BGer 8C_434/2019 | |||
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BGer 8C_434/2019 vom 08.10.2019 |
8C_434/2019 |
Urteil vom 8. Oktober 2019 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
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Gerichtsschreiberin Schüpfer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Neuanmeldung; Revisionsgrund),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. Mai 2019 (VBE.2018.700).
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Sachverhalt: | |
A.
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A.a. Der Postangestellte A.________ meldete sich am 19. Dezember 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt Aargau, IV-Stelle, erhob in der Folge den Sachverhalt unter anderem durch Einholung eines interdisziplinären Gutachtens der Medas Oberaargau vom 8. September 2008. Gestützt darauf verneinte sie bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 27 % den Anspruch auf eine Rente (Verfügung vom 11. Februar 2009). Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 3. März 2010 rechtskräftig ab.
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Auf eine weitere Anmeldung vom 4. Juli 2012 trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Februar 2013 nicht ein.
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A.b. Am 30. März 2016 meldete sich A.________ wegen multipler Schmerzen und psychischer Probleme wiederum zur beruflichen Integration oder zum Bezug einer Rente an. Die IV-Stelle liess den Versicherten bei der Swiss Medical Assessment- and Business-Center AG (nachfolgend SMAB) polydisziplinär untersuchen. Das Gutachten datiert vom 20. Dezember 2017. Mit Verfügung vom 12. Juli 2018 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente erneut.
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B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 15. Mai 2019 ab, soweit es darauf eintrat.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, es sei ihm in Aufhebung des kantonalen Entscheides eine ganze Rente auszurichten. Eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz oder die Verwaltung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wird um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
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Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.
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Erwägungen: | |
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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Nach Art. 106 Abs. 2 BGG prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten (...) nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4 S. 5; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Sie gelangt auch dort zur Anwendung, wo die beschwerdeführende Partei eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung rügt (vgl. BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S. 96; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255; Urteil 2C_1106/2018 vom 4. Januar 2019 E. 2.2).
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Erwägung 2 | |
2.1. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer zunächst, es sei für ihn nicht ersichtlich, ob die Verfügung vom 12. Juli 2018 unterzeichnende Mitarbeiterin der IV-Stelle dazu überhaupt berechtigt gewesen sei. Dies verletze Art. 29 der Bundesverfassung, weshalb die Verfügung aufgehoben werden müsse.
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2.2. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf verwiesen, dass das Bundesrecht in Bezug auf sozialversicherungsrechtliche Verfügungen keine generelle Unterschriftspflicht verlangt und sich ein entsprechendes Erfordernis nicht aus dem Grundsatz der Schriftlichkeit (Art. 49 Abs. 1 ATSG) ergibt (Urteil 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 5.2; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 48 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 105 V 248 und BGE 112 V 87; URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 2169 mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall weist die beanstandete Verfügung die Unterschrift einer Sachbearbeiterin der IV-Stelle aus, womit es von vornherein an einem Eröffnungsmangel fehlt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz festgehalten, dass die Verfügung aufgrund des darin verwendeten Briefkopfs und der weiteren Angaben von der Beschwerdegegnerin stammte, woraus auf eine rechtliche Aussenwirkung zu schliessen sei, selbst wenn es an der Zeichnungsbefugnis der Sachbearbeiterin fehlen würde. Dass sie damit in tatsächlicher Hinsicht offensichtlich unrichtige Feststellungen getroffen hätte, ist nicht dargetan. Im Übrigen spricht für die Richtigkeit der vorinstanzlichen Feststellung nicht zuletzt der Umstand, dass der Name der besagten Sachbearbeiterin auch an anderer Stelle in den Akten aufscheint. Damit ist jedenfalls von einer Kompetenzanmassung durch eine verwaltungsexterne Person mit Nichtigkeitsfolge nicht auszugehen. Davon abgesehen lässt sich nicht ersehen, inwiefern die Vorinstanz mit ihren Folgerungen, einschliesslich ihres ebenfalls erfolgten Hinweises auf eine Heilung eines allfälligen Mangels im Rahmen des kantonalen Beschwerdeverfahrens, Bundesrecht verletzt haben könnte. Dabei fehlt es hinsichtlich des als verletzt gerügten Art. 29 BV bereits an einer ausreichenden Begründung der Beschwerde (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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Erwägung 3 | |
3.1. In materieller Hinsicht streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die verfügte Abweisung des Antrags auf Rentenleistungen bestätigte.
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3.2. Die Neuanmeldung wird - wie auch das Gesuch um Leistungsrevision - nur materiell geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV; BGE 141 V 585 E. 5.3 S. 588 f., 134 V 131 E. 3 S. 132, 130 V 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Gelingt ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Ist die anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11; SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121, 8C_746/2013 E. 2); sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so lehnt sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen (vgl. Urteil 8C_467/2019 vom 3. September 2019 E. 3.2)
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4.
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Erwägung 4.1 | |
4.1.1. In medizinischer Hinsicht hat das kantonale Gericht zunächst erwogen, als massgebender Vergleichszeitpunkt gelte die Abweisungsverfügung vom 11. Februar 2009, welche im Wesentlichen auf dem polydisziplinären Gutachten der Medas Oberaargau vom 8. September 2008 beruhe. Damals seien eine leichte depressive Episode, ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom und eine multilokuläre Schmerzsymptomatik festgestellt worden, wobei der Versicherte in einer körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeit mit einer frei zu wählenden wechselnden Arbeitsposition zu 80 % arbeitsfähig gewesen sei.
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4.1.2. Weiter hat die Vorinstanz nach Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere gestützt auf das als beweiswertig qualifizierte SMAB-Gutachten vom 20. Dezember 2017 für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, eine massgebliche Veränderung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit sei verglichen mit der Situation zum Zeitpunkt der Verfügung vom 11. Februar 2009 nicht eingetreten. Damit verneinte die Vorinstanz die hiervor dargelegte Voraussetzung einer revisionsrechtlich bedeutsamen Veränderung (vgl. E. 3.2), wie sie auch im Verfahren der Neuanmeldung gilt.
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4.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag weder offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen noch eine Verletzung von Bundesrecht zu begründen. Auf ein im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten ist rechtsprechungsgemäss abzustellen, wenn nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Solche werden vom Versicherten nicht dargetan. Die Tatsache, dass die IV-Stelle auf seine Neuanmeldung eingetreten ist, da sie eine Veränderung des Gesundheitszustandes als glaubhaft erachtete, bedeutet noch nicht, dass eine solche nach weiterer Untersuchung auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen wird. Die Beschwerdegegnerin ist ihrer Abklärungspflicht nachgekommen, indem sie ein Gutachten über den aktuellen Gesundheitszustand und die eventuellen Veränderungen mit Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit seit der letzten rechtskräftigen Abweisung des Rentenbegehrens in Auftrag gab. Voraussetzung für eine eingehendere Prüfung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wäre gewesen, dass eine revisionsrechtlich bedeutsame Veränderung vorgelegen hätte. Dies war aber nach den tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts nicht der Fall. Dieses hat sich eingehend mit den schon vorinstanzlich vorgebrachten Rügen gegen das Gutachten der SMAB auseinandergesetzt und festgehalten, dass eine lediglich unterschiedliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, das heisst der Auswirkungen eines im Grunde gleich gebliebenen Gesundheitszustandes, keinen Revisiongrund darstellt. Entsprechend hat die Vorinstanz auch zu Recht auf die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens verzichtet, spielt es doch keine Rolle, ob ein rechtskräftig beurteilter, unveränderter Sachverhalt nach einer neuen Rechtsprechung rechtlich anders eingeordnet würde. Die Rechtsprechungsänderung stellt für sich allein keinen Neuanmeldungs- oder Revisionsgrund dar (BGE 141 V 585 E. 5.3 S. 588 f.).
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4.3. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, von der Verbindlichkeit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung abzurücken (E. 1). Bei diesem Ergebnis zielen die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere. Sie stellen über weite Strecken einzig eine von der Vorinstanz abweichende Beweiswürdigung dar, was zur Begründung offensichtlicher Unrichtigkeit nicht genügt. Das kantonale Gericht durfte daher auf zusätzliche Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung verzichten (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen; 124 V 90 E. 4b S. 94). Dieses Vorgehen verletzt den Untersuchungsgrundsatz nicht (Art. 61 lit. c ATSG).
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5. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind demnach die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Pensionskasse Post, Bern, schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 8. Oktober 2019
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer
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