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Informationen zum Dokument  BGer 6B_805/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_805/2019 vom 09.07.2019
 
 
6B_805/2019
 
 
Urteil vom 9. Juli 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.________,
 
2. B.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (fahrlässige schwere Körperverletzung, Nötigung usw.); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
 
des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,
 
vom 23. Mai 2019 (BK 19 111+112).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Am 20. Dezember 2018 erstatteten die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer Autopanne vom 25. Oktober 2018 Strafanzeige gegen einen Mitarbeiter des beigezogenen Pannendienstes wegen Körperverletzung, Sachbeschädigung, Nötigung, Drohung und weiterer Delikte. Die regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nahm die Strafuntersuchung am 13. Februar 2019 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 23. Mai 2019 ab, soweit es darauf eintrat.
 
Die Beschwerdeführer wenden sich an das Bundesgericht.
 
2. Mit der Beschwerde in Strafsachen kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die zusätzlich erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist ausgeschlossen (vgl. Art. 113 BGG).
 
3. Offen bleiben kann, ob die Beschwerdeführer vorliegend unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in der Sache zur Beschwerde legitimiert sind.
 
4. Anfechtungsobjekt des bundesgerichtlichen Verfahrens ist allein der kantonal letztinstanzliche Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG). Von vornherein nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde daher, soweit sich die Beschwerdeführer darin z.B. ausführlich auch zu anderen Verfahren äussern oder inhaltlich die Einstellungsverfügung kritisieren und die Verfahrensführung der Staatsanwaltschaft beanstanden, ohne einen hinreichend konkreten Bezug auf das vorinstanzliche Verfahrensdossier und den angefochtenen Beschluss herzustellen.
 
Das Obergericht hatte im angefochtenen Beschluss ausschliesslich über die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahme zu befinden. Nicht zum Gegenstand des Verfahrens gehören allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche bzw. sonstige Entschädigungen. Auf die entsprechenden Anträge kann aus diesem Grund ebenfalls nicht eingetreten werden.
 
5. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt unter anderem voraus, dass auf die massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und der Anfechtung des Sachverhalts besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176).
 
6. Die Beschwerdeführer zeigen in ihrer Beschwerde nicht auf, inwiefern das Obergericht Recht verletzt haben soll. Die wahllose Anrufung von Konventions-, Verfassungs- und Gesetzesnormen genügt dazu ebenso wenig wie die Schilderung der Sachlage aus subjektiver Sicht oder die blosse Wiederholung der eigenen Standpunkte und das beliebige Stellen von zahlreichen Anträgen. Die Beschwerdeführer rügen insbesondere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs; sie seien nicht vorgeladen sowie befragt und ihre formrichtig und rechtzeitig angebotenen Beweise (wie z.B. eine Befragung des Werkstattleiters als Zeugen, die Offenlegung von E-Mail-Verkehr oder der Mitschnitt eines Telefongesprächs) seien nicht abgenommen worden. Indessen lag es bei der vorliegenden Nichtanhandnahme in der Natur der Sache, dass keine Untersuchung eröffnet wurde. Mit den Erwägungen des Obergerichts im angefochtenen Beschluss setzen sich die Beschwerdeführer gar nicht bzw. allenfalls rudimentär auseinander. Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG). Das ist auch der Fall, soweit die Beschwerdeführer eine "Dauerfehlbesetzung" insbesondere in Bezug auf die vorsitzende Oberrichterin rügen. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern der angefochtene Beschluss gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte.
 
7. Die Beschwerdeführer kritisieren die Höhe der Sicherheitsleistung von Fr. 1'000.-. Inwiefern Art. 383 StPO oder eine andere Norm verletzt sein könnte, sagen die Beschwerdeführer indessen nicht.
 
8. Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Vorbringen in der Beschwerde ausdrücklich äussern müsste, kann darauf mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihre finanzielle Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten zu berücksichtigen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Kosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. Juli 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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