BGer 5A_241/2020 | |||
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BGer 5A_241/2020 vom 02.04.2020 |
5A_241/2020 |
Urteil vom 2. April 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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1. B.________,
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2. C.________,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Forrer,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Kostenverlegung (Persönlichkeitsverletzung),
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 16. März 2020 (LB190071-O/U).
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Sachverhalt: | |
Im Zusammenhang mit einem Polizeieinsatz am 3. August 2011 erhoben zwei beteiligte Polizisten gegen A.________ Klage wegen Persönlichkeitsverletzung, nachdem diese Schilderungen des Einsatzes und Kommentare darüber ins Internet gestellt hatte; sie verlangten, dass diese Schilderungen und Kommentare nur in anonymisierter Form veröffentlicht werden düften.
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Mit Urteil vom 26. September 2019 befahl das Bezirksgericht Zürich A.________ und weiteren Beteiligten, in ihren Äusserungen im Internet und in anderen Medien die Kläger vollständig zu anonymisieren. Ferner wies es die auf Schadenersatz gerichtete Widerklage ab.
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Berufungsweise verlangte A.________, die Anordnung sei so zu ergänzen, dass sie die Anonymisierung erst innert 30 Tagen ab Entlassung aus der Untersuchungshaft umzusetzen habe. Sie begründete dies damit, dass sie im Gefängnis keinen Zugang zum Internet habe. Sodann verlangte sie, dass die ihr auferlegten Parteikosten der Gegenseite von Fr. 3'600.-- auf die Staatskasse zu nehmen seien.
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In seinem Urteil vom 16. März 2020 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf den Antrag um Verlängerung der Frist zur Anonymisierung nicht ein mit der Begründung, Erkundigungen hätten ergeben, dass sie am 10. Februar 2020 aus dem Gefängnis U.________ in die psychiatrische Universitätsklinik entlassen und von dort am 12. Februar 2020 nach Hause entlassen worden sei, weshalb sie am betreffenden Antrag kein Rechtsschutzinteresse mehr habe. In Bezug auf die Auferlegung von Gerichtskosten für die Widerklage und der Parteikosten der Gegenseite wies es die Berufung mit Hinweis auf Art. 95 Abs. 1 und 3 lit. a und b sowie Art. 106 Abs. 1 ZPO ab. Ferner erwog es, an den gesetzlichen Grundsätzen zur Kostenverlegung bzw. zur definitiven Kostentragung ändere nichts, dass die Polizisten seitens des Verbandes Schweizerischer Polizei-Beamter die Kosten vorgeschossen erhalten hätten bzw. über den Verband Rechtsschutz genössen.
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Mit Beschwerde vom 28. März 2020 wendet sich A.________ an das Bundesgericht mit den Anträgen, die Urteile der Vorinstanzen seien aufzuheben und der Sachverhalt vom 3. August 2011 sei im Zivilprozess zu erstellen.
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Erwägungen: | |
1. Das Rechtsbegehren sowie der Grossteil der Begründung, in welcher eine Vielzahl verfassungsmässiger Rechte angerufen wird, zielen darauf, den Prozess neu aufzurollen und darzustellen, dass sich die Ereignisse am 3. August 2011 anders abgespielt hätten als vom Gericht angenommen. Indes hat die Beschwerdeführerin die Berufung auf die Frage der Frist für die Anonymisierung und auf die Kostenfrage beschränkt. Sie kann den Streitgegenstand im weiteren Rechtsmittelverfahren nicht wieder ausdehnen. Soweit mehr oder anderes verlangt wird, als vom Obergericht beurteilt wurde, kann auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 462 f.; 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365; 142 I 155 E. 4.4.2 S. 156).
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2. Im Übrigen hat die Beschwerde ein konkretes Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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Im Zusammenhang mit der Kostenverlegung mangelt es an einem konkreten Rechtsbegehren; schon daran scheitert die restliche Beschwerde.
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Sodann fehlt es in Bezug auf die Kostenverlegung auch an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Erwägungen des obergerichtlichen Entscheides. Sinngemäss wird eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips dahingehend geltend gemacht, dass sie den Polizisten ein Taschengeld von Fr. 3'600.-- geben müsse, obwohl diese aus Rachsucht gehandelt hätten und ihnen bislang gar keine Kosten entstanden seien, während sie durch den Polizeieinsatz lebenslänglich geschädigt sei. Damit wird keinerlei Bezug genommen auf die Kernerwägung des angefochtenen Entscheides, wonach sich die Kostenverlegung im Zivilverfahren nach dem Prozessausgang richtet (vgl. Art. 106 Abs. 1 BGG) und wonach zu den Parteikosten, welche durch die unterliegende Partei zu tragen sind, auch die Kosten der anwaltlichen Vertretung gehören (vgl. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b ZPO).
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3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. April 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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