BGer 9C_676/2019 | |||
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BGer 9C_676/2019 vom 27.11.2019 |
9C_676/2019 |
Urteil vom 27. November 2019 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiberin Stanger.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. September 2019 (200 19 642+643 IV).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des A.________ vom 10. Oktober 2019 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 6. September 2019 betreffend die (prozessuale) Revision der Verfügung der IV-Stelle Bern vom 5. Januar 2017 sowie die "Rechtsverweigerungen vom 15. und 22. August 2019" und "ungerechtfertigte Rechtsverzögerung",
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in Erwägung, | |
dass - mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens - offen bleiben kann, ob der angefochtene Entscheid ein Endentscheid nach Art. 90 BGG oder ein Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG ist, und auch nicht näher geprüft werden muss, ob die Beschwerde zulässig ist, soweit darin die einstweilige Sistierung des Verfahrens beantragt und unter bestimmten Bedingungen deren Rückzug in Aussicht gestellt wird (vgl. Urteil 2C_344/2008 vom 26. März 2009 E. 2.3.3),
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dass der Beschwerdeführer nicht substanziiert darzutun vermag, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie in Anwendung des einschlägigen kantonalen Rechts keinen Schriftenwechsel durchführte (vgl. Art. 61 Ingress ATSG und Art. 106 Abs. 2 BGG),
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dass die Vorinstanz in Erwägung 9 des angefochtenen Entscheids die Gründe dargelegt hat, weshalb der Sistierungsantrag abzuweisen ist, wozu sich der Beschwerdeführer nicht äussert, womit es sein Bewenden hat (Art. 42 Abs. 2 BGG),
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dass nicht ersichtlich ist, inwiefern dem Versicherten aus dem Umstand ein Nachteil erwachsen ist, dass die Abweisung des Sistierungsantrags nicht (auch) im Dispositiv festgehalten wurde,
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dass ebenfalls nicht ersichtlich ist, inwiefern die "neuen Gutachterfragen" gemäss dem IV-Rundschreiben Nr. 371 vom 3. Januar 2018 mit der "Gutachterstelle und den Gutachtern" in einem Zusammenhang stehen sollen, weshalb auf die diesbezüglichen Vorbringen des Versicherten nicht weiter einzugehen ist,
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dass, soweit der Beschwerdeführer der IV-Stelle eine Rechtsverweigerung vorwirft, er sich nicht mit der vorinstanzlichen Erwägung auseinandersetzt, wonach "von einer Rechtsverweigerung namentlich mit Bezug auf die Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 23. Juli sowie vom 15. und 22. August 2019" keine Rede sein könne, zumal die von der IV-Stelle gewährte Frist von insgesamt rund sechs Wochen zur Einreichung allfälliger triftiger personenbezogener Einwendungen (einzig) gegen den neu bezeichneten Sachverständigen völlig ausreichend sei,
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dass ebenso die Abweisung der Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht zu beanstanden und die diesbezügliche Rüge der offensichtlich unvollständigen Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz (Art. 97 Abs. 1 BGG) unbegründet ist, zumal gemäss den Vorbringen des Versicherten die lange Verfahrensdauer nicht allein der Beschwerdegegnerin, sondern allen Beteiligten (Verwaltungsgericht, Anwälte, Rechtsschutzversicherung) anzulasten sei, woran die "Probleme (...) mit dem Sozialamt" nichts ändern,
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dass in Bezug auf die Vorbringen in der Beschwerde betreffend die Auseinandersetzung mit der Rechtsschutzversicherung auf das im Urteil 9C_128/2019 vom 18. März 2019 E. 5 Gesagte verwiesen werden kann,
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dass die Beschwerde, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet ist (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG),
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dass mit dem Entscheid in der Sache die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos ist,
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dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
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dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege somit gegenstandslos ist,
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erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 27. November 2019
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Stanger
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