BGer 6B_1380/2019 | |||
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BGer 6B_1380/2019 vom 22.01.2020 |
6B_1380/2019 |
Urteil vom 22. Januar 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft See/Oberland,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Nötigung), Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
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des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
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vom 25. November 2019 (UE190280-O/U/PFE).
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Nach einer Strafanzeige wegen Nötigung nahm die Staatsanwaltschaft See/Oberland eine Strafuntersuchung am 16. September 2019 nicht an die Hand. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Verfügung vom 27. September 2019 wurde dem Beschwerdeführer aufgegeben, innert 30 Tagen eine Prozesskaution von Fr. 1'500.-- zu leisten, unter der Androhung, dass sonst nicht auf das Rechtsmittel eingetreten werde. Am 19. Oktober 2019 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück, weshalb das Verfahren mit Beschluss vom 25. November 2019 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben wurde. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wurde dem Beschwerdeführer auferlegt.
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Der Beschwerdeführer gelangt an das Bundesgericht. Er bezieht sich in seiner Beschwerde auf die Verfügung vom 27. September 2019 und den Beschluss vom 25. November 2019 und bittet um Reduktion der ihm auferlegten Gerichtsgebühr. Er beziehe eine IV-Rente.
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2. Rechtsschriften haben die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
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3. Es muss nicht geprüft werden, ob die Verfügung vom 27. September 2019 noch zusammen mit dem Beschluss vom 25. November 2019 angefochten werden kann, weil auf die Beschwerde so oder anders nicht einzutreten ist. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander und begründet nicht, dass und inwiefern der Beschluss vom 25. November 2019 das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen könnte. Entsprechendes gilt für die Verfügung vom 27. September 2019. Insbesondere vermag er auch nicht zu sagen, inwieweit der in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO sowie § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG ergangene Kostenentscheid bundesrechtswidrig sein könnte. Sollte er mit seiner Beschwerde einen Kostenerlass oder eine -stundung verlangen wollen, was vom Wortlaut nicht ausgeschlossen erscheint, hat hierüber erstinstanzlich die Vorinstanz und nicht das Bundesgericht zu entscheiden (vgl. Art. 425 StPO; Art. 80 Abs. 1 und 90 BGG). Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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4. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Januar 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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