BGer 6B_98/2020 | |||
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BGer 6B_98/2020 vom 24.02.2020 |
6B_98/2020 |
Urteil vom 24. Februar 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Mehrfacher Pfändungsbetrug; Nichteintreten,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
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des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer,
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vom 12. Dezember 2019 (SST.2019.33).
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte den Beschwerdeführer im Berufungsverfahren mit Urteil vom 12. Dezember 2019 wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- und zu einer Busse von Fr. 2'100.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 35 Tage).
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Der Beschwerdeführer wendet sich mit Eingabe vom 23. Januar 2020 an das Bundesgericht. Er verlangt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und einen Freispruch von Schuld und Strafe.
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2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten, inklusive Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503, 241 E. 2.3.1 S. 244) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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3. Die Beschwerdeeingabe vom 23. Januar 2020 genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer rügt pauschal eine Verletzung von Bundesrecht und macht ohne jegliche Begründung Verstösse gegen das rechtliche Gehör, das Willkürverbot und die Begründungspflicht im Sinne von Art. 9 und 29 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK geltend. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz fehlt vollständig. Inwiefern das angefochtene Urteil gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ergibt sich aus der Beschwerdeeingabe nicht. Der Beschwerdeführer wurde deshalb bereits mit Mitteilung vom 27. Januar 2020 auf die gesetzlichen Begründungsanforderungen einer Beschwerde aufmerksam gemacht mit dem Hinweis darauf, dass die Beschwerdefrist noch laufe. In Bezug auf sein Gesuch um Beiordnung eines (unentgeltlichen) Rechtsvertreters wurde er ausdrücklich auf die Voraussetzungen von Art. 64 BGG hingewiesen sowie darauf, dass es im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich an der rechtssuchenden Partei liege, sich einen Anwalt zu organisieren. Dem Beschwerdeführer konnte die Mitteilung zugestellt werden. Er reagierte darauf nicht. Auf die Beschwerde und das Gesuch um Beiordnung eines (unentgeltlichen) Rechtsvertreters ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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4. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird insoweit gegenstandslos.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde und das Gesuch um Beiordnung eines (unentgeltlichen) Rechtsvertreters wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. Februar 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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