BGer 2C_34/2020 | |||
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BGer 2C_34/2020 vom 15.01.2020 |
2C_34/2020 |
Urteil vom 15. Januar 2020 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Businger.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 4. Dezember 2019 (VB.2019.00462).
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. A.________ (geboren 1959) ist kosovarische Staatsangehörige. Sie reiste am 17. Februar 1999 zusammen mit ihren drei Kindern in die Schweiz ein und nahm bei ihrem bereits früher eingereisten kosovarischen Ehemann Wohnsitz. Die Familie ersuchte erfolglos um Asyl, wurde allerdings am 4. August 2006 vorläufig aufgenommen. Die drei inzwischen volljährigen Kinder verfügen über das Schweizer Bürgerrecht. Nachdem bereits ein früheres Bewilligungsgesuch abschlägig behandelt worden war, wies das Migrationsamt des Kantons Zürich am 14. März 2019 ein weiteres Gesuch der Eheleute um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab. Die dagegen von A.________ erhobenen Rechtsmittel wiesen die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 18. Juni 2019 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 4. Dezember 2019 ab.
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1.2. Mit Beschwerde vom 13. Januar 2020 beantragt A.________ dem Bundesgericht, es sei ihr die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Das Bundesgericht hat keine Instruktionsmassnahmen verfügt.
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Erwägung 2 | |
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Streitgegenstand im vorinstanzlichen Verfahren war die Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (SR 142.20) und damit einer Ermessensbewilligung (vgl. E. 1.2 des angefochtenen Urteils). Aus der Beschwerde geht weder hervor noch ist ersichtlich, inwieweit die Beschwerdeführerin einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besitzen könnte. Ein Anspruch nach Art. 8 EMRK fällt bereits deshalb ausser Betracht, weil keine aufenthaltsbeendende Massnahme zur Diskussion steht und Art. 8 EMRK keinen Anspruch auf eine bestimmte Bewilligungsart verleiht (BGE 126 II 335 E. 3a S. 342). Folglich ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen.
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2.2. Als Rechtsmittel kommt allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in Betracht (Art. 113 ff. BGG). Damit kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 115 lit. b BGG). Da kein Bewilligungsanspruch besteht, ist die Beschwerdeführerin durch die Verweigerung nicht in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen, sodass sie hinsichtlich der Bewilligungsfrage nicht zur Verfassungsbeschwerde legitimiert ist (BGE 133 I 185 E. 3 ff. S. 190 ff.). Trotz fehlender Legitimation in der Sache selbst ist sie allerdings zur Rüge berechtigt, ihr zustehende Verfahrensgarantien seien verletzt worden. Nicht zu hören sind dabei aber Vorbringen, die im Ergebnis auf die Überprüfung des Sachentscheids abzielen, wie die Behauptung, dass die Begründung des angefochtenen Entscheids unvollständig oder zu wenig differenziert ausgefallen sei oder sich nicht mit sämtlichen Argumenten auseinandersetze oder dass die Parteivorbringen willkürlich gewürdigt worden seien; ebenso wenig ist der Vorwurf zu hören, der Sachverhalt sei unvollständig oder sonst wie willkürlich festgestellt worden (BGE 137 II 305 E. 2 S. 308). Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs insofern, als das Verwaltungsgericht gewisse für sie sprechende Umstände nicht in Betracht gezogen habe. Diese Rüge zielt auf die Überprüfung des Sachentscheids ab und ist nicht zu hören. Auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht zulässig.
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2.3. Die Beschwerde erweist sich sowohl als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wie auch als subsidiäre Verfassungsbeschwerde als offensichtlich unzulässig. Darauf ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
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3. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Januar 2020
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Businger
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