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Informationen zum Dokument  BGer 4A_71/2020  Materielle Begründung
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BGer 4A_71/2020 vom 24.03.2020
 
 
4A_71/2020
 
 
Urteil 24. März 2020
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Leemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________ und B.A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
C.C.________ und D.C.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Ramiro Pedretti,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Mieterausweisung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer, vom 18. Dezember 2019 (ZK2 19 58).
 
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden vom 18. Dezember 2019 mit Eingabe vom 2. Februar 2020 Beschwerde erhoben;
 
dass das Bundesgericht die Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Februar 2020 aufforderte, spätestens am 21. Februar 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, wobei es das von den Beschwerdeführern gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abwies;
 
dass den Beschwerdeführern, da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, mit neuer Verfügung vom 25. Februar 2020 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 11. März 2020 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG);
 
dass diese Verfügung als Gerichtsurkunde an die Beschwerdeführer gesandt und dass sie mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurückgesandt wurde;
 
dass diese Verfügung nach Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt, da die Beschwerdeführer mit der Zustellung einer Verfügung rechnen mussten;
 
dass die Beschwerdeführer den ihnen auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet haben, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1, 3 und 5 BGG);
 
dass den Beschwerdegegnern keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihnen durch das bundesgerichtliche Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftbarkeit und intern je zur Hälfte) auferlegt.
 
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. März 2020
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann
 
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