der X.________ AG zuerst als Lehrling und danach als Maurer angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert. Am 16. November 2000 stürzte er bei der Arbeit und erlitt eine Distorsion des rechten Kniegelenks sowie Vorderkantenabbrüche der LWK4 und 5. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2004 sprach ihm die Suva ab 1. August 2004 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 20 % zu.
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A.b. Seit 1. August 2008 war der Versicherte Versicherungsberater bei der Versicherung Y.________. Am 20. Januar 2011 leitete die Suva ein Revisionsverfahren ein. In diesem Rahmen gab ihr der Versicherte am 7. April 2011 an, er arbeite bei der Versicherung Y.________. Er reichte den Lohnausweis für das Jahr 2010 ein, wonach er brutto Fr. 48'144.- verdient habe. Am 13. April 2011 teilte ihm die Suva mit, die Rente werde nicht geändert. Am 9. Mai 2014 leitete sie ein weiteres Revisionsverfahren ein. Mit Verfügung vom 20. August 2014 hob sie die Rente ab 1. Januar 2013 auf und forderte vom Versicherten die vom 1. Januar 2013 bis 31. Juli 2014 geleisteten Renten von total Fr. 15'799.45 zurück. Seine Einsprache wies sie mit Entscheid vom 31. Januar 2018 ab.
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B. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 11. Dezember 2018 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei festzustellen, dass er nicht unrechtmässig Leistungen von Fr. 15'799.45 bezogen habe und er nicht verpflichtet sei, diese Summe zurückzuzahlen. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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Die Suva und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf Vernehmlassung.
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Mit Verfügung vom 26. März 2019 hat der Instruktionsrichter der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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Erwägungen: | |
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389).
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Erwägung 2 | |
2.1. Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen betreffend die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 18 Abs. 1 UVG), die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) und die Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132, 133 V 545 E. 6.2 S. 547, 130 V 343 E. 3.5 S. 349) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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2.2. Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Dies gilt auch in Fällen des wegen einer Meldepflichtverletzung erfolgten unrechtmässigen Leistungsbezugs (vgl. Urteil 8C_301/2011 vom 30. Juni 2011 E. 4.2 sowie E. 5 hiernach).
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Erwägung 3 | |
3.1. Streitig ist, ob das kantonale Gericht zu Recht die Aufhebung der Invalidenrente ab 1. Januar 2013 sowie die Rückerstattung von zu viel bezahlten Renten ab 1. Januar 2013 bis 31. Juli 2014 in Höhe von Fr. 15'799.45 bestätigte.
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3.2. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, im Jahre 2012 hätte das im Gesundheitsfall erzielbare Valideneinkommen des Beschwerdeführers gemäss Angaben der X.________ AG vom 4. Juni 2014 Fr. 74'360.- (Fr. 5'720.- x 13) betragen. Im Vergleich mit dem trotz Gesundheitsschadens bei der Versicherung Y.________ im Jahr 2012 erzielten Invalideneinkommen von Fr. 72'936.- resultiere ein Invaliditätsgrad von gerundet 2 %. Im Jahr 2013 habe sein Invalideneinkommen bei der Versicherung Y.________ Fr. 87'658.- betragen und sei damit höher als sein mutmassliches Valideneinkommen im Jahr 2013 von Fr. 75'010.- (Fr. 5'770.- x 13) gewesen. Damit habe sich der ursprünglich festgesetzte Invaliditätsgrad von 20 % um mehr als 5 % und damit erheblich geändert. Weder im Jahr 2012 noch in den nachfolgenden Jahren habe bei einem Invaliditätsgrad von unter 10 % ein Rentenanspruch bestanden. Der Zeitpunkt der revisionsweisen Rentenherabsetzung sei im Bereich der Unfallversicherung nicht gesetzlich geregelt. Ob die gegenüber Art. 17 Abs. 1 ATSG strengere Regelung des Art. 88
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4. Der Beschwerdeführer rügt als Erstes die vorinstanzliche Beurteilung seiner Validenkarriere.
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4.1. Nach der Rechtsprechung ist bei der Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte. Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc. kundgetan worden sein. Im Revisionsverfahren besteht insoweit ein Unterschied zur ursprünglichen Rentenfestsetzung, als der in der Zwischenzeit tatsächlich durchlaufene beruflich-erwerbliche Werdegang als invalide Person bekannt ist. Eine trotz Invalidität erlangte besondere berufliche Qualifizierung erlaubt zwar allenfalls Rückschlüsse auf die mutmassliche Entwicklung, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsschadens bis zum Revisionszeitpunkt gekommen wäre (BGE 139 V 28 E. 3.3.3.2 in fine S. 31; 96 V 29; SVR 2010 UV Nr. 13 S. 51, 8C_550/2009 E. 4.2). Allerdings darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (Urteil 8C_253/2018 vom 19. Februar 2019 E. 5.2.1, zur Publikation vorgesehen; RKUV 2005 Nr. U 554 S. 315, U 340/04).
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Erwägung 4.2 | |
4.2.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die der Suva von der X.________ AG am 4. Juni 2014 gemeldeten Einkommenszahlen seien einzig Mindestverdienste laut Gesamtarbeitsvertrag (GAV) gewesen. Nach dem Unfall vom 16. November 2000 habe er die Arbeit in diesem Betrieb aufgeben müssen. Wäre der Unfall nicht passiert, hätte er seine Tätigkeit im Baugewerbe weitergeführt und sich beruflich weiter entwickelt. Ohne die Lehre wäre er im Jahre 2012 15 Jahre bei der X.________ AG tätig gewesen. Er habe Zusatzausbildungen zum Führen und Bedienen kleiner Baumaschinen sowie zum Führen von Kränen absolviert. Dies sei ein klarer Hinweis darauf, dass er in der folgenden Zeit weiter lohnrelevante Qualifikationen erworben hätte. Er habe dies mit den Unterlagen eines Berufskollegen untermauert und aufgezeigt, dass dieser unter den gleichen Voraussetzungen im Jahre 2017 einen Lohn von Fr. 105'950.- habe erzielen können. Indem die Vorinstanz diese Ausführungen nicht berücksichtigt habe, habe sie den Sachverhalt unrichtig erhoben. Sein Valideneinkommen bei der X.________ AG im angestammten Beruf als Maurer-Baufacharbeiter hätte sich somit mit Weiterbildungen bis zu den Jahren 2012/2013 bis auf Fr. 120'000.- entwickelt.
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4.2.2. Unbestritten ist die vorinstanzliche Feststellung, dass die bereits abgeschlossenen Ausbildungen des Beschwerdeführers (Führen kleiner Baumaschinen sowie von Kränen) in den veranschlagten Valideneinkommen (vgl. E. 3.2 hiervor) enthalten sind. Weiter ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich in den Akten keine konkreten Anhaltspunkte (hierzu siehe vorne E. 4.1) für eine zusätzliche Weiterausbildung oder einen beruflichen Aufstieg des Beschwerdeführers in der Baubranche finden. Solche konkreten Anhaltspunkte macht er auch nicht geltend. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz richtig erkannt, dass der Beschwerdeführer aus den Lohnangaben eines ehemaligen Arbeitskollegen nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
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Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Ermittlung des Valideneinkommens des Versicherten nicht bundesrechtswidrig.
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Erwägung 5 | |
5.1. Der Beschwerdeführer macht weiter im Wesentlichen geltend, im Falle einer Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG sei eine Rentenanpassung bzw. -rückforderung vor dem Verfügungszeitpunkt unzulässig. Die gegenüber Art. 17 Abs. 1 ATSG strengere Regelung des Art. 88
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5.2. Das Bundesgericht hat mit dem zur Publikation vorgesehenen Urteil 8C_253/2018 vom 19. Februar 2019 E. 7.3 betreffend die Revision einer Invalidenrente der Unfallversicherung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG entschieden, dass bei einer Meldepflichtverletzung (Art. 31 Abs. 1 ATSG) die rückwirkende Leistungsanpassung resp. die Rückerstattungspflicht ab dem Zeitpunkt der Verwirklichung des pflichtwidrig nicht gemeldeten Revisionstatbestandes zu erfolgen hat. Der massgebende Zeitpunkt entspricht jenem von Art. 88
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Eine Meldepflichtverletzung setzt ein schuldhaftes Fehlverhalten voraus, wobei bereits leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; Urteil 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 4.2.2).
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Erwägung 6 | |
6.1. Das kantonale Gericht bejahte eine Meldepflichtverletzung des Beschwerdeführers, weil er spätestens Ende 2012 gewusst habe, dass sein Jahresverdienst bei der Versicherung Y.________ von Fr. 72'936.- das der Rentenzusprache zugrunde gelegte Valideneinkommen von Fr. 65'845.- überstiegen habe. Dies habe er der Suva nicht von sich aus gemeldet.
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Erwägung 6.2 | |
6.2.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, ohne den Unfall hätte er in den Jahren 2012/2013 im angestammten Beruf pro Jahr rund Fr. 120'000.- verdient (vgl. bereits E. 4.2 hiervor). Daraus sei zu ersehen, dass angesichts der ursprünglichen Rentenverfügung vom 22. Dezember 2004 auch in den Jahren 2012/2013 ein Verdienstausfall in anspruchsbegründendem Umfang verblieben sei. Es wäre somit keinesfalls zu einer Rentenaufhebung gekommen. Demnach sei ihm ein persönliches Verschulden nicht vorzuwerfen, auch nicht im Rahmen einer leichten Fahrlässigkeit. Er habe somit keine relevante Meldepflichtverletzung begangen.
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Dieser Einwand ist unbehelflich. Denn er ändert nichts an der dem Beschwerdeführer obliegenden Pflicht, Änderungen seiner Einkommensverhältnisse unverzüglich zu melden. Es war gegebenenfalls allein Sache der Suva, darüber zu befinden, ob eine gemeldete Änderung revisionsrelevante Auswirkungen zeitigte (Urteil 8C_127/2013 vom 22. April 2013 E. 4.3.2).
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6.2.2. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, er habe schon im Jahr 2011 darauf hingewiesen, dass er bei der Versicherung Y.________ tätig sei. Auch dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Es trifft zwar zu, dass er der Suva am 7. April 2011 meldete, er arbeite bei der Versicherung Y.________. Er reichte den Lohnausweis für das Jahr 2010 ein, wonach er brutto Fr. 48'144.- verdient habe. Gestützt hierauf beliess es die Suva am 13. April 2011 bei der bisher ausgerichteten Invalidenrente. Wenn der Beschwerdeführer aber bei der Versicherung Y.________ im Jahr 2012 Fr. 72'936.- verdiente, war er verpflichtet, dies der Suva von sich aus zu melden. Indem er dies nicht tat, beging er eine zumindest leicht fahrlässige Meldepflichtverletzung.
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6.3. Nach dem Gesagten ist es nicht bundesrechtswidrig, dass die Vorinstanz die Rentenaufhebung ab 1. Januar 2013 sowie die Rückerstattung von zu viel bezahlten Renten ab 1. Januar 2013 bis 31. Juli 2014 in Höhe von Fr. 15'799.45 bestätigte. Gegen die entsprechende Berechnung bringt der Beschwerdeführer keine Einwände vor, weshalb sich hierzu Weiterungen erübrigen.
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7. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 13. Juni 2019
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Jancar
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