BGer 6B_176/2019 | |||
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BGer 6B_176/2019 vom 13.09.2019 |
6B_176/2019 |
Urteil vom 13. September 2019 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Bundesrichter Rüedi,
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Gerichtsschreiberin Bianchi.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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2. A.________,
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3. B.________,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Roger Meier,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Kosten und Entschädigungsfolgen,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 12. November 2018 (SB180021).
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Sachverhalt: | |
A. Mit Anklageschrift vom 11. März 2016 warf die Staatsanwaltschaft Zürich See/Oberland X.________ vor, einen Diebstahl innerhalb der Familie begangen zu haben, indem sie Fr. 1 Mio. aus dem Safe ihrer Eltern kurz vor oder nach deren Tod entwendet habe. Mit diesem Betrag habe sie sich zudem der Geldwäscherei schuldig gemacht und ihre Brüder als Miterben betrogen. Einen weiteren Diebstahl innerhalb der Familie habe sie begangen, indem sie ein Bild des Malers W. Kandinsky aus dem Haus der verstorbenen Eltern an sich genommen habe. Diesbezüglich habe sie sich ebenfalls des Betruges schuldig gemacht. Schliesslich warf ihr die Staatsanwaltschaft eine Falschbeurkundung bei einem Erbvertrag vor und beantragte eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten.
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B. Das Bezirksgericht Meilen sprach X.________ am 4. April 2017 des Diebstahls innerhalb der Familie im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 139 Ziff. 4 StGB betreffend des Bildes von W. Kandinsky schuldig und sprach sie von den übrigen Vorwürfen frei. Es verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je Fr. 500.-- unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Es auferlegte ihr die Kosten und Auslagen der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens und verpflichtete sie, B.________ eine Prozesskostenentschädigung von Fr. 63'317.45 zu bezahlen.
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C. X.________, die Staatsanwaltschaft sowie A.________ und B.________ erhoben Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts. Das Obergericht Zürich bestätigte am 12. November 2018 den Schuldspruch von X.________ wegen Diebstahls innerhalb der Familie im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 139 Ziff. 4 StGB betreffend das Bild von W. Kandinsky und bestätigte die Freisprüche betreffend die übrigen Vorwürfe. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegte es zu einem Viertel X.________ und nahm sie zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse. Die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegte es zu 5/10 X.________, zu 4/10 B.________ und zu 1/10 A.________ (Dispositiv-Ziff. 10).
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Für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren sprach es X.________ eine reduzierte Prozesskostenentschädigung von Fr. 50'592.20 aus der Gerichtskasse zu und verpflichtete sie, B.________ eine reduzierte Prozesskostenentschädigung von Fr. 20'359.25 zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 11 und 12). Für das Berufungsverfahren sprach es keine Prozesskostenentschädigungen zu (Dispositiv-Ziff. 13).
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D. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, die Dispositiv-Ziffern 10 - 13 des Urteils des Obergerichts seien aufzuheben, die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens seien ihr zu 2/10, dem Kanton zu 1/10, A.________ zu 6/10 und B.________ zu 1/10 aufzuerlegen und ihr sei eine angemessene Parteientschädigung zulasten von A.________ und B.________ zuzusprechen. Eventualiter beantragt sie, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Schliesslich stellt X.________ ein Gesuch um aufschiebende Wirkung, welches der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts mit Verfügung vom 6. Februar 2019 abwies.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerdeführerin beantragt eine Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 12 des angefochtenen Urteils betreffend die Kostenverteilung und Parteientschädigung für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren, stellt diesbezüglich jedoch weder einen reformatorischen Antrag noch äussert sie sich in ihrer Beschwerde zu diesem Punkt. Die von ihr mit vorliegender Beschwerde geltend gemachten Rechtsverletzungen betreffen die Kostenverteilung und Parteientschädigung im Berufungsverfahren. Auf die beantragte Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 12 ist nicht einzutreten (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG; BGE 137 II 313 E. 1.3; 136 V 131 E. 1.2; je mit Hinweisen).
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Erwägung 2 | |
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 428 Abs. 1 und Art. 436 StPO. Die Vorinstanz habe ihr die Hälfte der Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt, obwohl der von der Privatklägerschaft angefochtene Freispruch durch das vorinstanzliche Urteil bestätigt und auch ihre weiteren Anträge gutgeheissen worden seien. Zudem bringt sie vor, sie habe im Berufungsverfahren gegenüber der Privatklägerschaft in wesentlichen Punkten des Schuldspruchs und gegenüber der Staatsanwaltschaft zumindest in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen substanziell obsiegt.
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2.2. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 erster Satz StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Wenn eine Partei in einem Punkt obsiegt, im anderen unterliegt, so ist für die Bemessung des auf sie entfallenden Kostenanteils von entscheidender Bedeutung, welchen Arbeitsaufwand die Beurteilung der einzelnen Punkte notwendig machte (Urteile 6B_248/2019 vom 29. März 2019 E. 1.1; 6B_369/2018 vom 7. Februar 2019 E. 4.1, nicht publiziert in BGE 145 IV 90; je mit Hinweis).
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Die beschuldigte Person hat im Berufungsverfahren gemäss Art. 436 Abs. 2 StPO auch Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn sie in einem Nebenpunkt obsiegt. Gleiches gilt unter dem Vorbehalt von Art. 428 Abs. 2 StPO grundsätzlich für die Kostenauflage nach Art. 428 Abs. 1 StPO (Urteile 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2; 6B_646/2012 vom 12. April 2013 E. 3.4 mit Hinweis).
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Innerhalb der rechtlichen Grundsätze liegt die Kostenverteilung im sachrichterlichen Ermessen. Da das Sachgericht am besten in der Lage ist, die Angemessenheit zu beurteilen, auferlegt sich das Bundesgericht eine gewisse Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn das Sachgericht den ihm zustehenden weiten Ermessensspielraum überschritten hat (Urteile 6B_248/2019 vom 29. März 2019 E. 1.1; 6B_472/2018 vom 22. August 2018 E. 1.2; je mit Hinweisen).
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2.3. Die Vorinstanz erwägt, sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegner 2 und 3 seien im Berufungsverfahren vollumfänglich unterlegen. Daher seien die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens der Beschwerdeführerin zu 5/10, dem Beschwerdegegner 3 zu 4/10 und dem Beschwerdegegner 2 zu 1/10 aufzuerlegen. Mit der gleichen Begründung verweigert die Vorinstanz die Parteientschädigung.
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2.4. Während die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegner 2 und 3 im Berufungsverfahren mit ihren Anträgen im Hauptpunkt - der Schuldfrage - unterlagen, obsiegte die Beschwerdeführerin bezüglich der Kostenauflage für das Untersuchungsverfahren und das erstinstanzliche Verfahren.
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Die Beschwerdeführerin ist insofern entgegen der Erwägung der Vorinstanz im Berufungsverfahren nicht vollumfänglich unterlegen. Der auf sie entfallende Kostenanteil ist nach dem für die Beurteilung der einzelnen Punkte erforderlichen Arbeitsaufwand zu bemessen. Vorliegend ist der für die Begründung des Kostenpunktes erforderliche Arbeitsaufwand (vgl. angefochtenes Urteil S. 42 - 48) im Verhältnis zur Beurteilung des Schuld- und Freispruchs (vgl. angefochtenes Urteil S. 11 - 41) indes als derart gering einzuschätzen, dass er für die Kostenverteilung nicht als massgeblich erachtet werden kann. Eine Anpassung der Kostenverteilung und Parteientschädigung für das Berufungsverfahren erübrigt sich.
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3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin wird ausgangsgemäss kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. September 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Bianchi
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