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Informationen zum Dokument  BGer 8C_723/2019  Materielle Begründung
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BGer 8C_723/2019 vom 10.03.2020
 
 
8C_723/2019
 
 
Urteil vom 10. März 2020
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Heine, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Wirthlin, Abrecht,
 
Gerichtsschreiber Hochuli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
A.________,
 
vertreten durch den Rechtsdienst Inclusion Handicap,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Obergerichts des Kantons Schaffhausen
 
vom 26. September 2019 (62/2017/18).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. A.________, geboren 1982, ist Bauschreiner und Schuhmacher jeweils mit Fähigkeitsausweis. Er erlitt seit dem Teenager-Alter wiederholt Knochenbrüche, welche verschiedene Ärzte in einen Zusammenhang mit der Verdachtsdiagnose einer Osteogenesis imperfecta (umgangssprachlich: Glasknochenkrankheit) stellten.
1
Am 1. Juli 2003 zog er sich eine Patellaquerfraktur links mit kompliziertem Verlauf zu, für deren Folgen die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt die gesetzlichen Leistungen erbringt.
2
Seit September 2006 arbeitete A.________ als Schuhmacher im Betrieb seines Vaters. In dieser Eigenschaft war er bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Allianz oder Beschwerdeführerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 13. August 2008 kam es zu einer Patellaquerfraktur am rechten Knie und - nach der operativen Osteosynthesematerialentfernung (OSME) vom 26. Januar 2009 - am 13. April 2009 zu einer Refraktur derselben Patella. Die Allianz erbrachte für beide Knochenbrüche die gesetzlichen Leistungen nach UVG. Mit - zufolge Einspracherückzugs in Rechtskraft erwachsener - Verfügung vom 3. März 2010 verneinte die Allianz in Bezug auf die über den 31. Dezember 2009 hinaus geklagten Beschwerden einen weitergehenden Anspruch auf Unfallversicherungsleistungen.
3
A.b. Auf das Gesuch des A.________ um Wiedererwägung der Verfügung vom 3. März 2010 trat die Allianz laut Schreiben vom 28. Juni 2012 nicht ein. Gleichzeitig anerkannte sie jedoch ihre Leistungspflicht in Bezug auf die damals bevorstehende OSME am rechten Knie und die Patella-Trimmung mit hierfür prognostisch befristeter Arbeitsunfähigkeit. Nach der OSME vom 3. Dezember 2012 verzögerte sich die Wiedererlangung der (vollen) Arbeitsfähigkeit, weshalb die Allianz zu Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit weitere Abklärungen veranlasste. Die Invalidenversicherung sprach A.________ basierend auf einem ermittelten Invaliditätsgrad von 50 % für die befristete Dauer vom 1. Juli 2010 bis 31. Mai 2013 eine halbe Invalidenrente zu (Verfügung vom 15. Januar 2014). Das Swiss Medical Assessment- and Business-Center (SMAB) in Bern erstattete das von der Allianz in Auftrag gegebene orthopädische Gutachten am 28. Oktober 2015 (nachfolgend: SMAB-Gutachten). Nachdem die Allianz die Heilbehandlung übernommen und bis Ende 2013 ein Taggeld ausbezahlt hatte, verneinte sie hinsichtlich der Folgen der beiden Ereignisse vom 13. August 2008 und 13. April 2009 ohne Bezugnahme auf das SMAB-Gutachten jegliche Leistungspflicht nach UVG unter Verzicht auf eine Rückforderung der bereits erbrachten Heilbehandlungskosten und Taggelder (Verfügung vom 26. Oktober 2016). Auf Einsprache hin hielt die Allianz an dieser Verfügung fest (Einspracheentscheid vom 28. Juli 2017).
4
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ hiess das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 26. September 2019 dahingehend gut, dass es den Einspracheentscheid vom 28. Juli 2017 aufhob und die Sache zur erneuten Prüfung des Leistungsanspruchs und anschliessenden Neuverfügung an die Allianz zurück wies.
5
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Allianz die Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheids und die Bestätigung des Einspracheentscheides vom 28. Juli 2017.
6
Während der Versicherte und die Vorinstanz auf Beschwerdeabweisung schliessen, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung.
7
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Beim angefochtenen Gerichtsentscheid handelt es sich um einen Rückweisungs- und damit um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht und sich ohne Weiteres aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, werden ihr darin materiellrechtliche Vorgaben auferlegt, durch die sie gezwungen würde, eine ihrer Ansicht nach rechtswidrige Verfügung zu erlassen, deren Anfechtung ihr verwehrt wäre. Dementsprechend ist von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil auszugehen und auf die Beschwerde einzutreten (vgl. BGE 140 V 282 E. 4.2 S. 286 mit Hinweisen).
8
1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an   (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht im Beschwerdeverfahren   (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 138 I 274 E. 1.6 S. 280).
9
1.3. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. Streitig ist, ob und inwieweit die Allianz in Bezug auf die in der Folge der beiden Ereignisse vom 13. August 2008 und 13. April 2009 aufgetretenen gesundheitlichen Beschwerden am rechten Knie des Versicherten nach UVG leistungspflichtig ist. Gemäss angefochtenem Entscheid sind sich die Parteien einig, dass diese beiden Schadenereignisse den Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG nicht erfüllen.
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2.1. Die Vorinstanz qualifizierte die Patellaquerfraktur vom 13. August 2008 am rechten Knie als unfallähnliche Körperschädigung und bejahte hierfür die Leistungspflicht der Allianz. Letztere habe zunächst zutreffend auch für die Refraktur der rechtsseitigen Patella vom 13. April 2009 ihre Leistungspflicht anerkannt. Diese Refraktur sei entweder als Folge der unfallähnlichen Körperschädigung vom 13. August 2008 mit OSME vom 26. Januar 2009 oder der daraus resultierenden unfallbedingten Prädisposition von der Allianz zu übernehmen.
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2.2. Demgegenüber rügt die Beschwerdeführerin, das kantonale Gericht habe den Sachverhalt zum Ereignis vom 13. August 2008 offensichtlich unrichtig festgestellt und Bundesrecht verletzt, indem es die Patellaquerfraktur vom 13. August 2008 als unfallähnliche Körperschädigung qualifiziert und folglich die Leistungspflicht der Allianz bejaht habe. Weder am 13. August 2008 noch am 13. April 2009 sei es zu einer unfallähnlichen Körperschädigung gekommen.
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3. Auf den 1. Januar 2017 sind die mit Bundesgesetz vom 25. September 2015 revidierten Bestimmungen des UVG in Kraft getreten, darunter auch Art. 6 Abs. 2 UVG (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911) sowie der gleichermassen revidierte Art. 9 UVV (AS 2016 4393). Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser revidierten Bestimmungen ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmung zur Änderung des UVG vom 25. September 2015, AS 2016 4375 4387; Urteil 8C_22/2019 vom 29. September 2019 E. 2.3, zur Publikation vorgesehen). So verhält es sich auch im vorliegenden Fall, weshalb nachfolgend auf das bisherige Recht (insbesondere aArt. 9 Abs. 2 UVV) und die dazu ergangene Rechtsprechung Bezug genommen wird.
14
 
4.
 
4.1. Die Patellafrakturen am rechten Knie vom 13. August 2008 und 13. April 2009 fallen unter "Knochenbrüche" im Sinne von aArt. 9 Abs. 2 lit. a UVV.
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4.2. Eine Leistungspflicht des Unfallversicherers ist - auch wenn einer der in aArt. 9 Abs. 2 lit. a bis h UVV unter dem Titel "unfallähnliche Körperschädigungen" aufgeführten Befunde erhoben wird - nur gegeben, wenn die Verletzung wie in Art. 4 ATSG vorgesehen auf eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines äusseren Faktors zurückzuführen ist. Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen im Sinn von aArt. 9 Abs. 2 UVV entfällt im Vergleich zu den eigentlichen Unfällen nach Art. 4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors (BGE 139 V 327 E. 3.1 S. 328; 129 V 466 E. 2.2 S. 467; 123 V 43 E. 2b S. 44 f.). Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalls müssen hingegen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein (BGE 143 V 285 E. 2.3 S. 288).
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4.3. Dies gilt namentlich für das Erfordernis des einwirkenden äusseren Faktors an sich, worunter ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger - eben unfallähnlicher - Einfluss auf den Körper zu verstehen ist (BGE 129 V 466 E. 2.2 S. 467 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 139 V 327 E. 3.3.1 S. 329).
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4.3.1. Die schädigende Einwirkung kann auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen (BGE 129 V 466 E. 4.1 S. 468 f.), doch gilt das Auftreten von Schmerzen allein noch nicht als äusserer Faktor im Sinne der Rechtsprechung zu aArt. 9 Abs. 2 UVV. Ein solcher ist also nicht gegeben, wenn die versicherte Person einzig das (in zeitlicher Hinsicht erstmalige) Auftreten von Schmerzen angibt, aber keine gleichzeitig mitwirkende äussere Komponente zu benennen vermag (BGE 129 V 466 E. 4.2.1 S. 469 f.).
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4.3.2. Nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors auch, wenn das erstmalige Auftreten der Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist. Vielmehr ist gemäss Rechtsprechung für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt. Deswegen fallen einschiessende Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach aArt. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass hiezu ein davon unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt. Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors demgegenüber bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen belastenden Bewegungen oder bei einer wegen äusserer Einflüsse unkontrollierbar gewordenen Positionsänderung (BGE 129 V 466 E. 4.2.2 f. S. 470; SVR 2017 UV Nr. 35 S. 119, 8C_155/2017 E. 4.2).
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4.3.3. Das Fussballspiel ist praxisgemäss ein Geschehen mit einem gesteigerten Gefährdungspotenzial, indem eine Vielzahl von nicht alltäglichen Bewegungen (wie abruptes Beschleunigen und Stoppen, seit- und rückwärts Laufen, Drehen, Strecken, Schiessen des Balls, Hochspringen beim Kopfball etc.) ausgeführt werden, die den gesamten Körper mannigfach belasten. Es stellt auch für einen geübten Fussballspieler nicht eine alltägliche Lebensverrichtung wie etwa das blosse Bewegen im Raum dar (SVR 2008 UV Nr. 12 S. 38, U 71/07 E. 6.2 mit Hinweis). Insbesondere ist rechtsprechungsgemäss die Schussabgabe als plötzliche sowie heftige körpereigene Bewegung und somit als objektiv feststellbares, sinnfälliges Ereignis anlässlich der Ausübung einer erhöht risikogeneigten Sportart zu qualifizieren. Steht fest, dass eine Verletzung darauf zurückzuführen ist, hat sich das gesteigerte Gefährdungspotenzial realisiert und bedarf es zur Bejahung der Leistungspflicht gestützt auf aArt. 9 Abs. 2 UVV keiner weiteren besonderen Umstände (SVR 2008 UV Nr. 12 S. 38, U 71/07 E. 6.2; Urteil 8C_403/2013 vom 21. August 2013 E. 4 mit Hinweisen).
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4.4. Der Begriff der einem Unfall gleichgestellten Körperschädigung bezweckt - zu Gunsten der versicherten Person - die oft schwierige Unterscheidung zwischen Krankheit und Unfall zu vermeiden. Zudem müssen die UVG-Unfallversicherer aufgrund der getroffenen Unterscheidung auch ein Risiko abdecken, welches grundsätzlich von der Krankenversicherung zu tragen wäre. Die in aArt. 9 Abs. 2 UVV erwähnten Körperschädigungen werden selbst dann einem Unfall gleichgestellt, wenn sie ihren Ursprung im Wesentlichen in einer Krankheit oder einer Degeneration haben, sofern eine äussere Einwirkung zumindest die Symptome ausgelöst hat, unter welchen die versicherte Person leidet (BGE 139 V 327 E. 3.1 S. 328; SVR 2016 UV Nr. 44 S. 145, 8C_358/2016 E. 3.3). Ein degenerativer oder pathologischer Vorzustand schliesst daher eine unfallähnliche Körperschädigung nicht aus, sofern ein unfallähnliches Ereignis den vorbestehenden Gesundheitsschaden verschlimmert oder manifest werden lässt (BGE 123 V 43 E. 2b S. 44 f.). Es ist nicht abzuklären, ob eine "eindeutige" krankheits- oder degenerativ bedingte Verursachung vorliegt (BGE 129 V 466 E. 2.1 S. 466 f.; Urteil 8C_802/2011 vom 2. Februar 2012 E. 5.5 i.f.).
21
 
5.
 
5.1. Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht gilt, soweit das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360). Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Unfallhergang ist auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47 mit Hinweisen). Der Grundsatz, wonach die ersten Aussagen nach einem schädigenden Ereignis in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, stellt eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigende Entscheidungshilfe dar. Sie kann nur zur Anwendung gelangen, wenn von zusätzlichen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (SVR 2018 UV Nr. 16 S. 54, 8C_325/2017 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
22
 
5.2.
 
5.2.1. Das kantonale Gericht ging in tatsächlicher Hinsicht bezüglich des Ereignisses vom 13. August 2008 insbesondere gestützt auf die Unfallmeldung vom 18. August 2008 und die Telefonnotiz der Allianz vom 5. September 2008 von folgendem Sachverhalt aus: Der Versicherte sei früher aktiver Fussballer gewesen. Am 13. August 2008 sei er als Fussballtrainer am Spielfeldrand gestanden. Er habe einen Ball stoppen und auf das Spielfeld zurück spielen wollen. Zwecks Ballabnahme habe er mit dem rechten Bein einen grossen Schritt gemacht. Bei der Ballabnahme habe sich die Kniescheibe verklemmt bzw. blockiert. Er sei eingeknickt, und es habe drei- bis viermal geknackt.
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5.2.2. Inwiefern diese Sachverhaltsfeststellung als bundesrechtswidrig zu beanstanden sei, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist nicht ersichtlich. Vielmehr scheint sie nach eigener Sachverhaltsdarstellung weitestgehend vom identischen Geschehensablauf auszugehen. Soweit sie den von einer Mitarbeiterin der Allianz ausdrücklich als "Ballabnahme" protokollierten Vorgang entgegen des Wortlautes gemäss Telefonnotiz vom 5. September 2008 als "Ballannahme [...] eines zugespielten Balles" korrigieren will, findet diese Präzisierung der Beschreibung des Ereignisses in den Akten keine Stütze.
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5.2.3. Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung zum Ereignis vom 13. August 2008 nicht zu beanstanden.
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5.3. Was die Beschwerdeführerin gegen die rechtliche Qualifikaiton des Ereignisses vom 13. August 2008 gemäss Sachverhaltsfeststellung laut angefochtenem Entscheid vorbringt, ist unbegründet. Entgegen der Allianz ist nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzliche Würdigung des feststehenden Sachverhalts (E. 5.2.1) mit Blick auf die konstante Rechtsprechung (vgl. insbesondere E. 4.3 hievor) Bundesrecht verletzt hätte. Nach der massgebenden Beschreibung des Vorfalles vom 13. August 2008 ist unerheblich, ob der Versicherte nach dem grossen Schritt zwecks Ballabnahme "zu rennen begann". Fakt ist, dass es nach dem grossen Schritt gar nicht mehr zu einer normalen Schrittverlangsamung oder einem "Auslaufen" kommen konnte. Denn die Kniescheibe blockierte bereits am Ende des (ersten) grossen Schrittes bei der Ballabnahme im Moment des Auftretens am Boden und zerbrach. Zu Recht verweist das kantonale Gericht auf die Rechtsprechung, wonach zur Erfüllung des Erfordernisses des äusseren schädigenden Faktors schon der Versuch genügt, vom Stand in eine Laufbewegung überzugehen (Urteil [des Eidgenössischen Versicherungsgerichts; heute: sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] U 398/06 vom 21. November 2006 E. 3.2.1 i.f.). Entgegen der Beschwerdeführerin handelte es sich auch nicht "lediglich [um] einen grossen Schritt" beliebiger Art. Der grosse Schritt bezweckte vielmehr das Zurückspielen des Balles auf das Spielfeld. Die Wahl der Schrittgrösse folgte dem Verlauf des heran rollenden Balles, den der Versicherte auf das Spielfeld zurück spielen wollte. Nicht nur die Schrittgrösse, sondern auch die Fussposition und Beinstellung richteten sich daher nach dem Ziel des beabsichtigten Rückpasses aus. Auch wenn der Versicherte als Fussballtrainer am Spielfeldrand stand, diente der Bewegungsablauf, welcher zur Blockierung und dabei zum Bruch der Kniescheibe führte, dem Zurückspielen des Balles. Der entsprechende Rückpass durch Ballabnahme ist damit auch vergleichbar mit einem Ballschuss (vgl. E. 4.3.3 hievor). Jedenfalls ist nicht als bundesrechtswidrig zu beanstanden, dass die Vorinstanz in der Ausführung dieses grossen Schrittes - mit dem Ziel des Zurückspielens des Balles auf das Spielfeld durch Ballabnahme - eine heftige bzw. belastende Bewegung und damit einen äusseren schädigenden Faktor bei plötzlicher Änderung der Körperlage erkannte.
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5.4. Zusammenfassend sind die Einwände der Allianz gegen die Qualifikation der rechtsseitigen Patellaquerfraktur vom 13. August 2008 als unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von aArt. 9 Abs. 2 lit. a UVV unbegründet. Soweit das kantonale Gericht diesbezüglich die Leistungspflicht der Beschwerdeführerin bejaht hat, ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden.
27
6. Gestützt auf die Bejahung einer unfallähnlichen Körperschädigung in Bezug auf die Patellaquerfraktur rechts vom 13. August 2008 wies die Vorinstanz die Sache unter Aufhebung des Einspracheentscheides vom 28. Juli 2017 zur erneuten Prüfung des Leistungsanspruchs und Neuverfügung an die Allianz zurück.
28
6.1. In Übereinstimmung mit dieser rechtlichen Qualifikation des schädigenden Ereignisses steht die Aktenbeurteilung vom 23. Oktober 2009 des die Beschwerdeführerin beratenden Orthopäden Dr. med. B.________. Darin brachte er seine Überzeugung zum Ausdruck, wonach es sich beim Ereignis vom 13. August 2008 in Bezug auf die Patellaquerfraktur rechts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um ein - wenn auch nur knapp - adäquates Trauma gehandelt habe. Die unfallbedingte Heilbehandlung der Patellaquerfraktur vom 13. August 2008 mit operativer Zuggurtungsosteosynthese noch am Unfalltag erforderte am 26. Januar 2009 die operative OSME. Gemäss Bericht der behandelnden Chirurgin vom 6. Februar 2009 benötigte der Versicherte anschliessend wieder Physiotherapie zur Kräftigung der Muskulatur und insbesondere zur Verbesserung der Beweglichkeit.
29
6.2. In Bezug auf die Refraktur vom 13. April 2009 konnte Dr. med. B.________ mit Blick auf das geltend gemachte Ereignis kein adäquates Trauma erkennen. Dennoch bejahte er die Übernahme der Refraktur durch die Allianz, weil diese nur wegen der Voroperation und der Osteoporose entstanden sei. Wegen der vorbestehenden Osteoporose befürwortete er die Übernahme der Reoperation vom 14. April 2009 sowie der anschliessenden analgetischen Medikation und Physiotherapie jedoch nur noch bis Ende 2009. Dementsprechend terminierte die Beschwerdeführerin mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 3. März 2010 zunächst sämtliche Leistungen per 31. Dezember 2009.
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6.2.1. Wie die Vorinstanz zutreffend und unbestritten erkannte, trat die Allianz auf das Revisionsgesuch des Versicherten vom 25. März 2013 gegen den am 3. März 2010 verfügten folgenlosen Fallabschluss ein. In Unkenntnis der späteren Abklärungsergebnisse ging Dr. med B.________ in seinem orthopädischen Gutachten vom 23. Oktober 2009 zuhanden der Beschwerdeführerin noch von einer vorbestehenden Osteoporose aus, weshalb er die Terminierung sämtlicher Unfallversicherungsleistungen per 31. Dezember 2009 befürwortete. Demgegenüber hielt derselbe Gutachter in der orthopädischen Expertise zuhanden der IV-Stelle Schaffhausen vom 10. April 2012 ausdrücklich fest, die Osteodensitometrie vom 22. April 2010 habe in der Peripherie eine überdurchschnittliche Knochendichte gezeigt, weshalb keine Anhaltspunkte für eine Osteopenie oder eine Osteoporose bestünden. Ebenso stellte die Vorinstanz zutreffend fest, die Verdachtsdiagnose einer Osteogenesis imperfecta habe gemäss genetischer Analyse vom 15. Juli 2015 des medizinisch-genetischen Instituts C.________ am Spital D.________ nicht bestätigt werden können.
31
6.2.2. Die Allianz erteilte dem SMAB am 21. Januar 2015 den Begutachtungsauftrag "zur Festlegung der weiteren Versicherungsleistungen". Dabei gelangten die explorierenden Fachärzte gemäss SMAB-Gutachten zur Überzeugung, bereits die Patellafraktur mit osteosynthetischer Versorgung vom 13. August 2008 habe eine Schädigung der Integrität der Patellagleitfläche des rechten Kniegelenks zu etwa 50 % verursacht und somit zur Entwicklung der femoropatellaren Arthrose beigetragen.
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6.2.3. Nach Massgabe des angefochtenen Entscheides wird die Beschwerdeführerin ihre Leistungspflicht ausgehend von der unfallähnlichen Körperschädigung vom 13. August 2008 erneut zu prüfen und hernach neu darüber zu verfügen haben. In Bezug auf die ausstehende abschliessende Beurteilung der diesbezüglichen Restfolgen liess die Vorinstanz zu Recht offen, ob die Patellarefraktur vom 13. April 2009 noch als Folge der unfallähnlichen Körperschädigung vom 13. August 2008 mit operativer OSME vom 26. Januar 2009 zu werten oder aufgrund dieses ersten Ereignisses mit Nachfolgebehandlung und verbleibenden Restfolgen des Ereignisses (E. 6.2.2) von einer "unfallbedingten" Prädisposition auszugehen sei. Was die Allianz hiegegen vorbringt, beschränkt sich im Wesentlichen auf nicht weiter substanziierte Kritik am angefochtenen Entscheid zumal sie ihre Einwände auf den unbegründeten Standpunkt (vgl. E. 5.4 hievor) stützt, die Patellaquerfraktur rechts vom 13. August 2008 sei zu Unrecht als unfallähnliche Körperschädigung qualifiziert worden.
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6.3. Demnach hat das kantonale Gericht bundesrechtskonform die Patellaquerfraktur vom 13. August 2008 als unfallähnliche Körperschädigung qualifiziert und die Leistungspflicht der Beschwerdeführerin hiefür zu Recht bejaht. Zutreffend hat es sodann auf das jederzeitige Melderecht von Rückfällen und Spätfolgen (Art. 11 UVV) auch nach rechtskräftiger Leistungsterminierung (vgl. BGE 144 V 245 E. 6.1 S. 253 f.) verwiesen. Im Übrigen sind die Einwände der Allianz gegen den angefochtenen Entscheid unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
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7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese schuldet dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner überdies eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG).
35
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 10. März 2020
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Heine
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli
 
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