BGer 6B_1/2019 | |||
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BGer 6B_1/2019 vom 09.09.2019 |
6B_1/2019 |
Urteil vom 9. September 2019 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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als präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Rüedi,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiber Moses.
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Verfahrensbeteiligte | |
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Y.________,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Anstiftung zur Schändung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht,
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vom 29. Mai 2018 (460 17 161).
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Sachverhalt: | |
A. Das Strafgericht Basel-Landschaft verurteilte X.________ am 17. Juni 2014 wegen sexueller Handlungen mit Kindern zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten. Vom Vorwurf der Schändung wurde er freigesprochen. Y.________ sprach das Strafgericht vom Vorwurf der Schändung und der sexuellen Handlungen mit Kindern frei. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft bestätigte dieses Urteil auf Berufung der Staatsanwaltschaft und von B.________ am 16. Juni 2015. Das Bundesgericht hob das Urteil des Kantonsgerichts am 18. Juli 2017 auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Urteil 6B_17/2016).
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B. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft fällte am 29. Mai 2018 ein neues Urteil. Es erklärte X.________ zusätzlich der Schändung schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Im Übrigen bestätigte es erneut das erstinstanzliche Urteil.
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C. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft führt Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 29. Mai 2018. Sie beantragt, Y.________ sei der Anstiftung zur Schändung schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Erwägungen: | |
1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 141 IV 305 E. 1.2). Eine entsprechende Rüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4).
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Erwägung 2 | |
2.1. Die Vorinstanz erwägt, dass Y.________ lediglich Sex mit A.________ gewollt habe und sie zur Erreichung dieses Ziels damit einverstanden gewesen sei, dass ihr damaliger Freund X.________ mit einer anderen Frau Sex habe. Was dieser aber konkret getan habe und vor allem mit wem er es getan habe, habe für sie keine Rolle gespielt. Insofern könne hier nicht von einer einvernehmlichen Gesamthandlung ausgegangen werden. Vielmehr sei es der eigenverantwortliche Entscheid von X.________ gewesen, sich über B.________ herzumachen (Urteil, S. 26 f.).
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2.2. Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem, dass die Aufforderung der Beschwerdegegnerin zum Partnertausch entgegen der Auffassung der Vorinstanz als kausal für den Tatentschluss von X.________ zu betrachten sei, sexuelle Handlungen an der widerstandsunfähigen B.________ vorzunehmen. Ohne diese Aufforderung hätte X.________ dies nicht getan. Zudem habe jeder angestiftete Täter trotz der Anstiftung die volle Verantwortung für seine Tat zu tragen, womit das Argument, dass X.________ den Tatentschluss eigenverantwortlich getroffen habe, eine Anstiftung nicht ausschliesse.
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2.3. Indem die Vorinstanz den Tatentschluss von X.________ als "eigenverantwortlich" bezeichnet, bringt sie im Kontext ihrer Erwägung einzig zum Ausdruck, dass dieser aus eigenem Antrieb getroffen und nicht durch die Beschwerdegegnerin motiviert worden sei. Es handelt sich dabei um eine Tatfrage, welche das Bundesgericht nur unter dem eingeschränkten Blickwinkel der Willkür überprüft. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, der vorinstanzlichen Tatsachenfeststellung zu widersprechen, ohne darzulegen, dass und inwiefern diese willkürlich sein soll. Damit weicht sie bei der Rüge, die Beschwerdegegnerin habe sich der Anstiftung zur Schändung schuldig gemacht, in unzulässiger Weise von den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ab. Bereits aus diesem Grund ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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3. Der unterliegenden Staatsanwaltschaft sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, zumal sie nicht zur Vernehmlassung eingeladen worden ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. September 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Jacquemoud-Rossari
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Der Gerichtsschreiber: Moses
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