BGer 6B_872/2019 | |||
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BGer 6B_872/2019 vom 17.09.2019 |
6B_872/2019 |
Urteil vom 17. September 2019 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiber Held.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
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des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 5. Juli 2019
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(SK 19 148).
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Erwägungen: | |
1. Der Beschwerdeführer verbüsst momentan eine vierjährige Freiheitsstrafe wegen Raubes. Die Vollzugsbehörden lehnten seinen Antrag auf bedingte Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe am 11. Januar 2019 ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies die Vorinstanz am 5. Juli 2019 ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-.
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Der Beschwerdeführer gelangt ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und ihm sei die bedingte Entlassung zu gewähren.
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2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
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3. Die Eingabe genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht ansatzweise auseinander. Seine Ausführungen erschöpfen sich in allgemeiner Kritik am schweizerischen Justiz- und Vollzugssystem.
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4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. September 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Held
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