BGer 5D_221/2019 | |||
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BGer 5D_221/2019 vom 11.12.2019 |
5D_221/2019 |
Urteil vom 11. Dezember 2019 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Thommen,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Kostenvorschuss (Einsprache gegen Arrestbefehl),
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Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 6. November 2019 (ZK 19 556 KUN).
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Erwägungen: | |
1. Mit Entscheid vom 9. Oktober 2019 wies das Regionalgericht Bern-Mittelland eine Arresteinsprache der Beschwerdeführerin ab, soweit es darauf eintrat. Der Arrestbefehl vom 6. Mai 2019 wurde bestätigt.
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Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Verfügung vom 6. November 2019 setzte das Obergericht der Beschwerdeführerin eine Nachfrist von vier Tagen ab Zustellung der Verfügung zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.-- an.
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Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2019 (Postaufgabe) subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben.
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2. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde nicht eigenhändig unterschrieben, da sie sich in Liberia aufhalte. Unterzeichnet hat die Beschwerde C.________ (offenbar ihr Ehemann), der als ihr Vertreter auftritt. Ebenfalls als Vertreter wird ihr Sohn D.________ bezeichnet, der die Beschwerde jedoch nicht unterschrieben hat. Weder er noch C.________ können die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren vor Bundesgericht vertreten. Zur Vertretung zugelassen sind einzig Anwältinnen und Anwälte im Sinne von Art. 40 Abs. 1 BGG. Auf eine Rückweisung zur Verbesserung (eigenhändige Unterzeichnung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin; Art. 42 Abs. 5 BGG) kann angesichts des Ausgangs des Verfahrens verzichtet werden.
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3. Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen den Arrest. Insbesondere macht sie geltend, das verarrestierte Konto sei ein Zahlungskonto für ihre Altersrente und sie sei auf das Geld angewiesen. Der Arrest ist jedoch nicht Thema der angefochtenen Verfügung, in der es einzig um den Gerichtskostenvorschuss geht.
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Die Beschwerdeführerin bittet sodann um Erlass der Gerichtskosten und sie macht geltend, aufgrund des Arrests habe sie kein Geld zur Bezahlung der Prozesskosten. Die angefochtene Verfügung äussert sich nicht zu ihren finanziellen Verhältnissen. Vor Bundesgericht schildert die Beschwerdeführerin diesbezüglich bloss den Sachverhalt aus eigener Sicht. Dies genügt den strengen Rügeanforderungen der Verfassungsbeschwerde (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG) ebenso wenig wie der - sich in erster Linie auf die Arrestlegung beziehende - Vorwurf der Verletzung von Art. 10 Abs. 2 und Art. 12 BV. Insbesondere macht sie nicht geltend, dass sie das Obergericht aufgrund ihrer finanziellen Lage um unentgeltliche Rechtspflege ersucht hätte. Der angefochtenen Verfügung lässt sich nichts Derartiges entnehmen. Sie bringt auch nicht vor, dass das Obergericht ein entsprechendes Gesuch übergangen hätte. Weshalb bei dieser Ausgangslage die Einforderung eines Gerichtskostenvorschusses verfassungswidrig sein soll, legt sie nicht in rechtsgenüglicher Weise dar.
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Die Beschwerde ist damit offensichtlich mangelhaft begründet. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4. Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Dezember 2019
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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