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Informationen zum Dokument  BGer 1C_570/2019  Materielle Begründung
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BGer 1C_570/2019 vom 13.11.2019
 
 
1C_570/2019
 
 
Urteil vom 13. November 2019
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Umwelt des Kantons Thurgau, Bahnhofstrasse 55, 8510 Frauenfeld,
 
Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, Verwaltungsgebäude, Promenade, 8510 Frauenfeld.
 
Gegenstand
 
Beanstandung baulicher Gewässerschutz,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 31. Juli 2019 (VG.2019.48/E).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Am 6. Dezember 2018 untersagte das Amt für Umwelt des Kantons Thurgau (AfU) A.________, auf seiner Parzelle Nr. xxx, GB U.________, bauliche Eingriffe zu tätigen oder Abfälle abzulagern und setzte ihm eine Frist von drei Monaten an für die Beseitigung und Entsorgung bereits verbauter Abfälle. Auf den von A.________ dagegen erhobenen Rekurs trat das Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau (DBU) am 28. Februar 2019 wegen Verspätung nicht ein. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schützte diesen Departementsentscheid am 31. Juli 2019.
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B. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2019 ficht A.________ dieses Urteil des Verwaltungsgerichts an mit dem Antrag, es für nichtig zu erklären.
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C. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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Erwägungen:
 
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
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2. Thema des angefochtenen Urteils war einzig die Frage, ob A.________ die Verfügung des AfU rechtzeitig beim DBU angefochten hatte oder nicht. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer nicht, sondern behauptet bloss, der angefochtene Entscheid sei nichtig. Eine Begründung dafür liefert er hingegen nicht, und es ist auch kein Grund ersichtlich, aus dem das Verwaltungsgerichtsurteil nichtig sein könnte. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten, und zwar, weil der Mangel offensichtlich ist, im vereinfachten Verfahren. Dieser Mangel liesse sich im Übrigen auch durch die Beigabe eines Rechtsbeistands, wie sie der Beschwerdeführer sinngemäss beantragt, nicht beheben, da er die Beschwerde erst gegen das Ende der Rechtsmittelfrist einreichte und diese in der Zwischenzeit abgelaufen ist. Auf die Auferlegung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.
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 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Umwelt des Kantons Thurgau, dem Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. November 2019
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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