BGer 1B_451/2019 | |||
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BGer 1B_451/2019 vom 01.04.2020 | |
1B_451-455/2019
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Urteil vom 1. April 2020 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Bundesrichter Fonjallaz,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiber Dold.
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Verfahrensbeteiligte | |
1B_451/2019
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A.________ GmbH,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch A.B.________,
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1B_452/2019
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C.________ AG,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Sven Probst,
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1B_453/2019
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D.________ AG,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch A.B.________,
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1B_454/2019
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A.B.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Vijay Singh,
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1B_455/2019
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B.B.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Entsiegelung,
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Beschwerden gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts St. Gallen, Kantonaler Zwangsmassnahmenrichter, vom 8. August 2019 (ZK.2019.56-TO1ZRK-AHA ST.2019.4154).
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Sachverhalt: | |
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen führt gegen A.B.________ ein Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung. Am 6. Februar 2019 wurden an seinem Wohnort, in den Büroräumlichkeiten der Anwaltskanzlei E.________, am Unternehmenssitz der D.________ AG und der F.________ GmbH sowie am Unternehmenssitz der A.________ GmbH Hausdurchsuchungen durchgeführt. Dabei wurden diverse Gegenstände, Dokumente und Datenträger sichergestellt, die in der Folge auf Antrag von A.B.________, von Rechtsanwalt Dr. G.________ und weiteren Personen versiegelt wurden.
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Am 15. Februar 2019 stellte die Staatsanwaltschaft ein Entsiegelungsgesuch. Mit Entscheid vom 8. August 2019 schrieb das Zwangsmassnahmengericht des Kantons St. Gallen das Verfahren wegen Rückzugs des Siegelungsantrags teilweise als gegenstandslos geworden ab (Dispositiv-Ziffer 1), lehnte das Entsiegelungsgesuch im Übrigen teilweise ab (Dispositiv-Ziffer 2), hiess es in Bezug auf weitere Aufzeichnungen gut (Dispositiv-Ziffer 3) und sah für die verbleibenden Aufzeichnungen eine unter Beizug eines Sachverständigen durchzuführende Triage zur Aussonderung von Anwaltskorrespondenz vor (Dispositiv-Ziffer 4).
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B. Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 16. September 2019 beantragt die A.________ GmbH, Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und die sichergestellten Elemente A28, A33, A34, C14, D1 und D3 seien nicht zu entsiegeln (Verfahren 1B_451/2019).
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Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 16. September 2019 beantragt die C.________ AG, Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und die sichergestellten Elemente A4 und A25 seien nicht zu entsiegeln (Verfahren 1B_452/2019).
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Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 16. September 2019 beantragt die D.________ AG, Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und die sichergestellten Elemente C11, C14 und C15 seien nicht zu entsiegeln. Die Elemente C4-C10 seien im Rahmen einer Triage durch das Zwangsmassnahmengericht auf Anwaltskorrespondenz zu durchsuchen und diese sei auszusondern (Verfahren 1B_453/2019).
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Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 16. September 2019 beantragt A.B.________, Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und die sichergestellten Elemente A4, A11-A14, A17, A22, A23, A25, A30, A31, A33-A35, A37, C11 und C14-C15 seien nicht zu entsiegeln, sondern ihm herauszugeben. Die Elemente C4-C10 sowie A52 seien durch das Zwangsmassnahmengericht auf Anwaltskorrespondenz zu durchsuchen und diese sei auszusondern, wobei bei A52 (ein elektronischer Datenträger) ein Sachverständiger beizuziehen sei. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Verfahren 1B_454/2019).
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Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 16. September 2019 beantragt B.B.________, Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und die sichergestellten Elemente A17, A35, A44 oder A45 seien nicht zu entsiegeln, sondern ihr herauszugeben (Verfahren 1B_455/2019).
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Das Zwangsmassnahmengericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerden richten sich gegen denselben Entscheid und werfen ähnliche Rechtsfragen auf. Es rechtfertigt sich, die Verfahren zu vereinigen und die Sache in einem einzigen Urteil zu behandeln.
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2. | |
2.1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entsiegelungsentscheid (Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 3 StPO). Zu prüfen ist, ob die weiteren gesetzlichen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 78 ff. BGG). Nach Art. 42 Abs. 1 BGG muss ein Beschwerdeführer die Tatsachen darlegen, aus denen sich seine Beschwerdeberechtigung ergibt, sofern diese nicht offensichtlich gegeben ist (BGE 141 IV 289 E. 1.3 S. 292 mit Hinweisen).
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2.2. Die Berechtigung zur Beschwerde in Strafsachen setzt nach Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG zunächst voraus, dass der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat. Gemäss der Rechtsprechung haben mitbetroffene Dritte, die über ein bereits anhängiges Entsiegelungsverfahren ausreichend informiert sind, die prozessuale Obliegenheit, ihre Beteiligung am Verfahren rechtzeitig zu beantragen. Eine rechtssuchende Person, die sich zu Unrecht als vom Prozess ausgeschlossen wähnt, kann im Licht des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht einfach das Verfahrensende abwarten und erst bei einem für sie ungünstigen Ergebnis geltend machen, sie sei zu Unrecht nicht einbezogen worden (Urteile 1B_91/2019 vom 11. Juni 2019 E. 2.2; 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.4; je mit Hinweisen).
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Am Verfahren vor der Vorinstanz nahmen A.B.________ und Rechtsanwalt G.________ teil, die übrigen Beschwerdeführer hingegen nicht. Von ihnen macht einzig die C.________ AG geltend, sie habe dazu keine Gelegenheit erhalten. Die A.________ GmbH und die D.________ AG sowie B.B.________ behaupten dagegen nichts Dergleichen. Dass sie vom Entsiegelungsverfahren keine Kenntnis gehabt hätten, ergibt sich im Übrigen auch nicht aus den Akten. An ihrem Unternehmenssitz bzw. Wohnort fanden die Hausdurchsuchungen statt. Zudem werden die A.________ GmbH und die D.________ AG von A.B.________ vertreten, der seinerseits von Anfang an in das Verfahren einbezogen worden war. B.B.________ war nach ihren eigenen Angaben bei der Hausdurchsuchung anwesend und unterzeichnete das Durchsuchungsprotokoll. Unter diesen Voraussetzungen kann zumindest bei der A.________ GmbH, bei der D.________ AG sowie bei B.B.________ nicht davon ausgegangen werden, sie hätten keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten (Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG). Ob dies auch auf die C.________ AG zutrifft, kann aus den nachfolgenden Erwägungen offenbleiben.
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2.3. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ist weiter erforderlich, dass der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids hat. Die C.________ AG wehrt sich gegen die Entsiegelung diverser Post und eines Arbeitsvertrags, legt jedoch nicht dar, wie sie dadurch in einem rechtlich geschützten Interesse tangiert wird. Auch auf ihre Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten (BGE 142 IV 207 E. 11 S. 228; Urteile 1B_2/2019 vom 11. Juli 2019 E. 2.3; 1B_331/2016 vom 23. November 2016 E. 1.3-1.5; je mit Hinweisen).
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2.4. Für A.B.________ als beschuldigte Person stellt der angefochtene Entscheid einen Zwischenentscheid im Rahmen des Strafverfahrens dar, der gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur mit Beschwerde in Strafsachen angefochten werden kann, wenn ihm wegen eines Eingriffs in seine rechtlich geschützten Geheimnisinteressen ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Der Beschwerdeführer hat diese Voraussetzung hinreichend zu substanziieren (E. 2.1 hiervor).
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Das blosse Motiv, dass eine betroffene (namentlich die beschuldigte) Person strafprozessuale Beweiserhebungen möglichst unterbinden möchte, begründet für sich allein noch kein rechtlich geschütztes Geheimnisinteresse im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO und damit keinen drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil (BGE 144 IV 74 E. 2.6 S. 79 f. mit Hinweis). Auch der alleinige Umstand, dass ein Beweismittel, dessen Verwertbarkeit der Beschwerdeführer bestreitet, in den Akten bleibt bzw. durchsucht wird, stellt nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich keinen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dar, zumal der Beschwerdeführer seinen Einwand bis zum Abschluss des Strafverfahrens erneut vorbringen kann. Er kann die Frage der Verwertbarkeit des Beweismittels namentlich dem Sachrichter unterbreiten (BGE 143 IV 387 E. 4.4 S. 394 f. mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil 1B_477/2017 vom 12. Februar 2018 E. 2 mit Hinweisen).
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A.B.________ macht teilweise angebliche Geheimnisinteressen Dritter geltend. Dazu ist er von vornherein nicht berechtigt (Art. 81 BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO; Urteil 1B_547/2012 vom 26. Februar 2013 E. 7 mit Hinweis).
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Weiter brachte er im vorinstanzlichen Verfahren vor, Unterlagen, die er für Zivilprozesse gegen die Strafklägerin zusammengestellt habe, dürften dieser nicht zur Kenntnis gebracht werden. Das Zwangsmassnahmengericht hielt ihm diesbezüglich zu Recht vor, er habe nicht dargelegt, dass die entsprechenden Informationen selbst gegenüber der untersuchungsleitenden Staatsanwaltschaft, die ihrerseits an das Untersuchungs- und Amtsgeheimnis gebunden ist (vgl. Art. 320 StGB), geheimgehalten werden müssten. Der Strafklägerin wird durch den Entsiegelungsentscheid noch keine Kenntnis über die sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände verschafft. Nach erfolgter Durchsuchung durch die Staatsanwaltschaft (Art. 246 f. StPO) und einer allfälligen förmlichen Beweismittelbeschlagnahmung (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO) könnte schutzwürdigen Geheimnisinteressen des Beschwerdeführers auch noch dadurch Rechnung getragen werden, dass die Akteneinsicht durch Parteien, Verfahrensbeteiligte und Dritte beschränkt wird (vgl. Art. 101 Abs. 1 i.V.m. Art. 108 StPO sowie Art. 101 Abs. 3 StPO; zum Ganzen: Urteil 1B_659/2012 vom 16. Juli 2013 E. 3.1).
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Zwar behauptet A.B.________ vor Bundesgericht nun, es handle sich bei den erwähnten Unterlagen um Anwaltskorrespondenz, weil er sie "im Verkehr mit seinen Rechtsberatern" zusammengestellt habe. Dasselbe gelte weitgehend auch für das sichergestellte Mobiltelefon Nokia. Indessen machte er in seiner Eingabe vom 11. März 2019 an das Zwangsmassnahmengericht, auf die er in diesem Zusammenhang verweist, nichts Derartiges geltend. Vielmehr bezeichnete er darin verschiedene Unterlagen ausdrücklich als Anwaltskorrespondenz (was dazu führte, dass das Zwangsmassnahmengericht dafür eine weitere Triage anordnete), die erwähnten Unterlagen und das Mobiltelefon jedoch gerade nicht. Die neue Behauptung ist ein nachgeschobenes Novum und im bundesgerichtlichen Verfahren deshalb nicht zu hören (Art. 99 Abs. 1 BGG; Urteile 1B_477/2017 vom 12. Februar 2018 E. 3.2 f.; 1B_394/2017 vom 17. Januar 2018 E. 3, nicht publ. in BGE 144 IV 74).
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Dass A.B.________ durch die Entsiegelung anderweitig ein rechtlicher nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, ist nicht dargetan und auch nicht erkennbar. Auf seine Beschwerde ist deshalb ebenfalls nicht einzutreten.
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3. Auf die Beschwerden ist aus diesen Erwägungen nicht einzutreten.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Verfahren 1B_451/2019, 1B_452/2019, 1B_453/2019, 1B_454/2019 und 1B_455/2019 werden vereinigt.
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2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
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3. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von insgesamt Fr. 10'000.-- werden zu je einem Fünftel (Fr. 2'000.--) den Beschwerdeführern auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht St. Gallen, Kantonaler Zwangsmassnahmenrichter, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. April 2020
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Dold
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