BGer 8C_149/2020 | |||
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BGer 8C_149/2020 vom 01.04.2020 |
8C_149/2020 |
Urteil vom 1. April 2020 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Markus Dormann,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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HDI Global SE,
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Dufourstrasse 46, 8008 Zürich,
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vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürkle,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Berufskrankheit),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 17. Oktober 2019
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(725 19 134 / 253).
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Sachverhalt: | |
A. A.________ war vom 9. Dezember 2015 bis 30. April 2016 als Kardiologe bei der B.________ AG tätig und dadurch bei der HDI Global SE obligatorisch gegen Unfallfolgen und Berufskrankheiten versichert. Seine Tätigkeit bestand zur Hauptsache darin, Befunde am PC auszuwerten. Am 5. April 2016 wurde der HDI Global SE mit dem Bagatellunfall-Meldeformular eine "berufsbedingte Erkrankung" von A.________ an der rechten Hand "wegen sehr vielen Klicks, die er mit der Maus mache" mitgeteilt. Mit Verfügung vom 16. Februar 2018 verneinte die HDI Global SE das Vorliegen einer Berufskrankheit und erachtete deswegen eine Leistungspflicht als nicht gegeben. Mit Einspracheentscheid vom 15. März 2019 hielt sie daran fest.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 17. Oktober 2019 ab.
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C. A.________ lässt beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, in Aufhebung des Einsprache- und des vorinstanzlichen Entscheids sei die HDI Global SE zur Leistungserbringung aus Berufskrankheit zu verpflichten, eventuell sei die Angelegenheit an das kantonale Gericht zwecks weiterer Abklärungen und anschliessendem neuen Entscheid zurückzuweisen.
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Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt.
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Erwägungen: | |
1. Vorliegend steht allein die Frage im Streit, ob die geltend gemachten Beschwerden im Bereich des rechten Daumensattelgelenks als Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG anerkannt werden können.
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Die Voraussetzung des ausschliesslichen oder stark überwiegenden Zusammenhanges gemäss dieser Bestimmung ist nach ständiger Rechtsprechung erfüllt, wenn die Krankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist (BGE 126 V 183 E. 2b S. 186 mit Hinweisen). Dabei ist grundsätzlich in jedem Einzelfall Beweis darüber zu führen, ob die geforderte stark überwiegende (mehr als 75%ige) bis ausschliessliche berufliche Verursachung vorliegt (BGE 126 V 183 E. 4b S. 189). Wenn indessen auf Grund medizinischer Forschungsergebnisse ein Erfahrungswert dafür besteht, dass eine berufsbedingte Entstehung eines bestimmten Leidens von seiner Natur her nicht nachgewiesen werden kann, dann schliesst dies den (positiven) Beweis auf qualifizierte Ursächlichkeit im Einzelfall aus (BGE 126 V 183 E. 4c S. 189; vgl. auch SVR 2018 UV Nr. 26 S. 90, U 8C_507/2015 E. 2.2).
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2. Das kantonale Gericht verneinte eine Leistungspflicht des Unfallversicherers aus verschiedenen Gründen. Allem voran bemängelte es, soweit der Versicherte die geltend gemachten Beschwerden auf ein RSI (Repetitive Strain Injury) -Syndrom zurückführe, sei ein solches von keinem der ihn untersuchenden Ärzten klar diagnostiziert worden; darüber hinaus seien Beschwerden, die häufig im Zusammenhang mit repetitiven Arbeiten vorkommen, aber nicht auf einer nachweisbaren Schädigung körperlicher Strukturen beruhen (sog. repetitive strain injuries), in der Regel multifaktoriell bedingt und würden daher die (qualifizierten) gesetzlichen Kausalitätskriterien (nach Art. 9 Abs. 2 UVG) ohnehin nicht erfüllen. In einem dritten Schritt prüfte es, ob die im Recht gelegenen Arztberichte in concreto allenfalls (doch) hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme eines berufsbedingten Ursachenanteils von mindestens 75 % an den geltend gemachten Handgelenksschmerzen böten und verneinte dies; auf weitere Abklärungen in diese Richtung könne verzichtet werden, weil einerseits in keinem der Arztberichte eine Diagnose mit Krankheitswert gestellt worden sei und darüber hinaus die berufliche Exposition von rund fünf Monaten so oder anders nicht ausreiche, um von einer Berufskrankheit (im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG) aufgrund einer Dauerbelastung am Arbeitsplatz auszugehen.
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3. Der Beschwerdeführer bemängelt in erster Linie das Fehlen weiterer Abklärungen, ob das RSI-Syndrom vorliegend nicht doch mit einer Wahrscheinlichkeit von 75 % berufsbedingt sein könnte. Dass keiner der ihn untersuchenden Ärzte eine solche Diagnose hinreichend klar gestellt hat, wird von ihm indessen nicht thematisiert. Statt dessen führt er aus, es existierten heute Studien mit der Aussage, dass das RSI-Syndrom in Berufen mit monotonen Tätigkeiten und bei Personen, die sehr viel am Computer arbeiteten, auftreten könne. Als Beleg hierfür nennt er die im Februar 2008 in der Zeitschrift "occupational and environmental medicine" von den Autoren Andersen JH, Harhoff M und Weitere unter dem Titel "Computer mouse use predicts acute pain but not prolonged or chronic pain in the neck and shoulder" veröffentlichte Studie.
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3.1. Was er daraus zu seinen Gunsten ableiten will, verschliesst sich dem Gericht. Nicht nur, dass diese Studie allein das Risiko von Nacken- und Schulterschmerzen bei professioneller Computernutzung zum Gegenstand hatte. Sondern darüber hinaus ist mit der aus der Studie gewonnenen Erkenntnis höchstens allenfalls der vorinstanzlichen Einschätzung entgegengetreten, wonach ein RSI-Syndrom erfahrungsgemäss nie einen berufsbedingten Ursachenanteil von 75 % aufweisen kann. Vorliegend hat das kantonale Gericht indessen - wie bereits dargetan - die geltend gemachten Beschwerden nicht allein mit dieser Begründung als nicht stark überwiegend durch die berufliche Tätigkeit verursacht betrachtet. Vielmehr hat es den Geschehensablauf als Ganzes gewürdigt und in Kontext zu den geltend gemachten Beschwerden gestellt.
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3.2. Nach wie vor existieren keine Forschungsergebnisse, die ein signifikant häufigeres Auftreten eines RSI-Syndroms (an der Hand) bei Ausübung einer repetitiven Tätigkeit am Computer naheliegend erscheinen lassen. Wenn daher die Vorinstanz angesichts der relativ kurzen Expositionsdauer wie auch der hinsichtlich der Kausalitätsfrage und des Beschwerdebildes zurückhaltend formulierten Arztberichte davon ausging, der geltend gemachte Gesundheitsschaden liesse sich im vorliegenden Fall ungeachtet allfälliger weiterer Abklärungen so oder anders nicht mit dem erforderlichen Ausmass von mindestens 75 % auf die Berufsarbeit zurückführen, so ist dies nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet.
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4. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 1. April 2020
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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