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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1165/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_1165/2019 vom 30.01.2020
 
 
6B_1165/2019
 
 
Urteil vom 30. Januar 2020
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Muschietti,
 
Bundesrichterin van de Graaf,
 
Gerichtsschreiberin Andres.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt
 
Dr. Jürg Krumm,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,  2. Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Verlängerung der stationären Massnahme,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 26. Juli 2019 (UH180440-O/U/HEI).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A.________ am 25. April 2013 zweitinstanzlich wegen vorsätzlicher Tötung und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren. Es ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB an.
1
Die hiergegen geführte Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil vom 1. Oktober 2013 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 6B_577/2013).
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B.
 
Am 11. März 2018 beantragte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich dem Bezirksgericht Zürich, die stationäre therapeutische Massnahme ab dem 25. April 2018 um vier Jahre zu verlängern.
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Mit Verfügung vom 10. April 2018 verlängerte das Bezirksgericht die stationäre therapeutische Massnahme bis zum Vorliegen eines vollstreckbaren Beschlusses.
4
Am 8. Mai 2018 reichte das Amt für Justizvollzug einen neuen Antrag ein, wonach die Massnahme um fünf Jahre zu verlängern sei.
5
Mit Beschluss vom 3. Dezember 2018 verlängerte das Bezirksgericht die mit Urteil des Obergerichts vom 25. April 2013 angeordnete stationäre therapeutische Massnahme um fünf Jahre bis zum 25. April 2023 und schob den Vollzug des noch offenen Anteils der Strafe zugunsten der verlängerten Massnahme auf.
6
 
C.
 
Das Obergericht des Kantons Zürich wies die von A.________ geführte Beschwerde am 26. Juli 2019 ab.
7
 
D.
 
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der obergerichtliche Beschluss sei aufzuheben und die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. April 2013 angeordnete stationäre therapeutische Massnahme sei nicht zu verlängern. Er sei unverzüglich aus dem Massnahmenvollzug zu entlassen. Es sei eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB, eventualiter eine stationäre therapeutische Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verfalle in Willkür, indem sie auf das unklare und inhaltlich mangelhafte forensisch-psychiatrische Gutachten vom 18. April 2018 abstelle. Im Weiteren mache die Vorinstanz falsche Ausführungen zur Rückfallgefahr und verletze ihre Begründungspflicht respektive seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.
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1.2. Die Vorinstanz hält nach Würdigung der bei den Akten liegenden Einschätzungen der Fachpersonen zunächst fest, unabhängig von der exakten Diagnose, welche allenfalls einen gewissen Einfluss auf das Rückfallrisiko haben könne, liege bei einer Gesamtbetrachtung ein schwerwiegender, krankhafter psychischer Zustand vor. Der psychische Zustand des Beschwerdeführers sei klinisch relevant, mitursächlich für die Anlasstat und berge ein überwiegendes Risiko für Gewaltstraftaten im bisherigen Spektrum, mithin auch für Tötungsdelikte. Beim Beschwerdeführer träfen mehrere Risikofaktoren aufeinander, welche in ihrer Gesamtheit bereits unabhängig von der konkreten Diagnose zu einer negativen Legalprognose führten. In der Folge prüft die Vorinstanz, ob durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnet werden kann, was sie bejaht. Da sie die stationäre therapeutische Massnahme auch weiterhin als verhältnismässig erachtet, verlängert sie diese um fünf Jahre (Beschluss S. 22 ff.).
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Erwägung 1.3
 
1.3.1. Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn das Verbrechen oder Vergehen des Täters mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre (Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB). Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB). Der Täter wird gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Voraussetzung für die bedingte Entlassung ist eine günstige Prognose. Die Prognose ist günstig, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene keine weiteren Straftaten begehen wird, die mit der behandelten Störung in Zusammenhang stehen (BGE 137 IV 201 E. 1.2 S. 202 f.). Andererseits erfordert die Verlängerung, dass der fortbestehenden Gefahr durch die Massnahme begegnet werden kann, mithin dass der Täter überhaupt behandlungsfähig ist (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1 S. 321; 109 IV 73 E. 3 S. 75). Gemeint ist damit eine therapeutische dynamische Einflussnahme, die zu einer Verbesserung der Legalprognose führt (BGE 134 IV 315 E. 3.6 S. 323). Eine Verlängerung kann deshalb nur in Betracht gezogen werden, wenn sich davon eine therapeutische Wirkung in diesem Sinne erwarten lässt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2078 f. Ziff. 213.421; BGE 135 IV 139 E. 2.3.2 S. 143; siehe auch BGE 137 II 233 E. 5.2.1 S. 235 f.).
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1.3.2. Die stationäre therapeutische Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (BGE 142 IV 105 E. 5.4 S. 112; 137 IV 201 E. 1.2 S. 203; Urteil 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 144 IV 176). Die Dauer der (stationären) Massnahme hängt von deren Auswirkungen auf die Gefahr weiterer Straftaten ab, wobei die Freiheit dem Betroffenen nur so lange entzogen werden darf, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag. Die Massnahme dauert aber grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (BGE 145 IV 65 E. 2.3.3 S. 71; 142 IV 105 E. 5.4 S. 112; 141 IV 236 E. 3.5 S. 240, 49 E. 2.1 f. S. 51 f.; je mit Hinweisen).
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1.3.3. Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 182 StPO; BGE 134 IV 315 E. 4.3.1 S. 326; Urteil 6B_933/2018 vom 3. Oktober 2019 E. 3.1, zur Publikation vorgesehen).
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Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StGB). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen, und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonstwie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (zum Ganzen: BGE 142 IV 49 E. 2.1.3 S. 53; 141 IV 369 E. 6.1 S. 372 f.).
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1.3.4. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503, 241 E. 2.3.1 S. 244). Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30 mit Hinweisen).
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1.4. Der Beschwerdeführer spricht dem Gutachten zunächst den wissenschaftlichen Wert ab und bezeichnet es als inhaltlich mangelhaft, da darin lediglich die Hypothese und nicht die Diagnose (auf) gestellt werde, er leide an einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis.
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Der Beschwerdeführer hat eine persönliche Untersuchung verweigert. Die Sachverständige erstellte das Gutachten vom 18. April 2018 daher auf Aktenbasis. Mangels entsprechender Rüge und aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben hat, dass eine persönliche Untersuchung unterblieben ist, stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit eines Aktengutachtens unter dem Aspekt der Beteiligungsrechte vorliegend nicht (vgl. BGE 127 I 54 E. 2d S. 57; Urteil 6B_933/2018 vom 3. Oktober 2019 E. 3.2.2, zur Publikation vorgesehen). Hingegen interessiert, ob die konkreten Gutachterfragen grundsätzlich im Rahmen eines Aktengutachtens beantwortet werden durften. Die persönliche Untersuchung gehört zum Standard einer forensisch-psychiatrischen Begutachtung. Nach der Rechtsprechung ist es in erster Linie Aufgabe des angefragten Sachverständigen zu beurteilen, ob sich ein Aktengutachten ausnahmsweise verantworten lässt (BGE 127 I 54 E. 2e f. S. 57 f.; Urteile 6B_933/2018 vom 3. Oktober 2019 E. 3.2.2, zur Publikation vorgesehen; 6B_257/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 7.6.2). Wie weit sich ein Sachverständiger gestützt auf die Aktenlage festlegen kann und will, wenn keine persönliche Untersuchung stattfinden konnte, ist bis zu einem gewissen Grad seinem gutachterlichen Ermessen überlassen (Urteil 6B_933/2018 vom 3. Oktober 2019 E. 3.2.4, zur Publikation vorgesehen).
17
Die Sachverständige hält zu Beginn ihrer Beurteilung fest, dass sich das Gutachten weitgehend auf die Aktenlage abstütze, da sie mit dem Beschwerdeführer lediglich ein rund 40 minütiges Gespräch habe führen können. Aufgrund der vollständigen Aktenlage und der gut dokumentierten Behandlungsverläufe, bestehe eine ausreichende Grundlage für die aktuelle diagnostische und auch prognostische Einschätzung (Akten Vorinstanz, act. 10/8, Gutachten vom 18. April 2018 S. 58 [nachfolgend Gutachten]). Sie gelangt zum Schluss, dass aus ihrer Sicht aufgrund der tatzeitnahen wie auch der aktuellen Symptomatik in erster Linie eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis als Grunderkrankung diskutiert werden müsse. Sie weist jedoch darauf hin, dass eine abschliessende Einschätzung aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht möglich sei, da die dazu nötigen klinischen Untersuchungen inklusive neuropsychologische Abklärungen nicht hätten durchgeführt werden können. In der Folge bezeichnet sie ihre vorläufige Beurteilung konsequenterweise als Hypothese und führt aus, eine allfällige Schizophrenie (DSM-5 und ICD-10: F20.9) wäre ursächlich für die tatzeitnahe florid-psychotische Symptomatik und somit unmittelbar tatrelevant gewesen. Sie belässt es nicht bei dieser Einschätzung, sondern zeigt weiter auf, dass die tatzeitnahe florid-psychotische Symptomatik differenzialdiagnostisch, wie dies schon der Erstgutachter und die behandelnden Ärzte der Massnahmeneinrichtungen festgehalten hätten, als substanzinduzierte psychotische Störung, im Rahmen einer Intoxikation mittels Bexin (DSM-5 und ICD-10: F11.929) gewertet werden könnten. Zum Tatzeitpunkt habe zudem eine mittelschwere bis schwere Cannabiskonsumstörung (DSM-5 und ICD-10: F12.20) vorgelegen. Gehe man von der Hypothese aus, dass beim Beschwerdeführer keine schizophrene Grunderkrankung vorliege, würde er die Kriterien für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung vom narzisstischen Typus (DSM-5 und ICD-10: F60.81) erfüllen. Ferner hätten deutliche psychopathische Persönlichkeitsanteile, mit Schwerpunkt auf den Faktor 1 festgestellt werden können. Eine abschliessende Diskussion sei ihr mangels eingehender Untersuchung des Beschwerdeführers nicht möglich. Ungeachtet der Frage, welche der genannten Störungen diagnostiziert werden sollten, könne das gezeigte Störungsbild des Beschwerdeführers als schwere psychische Störung im Sinne des Gesetzes bezeichnet werden (a.a.O., S. 58 ff., 72). Auch bei der Frage nach der Relevanz der Störung (en) für das begangene Anlassdelikt, zeigt die Sachverständige die Grenzen der Aussagekraft ihrer Einschätzung auf und führt aus, der Beschwerdeführer habe sich zum Zeitpunkt des Tötungsdelikts in einem akut-psychotischen und insbesondere wahnhaften psychischen Zustand befunden, welcher sich unmittelbar als tatrelevant erwiesen habe. Die Frage, ob dieser Zustand Ausdruck einer schizophrenen Grunderkrankung oder allenfalls einer substanzinduzierten Psychose gewesen sei, könne zum aktuellen Zeitpunkt nicht definitiv geklärt werden. Sie gehe jedoch aufgrund der bisherigen Aktenlage eher vom Vorliegen einer schizophrenen Grunderkrankung aus (a.a.O., S. 73).
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Da die Sachverständige deutlich macht, in welchen Grenzen die gutachterlichen Einschätzungen ohne die persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers möglich waren und deren Aussagekraft differenziert darlegt, ist grundsätzlich gegen die Verwendung des Aktengutachtens nichts einzuwenden. Der Beschwerdeführer zeigt nicht hinreichend auf, inwieweit diese Vorgehensweise beziehungsweise der Umstand, dass die Sachverständige mangels persönlicher Untersuchung Hypothesen aufstellt und gestützt auf ihre favorisierte Hypothese eine medikamentöse Behandlung empfiehlt, den fachlichen Standards beziehungsweise den Qualitätsanforderungen an ein forensisch-psychiatrisches Gutachten nicht genügen sollten (vgl. zu den Mindestanforderungen an ein Gutachten: NEDOPIL/DITTMANN/KIESE-WETTER, Qualitätsanforderungen an psychiatrische Gutachten, in: ZStrR 123/2005 S. 139 ff.; FOERSTER/DRESSING, Die Erstattung des Gutachtens, in: Venzlaff/Foerster/Dressing/Habermeyer [Hrsg.], Psychiatrische Begutachtung, 6. Aufl., München 2015, S. 61 ff.; Leitfaden zur Gutachtenserstellung der Fachkommission psychiatrische und psychologische Gutachten des Obergerichts des Kantons Zürich, 2014). Auch macht er nicht geltend, dass es der Sachverständigen an der Fachkompetenz fehlt. Es leuchtet ein, dass verschiedene Krankheiten beziehungsweise Störungen gleiche oder ähnliche Symptome verursachen können, weshalb unter Umständen keine eindeutige Diagnose gestellt werden kann. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Sachverständige die möglichen Diagnosen beziehungsweise Hypothesen sowie die Behandlungsoptionen aufzeigt und darlegt, welche Hypothese ihres Erachtens in erster Linie zu diskutieren ist.
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Erwägung 1.5
 
1.5.1. Der Beschwerdeführer kritisiert zudem die Hypothese der Sachverständigen, dass bei ihm von einer Störung aus dem schizophrenen Formenkreis auszugehen sei. Er sei in den letzten Jahren hinlänglich abgeklärt worden, wobei die spezialisierten Ärzte zum Schluss gelangt seien, dass er nicht an Schizophrenie leide.
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1.5.2. Die Vorinstanz erwägt, die Hypothese einer Störung aus dem schizophrenen Formenkreis sei nicht neu, sondern bereits der erste Gutachter habe die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit Boderline- und narzisstischen Merkmalen unter Vorbehalt gestellt. Dieser habe festgehalten, dass es auch Hinweise für eine Problematik aus dem schizophrenen Formenkreis gebe. Er habe weiter konstatiert, dass erst der weitere Verlauf zeigen werde, ob differentialdiagnostisch nicht doch von einer anfänglichen Prodromalsymptomatik und einer späteren Entwicklung einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis ausgegangen werden müsse. Entsprechend habe er empfohlen, die Massnahme langfristig anzulegen, um diagnostische Sicherheit erlangen zu können. Nicht gefolgt werden könne dem Beschwerdeführer dahingehend, dass bereits geklärt sei, dass er nicht an Schizophrenie leide. Die Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats sei in ihren Stellungnahmen vom 3. März 2015 und 21. März 2016 nicht von einer gesicherten Diagnose einer Persönlichkeitsstörung unter Ausschluss einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis ausgegangen. Die aktuelle Gutachterin habe rückblickend deutliche Hinweise auf eine langdauernde Prodromalsymptomatik einer schizophrenen Erkrankung erkannt, jedoch aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers keine abschliessende Einschätzung vornehmen können. Die Ausführungen der Gutachterin seien schlüssig und nachvollziehbar begründet. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, dass derzeit noch nicht von einer abschliessend geklärten Diagnose des Beschwerdeführers ausgegangen werden könne, diese müsse erst noch gesichert werden (Urteil S. 23 ff.).
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1.5.3. Diese vorinstanzliche Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Die Sachverständige zeigt in ihrem Gutachten vom 18. April 2018 anhand der Biografie des Beschwerdeführers ausführlich und nachvollziehbar auf, wie sie zu ihrer Einschätzung gelangt, wonach in erster Linie eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis als Grunderkrankung diskutiert werden müsse. Bei ihrer Beurteilung setzt sie sich mit den Erkenntnissen des ersten Gutachters und der Einschätzung der bisher behandelnden Ärzte und Therapeuten auseinander. Dabei berücksichtigt sie insbesondere, dass die behandelnden Ärzte der Klinik für Forensische Psychiatrie Rheinau (nachfolgend KFP Rheinau) das tatzeitnahe psychotische Zustandsbild als Folge einer Intoxikation mittels des Opioids Bexin interpretierten. Insbesondere legt sie anschaulich dar, dass die Therapie des Beschwerdeführers zunächst erfolgversprechend verlaufen sei, bis es ab Herbst 2015 zu Regelverstössen und einer zunehmend destruktiven Dynamik gekommen sei, was sich auch negativ auf die Therapiefortschritte ausgewirkt habe. Sie führt aus, wenn man den bisherigen Massnahmenverlauf betrachte, so zeigten sich beim Beschwerdeführer wiederholte affektive Schwankungen mit deutlichen dysphorischen Verstimmungen und seit mindestens 2016 ein deutliches Misstrauen gegenüber Ärzten sowie Therapeuten und eine deutliche Feindseligkeit. Anlässlich ihrer kurzen Exploration hätten wiederum ein sehr deutliches Misstrauen ihr gegenüber und gegenüber der Begutachtungssituation sowie eine Feindseligkeit gegenüber den Behörden und der Massnahmeninstitution imponiert. Im Gespräch hätten offensichtliche Hinweise auf eine florid-psychotische Symptomatik, im Sinne von Sinnestäuschungen, formalen Denkstörungen oder einer offensichtlichen wahnhaften Symptomatik gefehlt. Das Erscheinungsbild des Beschwerdeführers und insbesondere sein Interaktionsverhalten mit der Sachverständigen, welches sich im Übrigen mit dem beschriebenen Interaktionsverhalten in der Massnahmeneinrichtung decke, könne jedoch als psychosenah beschrieben werden und nicht alleine auf eine Persönlichkeitsstörung zurückgeführt werden. Das Verharren des Beschwerdeführers in dieser destruktiven Dynamik lasse sich besser mit einer schizophrenen Grunderkrankung erklären. Damit erklärt die Sachverständige anschaulich, worauf sie ihre Hypothese stützt und begründet in der Folge nachvollziehbar, weshalb sie in einem ersten Schritt eine medikamentöse Behandlung empfiehlt (Gutachten S. 58 ff., 67 f.).
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Anlässlich ihrer Einvernahme im vorinstanzlichen Verfahren legte die Sachverständige die wesentlichen Gemeinsamkeiten sowie Unterschiede zwischen einer Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen Zügen und einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis dar und erläuterte, was die Unterscheidung der beiden Diagnosen so schwierig mache. Vorliegend liege die Schwierigkeit darin, dass man erneut eine eingehende klinische Untersuchung vornehmen müsste. Es wäre auch empfehlenswert, die kognitive Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen. In aller Regel gehe Schizophrenie mit einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit einher (Akten Vorinstanz, act. 1, Einvernahmeprotokoll Sachverständige vom 26. Juli 2019S. 24 f. [nachfolgend Einvernahmeprotokoll Sachverständige]). Angesprochen auf den Umstand, dass in der KFP Rheinau die Diagnose einer schizophrenen Erkrankung nicht erhärtet worden sei, führte die Sachverständige aus, das Verhalten des Beschwerdeführers, das er vor allem nach der Verlegung in den offenen Vollzug beziehungsweise in die offene Massnahmenstation gezeigt habe, sei zunehmend unverständlich geworden. Sie stelle die Hypothese auf, dass das gezeigte Verhalten mit einer Persönlichkeitsstörung allein nicht mehr erklärt werden könne (Einvernahmeprotokoll Sachverständige S. 27). Auf Frage der Verteidigung, ob der Beschwerdeführer nach der Abflachung des psychotischen Schubes, der zum Anlassdelikt geführt habe, Anzeichen für Psychosen gezeigt habe, erläuterte die Sachverständige, das Verhalten des Beschwerdeführers auf der offenen Massnahmenstation habe zumindest psychosenah angemutet. Es habe verschiedene Vorfälle gegeben, bei welchen immer wieder beschrieben worden sei, dass der Beschwerdeführer für Erklärungen oder für nachvollziehbare Argumente nicht erreichbar gewesen sei. Auch sonstige Auffälligkeiten seien auf der Station beobachtet worden. Diese hätten letztlich zu einer Eskalation geführt, da sich der Beschwerdeführer dem Gespräch zunehmend verweigert beziehungsweise sich der Erklärung zunehmend unzugänglich gezeigt habe. Das sei für sie nicht mehr nachvollziehbar, wenn sie einzig von der Hypothese einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung ausgehe. In diesem Fall wäre zu erwarten gewesen, dass der Betroffene irgendwann Abstand nehme und herauszufinden versuche, was nicht gut laufe (Einvernahmeprotokoll Sachverständige S. 29 f.). Auf die Frage der Verteidigung, wie häufig bei schizophrenen Erkrankungen während knapp neun Jahren keine psychotischen Zustände auftreten würden, führte die Sachverständige aus, rund ein Drittel der Schizophrenieerkrankten würden chronifizieren. Eine Chronifizierung könne sich in einer Produktivsymptomatik oder einer Minussymptomatik niederschlagen. Ersteres sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Letzteres bedeute, dass jemand kognitiv weniger leistungsfähig sei als zuvor. Auch dies führe zu einer Residualsymptomatik. Wenn man davon ausgehe, dass die Chronifizierung im vorliegenden Fall eher auf einer Minussymptomatik laste, bei welcher in Stresssituationen eine Feindlichkeit ersichtlich sei oder ein Misstrauen, wäre dies auch ein Schizophrenismus. Dies sei nicht beschränkt auf Fälle, in denen eine Produktivsymptomatik sichtbar bleibe (Einvernahmeprotokoll Sachverständige S. 31).
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Aus den gutachterlichen Ausführungen ergibt sich hinreichend nachvollziehbar, auf welche Überlegungen die Sachverständige ihre Hypothese einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis stützt. Diese setzt sich mit den Beurteilungen anderer Fachpersonen auseinander und legt stimmig dar, weshalb sie davon abweichen würde. Ihre Hypothese stützt die Sachverständige nach dem Gesagten insbesondere auf das Verhalten des Beschwerdeführers beziehungsweise dessen Massnahmenverlauf ab Herbst 2015. Demgegenüber datiert das Protokoll der Vollzugskoordinationssitzung der KFP Rheinau, worin die Einschätzung der den Beschwerdeführer behandelnden Fachpersonen wiedergegeben wird, wonach es bei diesem nicht um eine schizophrene Psychose gehe, weshalb keine neuroleptische Rezidivprophylaxe indiziert sei, vom 21. September 2015 (Vollzugsakten, act. 44 S. 2). Folglich konnten die Fachpersonen der KFP Rheinau das veränderte Verhalten des Beschwerdeführers ab Herbst 2015, das für die Sachverständige nicht mehr mit einer Persönlichkeitsstörung des narzisstischen Typus erklärbar ist, bei ihrer Beurteilung nicht berücksichtigen. Dass es sich bei ihrer Einschätzung um eine Hypothese handelt, legt die Sachverständige offen und zeigt auf, dass und wie die diagnostischen Unsicherheiten ihrer Ansicht nach im weiteren Massnahmenverlauf geklärt werden müssen. Die Kritik des Beschwerdeführers an der Hypothese der Sachverständigen ist unbegründet. Zu deren differenzialdiagnostischen Einschätzung äussert er sich nicht. Letztlich gelangt die Vorinstanz auch zutreffend zum Schluss, dass es sich nicht um eine abschliessende Diagnose handelt.
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1.6. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, dass das Gutachten vom 18. April 2018 mangelhaft oder nicht schlüssig ist und die Vorinstanz in Willkür verfällt oder Bundesrecht verletzt, in dem sie darauf abstellt. Nach Einschätzung der Sachverständigen ist unabhängig von der konkreten Diagnose von einer schwerwiegenden psychischen Störung auszugehen (Gutachten S. 71; Einvernahmeprotokoll Sachverständige S. 28; Urteil S. 25). Als problematisch erweisen sich namentlich die narzisstischen und psychopathischen Verhaltensmuster des Beschwerdeführers, die sich - je nach diagnostischer Hypothese - als Merkmale einer Persönlichkeitsstörung oder aber im Sinne einer Persönlichkeitsveränderung als Folge der schizophrenen Grunderkrankung begreifen lassen (Gutachten S. 61 ff.; Einvernahmeprotokoll Sachverständige S. 25; Urteil S. 25). Die diagnostischen Unsicherheiten werden bei Weiterführung der Massnahme in einem ersten Schritt zu klären sein (Gutachten S. 76; Einvernahmeprotokoll Sachverständige S. 26 ff.). Jedenfalls ergibt sich aus dem Gutachten insgesamt schlüssig, dass beim Beschwerdeführer unabhängig von der exakten Diagnose ein schwerwiegender, krankhafter psychischer Zustand vorliegt, der tatrelevant war, womit die Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB nach wie vor gegeben sind. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Sachverständige, die schwere psychische Störung lediglich vermute, ist folglich unbegründet.
25
 
Erwägung 1.7
 
1.7.1. Die Rüge, die Vorinstanz gehe bei der Beurteilung der Legalprognose zu Unrecht von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von schweren Delikten gegen Leib und Leben aus, ist unbegründet.
26
Es trifft zu, dass die Sachverständige in ihrem Gutachten ausführt, tatzeitnah und aktuell sei von einem moderaten bis deutlichen Rückfallrisiko für weitere Gewaltdelikte im bisherigen Spektrum (Tötungsdelikt) auszugehen. Ebenfalls als moderat bis deutlich schätzt die Gutachterin die Anwendung von leichter Gewalt, im Sinne von Tätlichkeiten ein. Das Risiko für einen erneuten Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz könne im ungeschützten Bereich als deutlich beurteilt werden. Ebenso verhalte es sich für Delikte gegen das Waffengesetz (Gutachten S. 70 f., 74 f.). Anlässlich ihrer Einvernahme an der vorinstanzlichen Verhandlung führte die Sachverständige aus, sie komme zum Schluss, dass das Risiko für weitere Gewaltdelikte ohne den aktuellen Rahmen beziehungsweise die aktuelle Behandlung moderat bis deutlich sei. Auf Nachfrage, ob sie "moderat bis deutlich" näher erläutern könne, konkretisierte sie, sie halte das Risiko für überdurchschnittlich. Die Gefahr, dass eine Tätlichkeit oder eine schwerere Gewalteinwirkung stattfinde, sei grösser, als dass dies nicht passiere (Einvernahmeprotokoll Sachverständige S. 28).
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Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz gestützt auf die gutachterliche Einschätzung als erstellt erachtet, dass beim Beschwerdeführer in Freiheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit schweren Delikten gegen Leib und Leben zu rechnen sei, womit eine ernstzunehmende Gefahr für hochwertige Rechtsgüter bestehe (Urteil S. 31). Im Gutachten bezeichnet die Sachverständige sowohl das Rückfallrisiko für weitere Tötungsdelikte als auch weniger schwerwiegender Gewaltdelikte als moderat bis deutlich. Damit bezieht sich auch ihre mündliche Erläuterung beziehungsweise Präzisierung, wonach sie mit "moderat bis deutlich" meine, dass das Risiko überdurchschnittlich sei, auf das gesamte Spektrum von Gewaltdelikten. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie dem Beschwerdeführer keine günstige Prognose stellt und die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung als nicht gegeben erachtet. Bei der Einschätzung des Rückfallrisikos berücksichtigt die Vorinstanz entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers auch, dass er ein Ersttäter ist. Sie gelangt jedoch zum Schluss, dass dies angesichts der drohenden schwerwiegenden Delikte nicht zu einer geringeren Rückfallgefahr beziehungsweise einer anderen Beurteilung seiner Legalprognose führt. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, ist in diesem Zusammenhang unbegründet.
28
 
Erwägung 1.8
 
1.8.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz verletze ihre Begründungspflicht und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, indem sie nicht berücksichtige, dass er sich seit bald 10 Jahren im Freiheitsentzug befinde, dort bestens funktioniere und noch immer keine definitive Diagnose gestellt worden sei.
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1.8.2. Die Vorinstanz verkennt nicht, dass trotz langjährigem Massnahmenvollzug keine definitive Diagnose vorliegt, womit die Gehörsverletzungsrüge in diesem Punkt unbegründet ist. Nichtsdestotrotz wirft der Beschwerdeführer mit seinem Einwand die Frage nach der Geeignetheit der stationären therapeutischen Massnahme auf - ohne sich jedoch mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen.
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Die Vorinstanz diskutiert zunächst ausführlich die Therapiewilligkeit des Beschwerdeführers und gelangt zum Schluss, es liege nahe, dass er sich nach der Klärung seiner rechtlichen Situation erneut zur Massnahme motivieren lasse, weshalb nicht von einer im Grundsatz fehlenden Therapiewilligkeit auszugehen sei. In der Folge erwägt sie, die derzeit noch ausstehende Klärung der Diagnose sei richtungsweisend für eine optimale Ausgestaltung der Behandlung. Gemäss gutachterlicher Schlussfolgerung gelte es, in einem nächsten Schritt die diagnostische Unsicherheit zu klären, um daraus die definitive Deliktsdynamik abzuleiten und eine abschliessende Gewichtung der Risikoeigenschaften vornehmen zu können. Infolge der Beseitigung der diagnostischen Unsicherheit werde sich die Legalprognose klarer beurteilen und aufgrund der Erkenntnisse für die weitere Therapie auch verbessern lassen. Gemäss dem Gutachten bestünden für eine Therapie derzeit zumindest geringe bis moderate Erfolgsaussichten. In Übereinstimmung mit sämtlichen involvierten Fachstellen, insbesondere dem aktuell behandlungsführenden Massnahmenzentrum, sowie in Anlehnung an das Gutachten sei eine Weiterführung der stationären therapeutischen Massnahme angesichts der Schwere der gezeigten Symptome nicht nur als Verbesserung der Legalprognose geeignet, sondern auch als erforderlich einzustufen (Urteil S. 27 ff.).
31
Der Umstand, dass bisher keine eindeutige Diagnose gestellt werden konnte, ist in der vorliegenden Konstellation für die Frage der Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme letztlich nicht entscheidend. Massgebend ist, dass eine erhebliche, tatrelevante psychische Störung zu bejahen ist (vgl. E. 1.6; kritisch: HEER/HABERMEYER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Band I, 4. Aufl. 2019, N. 9 zu Art. 59 StGB) und die stationäre therapeutische Behandlung geeignet ist, die Legalprognose zu verbessern. Die Sachverständige empfiehlt eine Verlängerung um fünf Jahre (Gutachten S. 71). Gestützt auf ihre Hypothese, wonach beim Beschwerdeführer von einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis auszugehen sei, rät die Sachverständige das Zustandsbild medikamentös, in erster Linie mittels Neuroleptika zu verbessern. Dies mit dem Ziel, die Erreichbarkeit des Beschwerdeführers für therapeutische Angebote zu gewährleisten. Sollte sich diese Behandlung als erfolgreich erweisen, wäre eine Weiterführung der engmaschigen psychotherapeutischen Begleitung empfehlenswert mit dem Ziel, dem Beschwerdeführer eine eingehende Psychoedukation zu vermitteln und ihn längerfristig zu befähigen, mit seiner Grunderkrankung umzugehen und damit das Risiko weiterer psychotischer beziehungsweise präpsychotischer Entwicklungen zu reduzieren. Weitere Öffnungsschritte sollten vom Erfolg dieser Behandlung abhängig gemacht werden (Gutachten S. 71; vgl. auch Einvernahmeprotokoll Sachverständige S. 30).
32
Sachverständige und Vorinstanz halten zutreffend fest, dass im weiteren Verlauf der Massnahme zunächst die diagnostischen Unsicherheiten geklärt werden müssen, um die weitere Therapie optimal auszugestalten (Gutachten S. 76; Einvernahmeprotokoll Sachverständige S. 26 ff.; Urteil S. 29). Die Vorinstanz erwägt zu Recht, dass im vorliegenden Verfahren nicht darüber zu befinden ist, ob eine neurolept ische Behandlung erforderlich ist (Urteil S. 30). In erster Linie hängt es denn auch vom Beschwerdeführer ab, wie sich der weitere Massnahmenverlauf gestaltet. Entgegen seinem Einwand ist es nicht alleine den psychiatrischen Fachpersonen zuzuschreiben, dass nach wie vor keine gefestigte Diagnose vorliegt. Dies ist insbesondere auf seine mangelnde Kooperation bei der Gutachtenserstellung zurückzuführen. Da sich der Beschwerdeführer weigerte, an der Begutachtung teilzunehmen, trägt er trotz des im Gesetz verankerten Begutachtungsobligatoriums letztlich die Konsequenzen seiner fehlenden Mitwirkung, zumal er gegen seinen Willen nicht zur Teilnahme an der Begutachtung gezwungen werden kann (Urteile 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.2; 6B_710/2010 vom 25. November 2010 E. 1.5; 6B_937/2008 vom 16. Februar 2009 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 116 II 406). Gemäss Einschätzung der Sachverständigen anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung würden die Chancen, eine Diagnose zu stellen, besser stehen, wenn der Beschwerdeführer eine Begutachtung nicht verweigern und sich zu einer klinischen Untersuchung, wie beispielsweise einem Gespräch, einer körperlichen Untersuchung, Laboruntersuchungen, Bildgebung oder neurologische Abklärungen, bereit erklären würde (Einvernahme Sachverständige S. 26 f., 28 f.). Es steht dem Beschwerdeführer frei, zu einer klinischen Untersuchung Hand zu bieten und hiermit zu ermöglichen, eine Diagnose zu stellen und eine adäquate Behandlung zu installieren.
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Insgesamt zeigt die Vorinstanz überzeugend auf, weshalb sie zu der Einschätzung gelangt, dass der Beschwerdeführer wieder zur Therapie motiviert werden kann. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sie in Würdigung der gesamten Umstände die stationäre therapeutische Massnahme weiterhin als zur Verbesserung der Legalprognose geeignet und erforderlich erachtet.
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1.8.3. Die Vorinstanz erwägt, unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit sei zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Verhaftung am 13. November 2010 ununterbrochen im Vollzug befinde, was einen überaus empfindlichen Eingriff in seine Freiheitsrechte darstelle. Auch sei die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. April 2013 ausgesprochene Freiheitsstrafe von acht Jahren bereits vollzogen worden. Damit bezieht sie in ihre Beurteilung ein, dass sich der Beschwerdeführer seit gut neun Jahren im Vollzug befindet. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in Berücksichtigung der konkreten Umstände zum Schluss gelangt, die Abwägung der betroffenen Interessen falle zugunsten der Schutzanliegen der Öffentlichkeit aus, und den Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers noch immer als gerechtfertigt betrachtet (Urteil S. 30 f.).
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1.9. Insgesamt sind die Rügen des Beschwerdeführers unbegründet. Die Vorinstanz berücksichtigt alle relevanten Umstände und verlängert die stationäre therapeutische Massnahme ohne Verletzung von Bundes- oder Verfassungsrecht um fünf Jahre. Nicht weiter einzugehen ist auf die Kritik des Beschwerdeführers an seiner Vollzugssituation und seinen Einwand, die Konkordatliche Fachkommission habe bereits im Jahr 2016 Lockerungen empfohlen. Gegenstand des angefochtenen Entscheids und damit des vorliegenden Verfahrens ist die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme um fünf Jahre.
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Erwägung 2
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist gutzuheissen. Seine Bedürftigkeit ist ausgewiesen und seine Beschwerde war nicht von vornherein aussichtslos. Es sind daher keine Kosten zu erheben. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
 
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm, wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. Januar 2020
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres
 
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