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Informationen zum Dokument  BGer 8C_633/2019  Materielle Begründung
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BGer 8C_633/2019 vom 27.11.2019
 
8C_633/2019
 
 
Urteil vom 27. November 2019
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wirthlin, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Mägerle,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Stadt Winterthur,
 
Pionierstrasse 7, 8400 Winterthur,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Öffentliches Personalrecht,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 17. Juli 2019 (VB.2018.00589).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 20. September 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Juli 2019,
1
in die Verfügung vom 11. Oktober 2019, mit welcher das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen und dieser zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert wurde,
2
in die Verfügung vom 7. November 2019, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 18. November 2019 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
3
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
4
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
5
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Winterthur schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 27. November 2019
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Wirthlin
 
Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold
 
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